AQTierHRdErl,NI - Aquakultur-Tierhaltungsrunderlass

Tierschutz;
Überspannung, Einhausung und Einzäunung von Teichen und anderen Anlagen zur Haltung von Tieren in Aquakultur

Bibliographie

Titel
Tierschutz; Überspannung, Einhausung und Einzäunung von Teichen und anderen Anlagen zur Haltung von Tieren in Aquakultur
Redaktionelle Abkürzung
AQTierHRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

RdErl. d. ML v. 18.5.2017 - 204.1-42506-14 -

Vom 18. Mai 2017 (Nds. MBl. S. 746)

Geändert durch RdErl. vom 27. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1065)

- VORIS 78530 -

Bezug: RdErl. v. 1.2.2011 (Nds. MBl. S. 166)

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Erwägungsgründe1
Geeignete Maßnahmen zur Vergrämung von fischfressenden Vögeln und Säugetieren2
Schutzbestimmungen3
Empfehlungen für eine fachgerechte und ordnungsgemäße Überspannung, Einhausung und Einzäunung von Teichen und anderen Anlagen zur Haltung von Tieren in Aquakultur4
Schlussbestimmungen5

Abschnitt 1 AQTierHRdErl - Erwägungsgründe

Bibliographie

Titel
Tierschutz; Überspannung, Einhausung und Einzäunung von Teichen und anderen Anlagen zur Haltung von Tieren in Aquakultur
Redaktionelle Abkürzung
AQTierHRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Fischfressende Vögel und Säugetiere können für die Teichwirtschaft, aber auch für die Fluss- und Seenfischerei eine ernst zu nehmende Gefahr darstellen. Vor allem Kormorane, Graureiher, einige Entenarten und Säugetiere, wie der Fischotter, können Fischbestände in Aquakulturbetrieben und Wildfischbestände beeinträchtigen durch:

  • Dezimierung.

  • Verletzung der Fische.

    Insbesondere Kormorane und Graureiher können Fischen mittels ihrer scharfen Schnäbel erhebliche Verletzungen zufügen.

  • Stress, der zu einer erhöhten Empfänglichkeit für Krankheitserreger führen kann.

    Ein erhöhtes Aufkommen fischfressender Vögel und Säugetiere, die in Teichwirtschaften eindringen, führt in den betreffenden Fischbeständen zwangsläufig zu Stress, wodurch auch das Verhalten der Fische negativ beeinflusst wird. Beispielsweise führt das gezielte und intensive Jagen zu einer erheblichen Störung der Futteraufnahme und des sonstigen physiologischen Verhaltens der Fische.

  • Verschleppung von Erregern, die Fischseuchen und Fischkrankheiten auslösen können.

    Es ist wissenschaftlich belegt, dass fischfressende Vögel und Säugetiere passive Vektoren von Fischseuchenerregern (z. B. dem Virus der Viralen Hämorrhagischen Septikämie, Erreger der anzeigepflichtigen Forellenseuche - VHS -) sein können.

Ungeachtet des notwendigen Schutzes der Fische ist sicherzustellen, dass durch Überspannungen, Einhausungen oder Einzäunungen auch anderen Tieren keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 27. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1065)

Abschnitt 2 AQTierHRdErl - Geeignete Maßnahmen zur Vergrämung von fischfressenden Vögeln und Säugetieren

Bibliographie

Titel
Tierschutz; Überspannung, Einhausung und Einzäunung von Teichen und anderen Anlagen zur Haltung von Tieren in Aquakultur
Redaktionelle Abkürzung
AQTierHRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Eine effektive Vergrämung von fischfressenden Vögeln und Säugetieren ist aus tierschutzrechtlichen und seuchenhygienischen Gründen unerlässlich.

Fachgerecht und ordnungsgemäß durchgeführte Überspannungen, Einhausungen oder Einzäunungen von Teichen und anderen Anlagen zur Haltung von Tieren in Aquakultur sind nach derzeitiger Auffassung geeignete Mittel, fischfressende Vögel oder Säugetiere fernzuhalten.

Empfehlungen zum Bau von Überspannungen, Einhausungen und Einzäunungen werden unter Nummer 4 näher dargelegt.

Fachinformationen zu den Anforderungen an die technische Gestaltung von Überspannungen, Einhausungen und Einzäunungen können bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen - Fachbereich Fischerei -, Johannssenstraße 10, 30159 Hannover, angefordert werden. Weitere Informationen zu Überspannungen oder Einhausungen von Teichanlagen können der Anlage 2 "Konstruktionsmerkmale von Teichüberspannungsanlagen" der Vollzugshinweise vom 20.10.2008 zur naturschutz- und waffenrechtlichen Behandlung von Vergrämungsmaßnahmen sowie zur baurechtlichen Beurteilung und finanziellen Förderung von Teichüberspannungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Kormoranen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit entnommen werden, die beim Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Referat 204, Calenberger Straße 2, 30169 Hannover, angefordert werden kann.

Andere Vergrämungssysteme, wie z. B. Stolperschnüre, Flittergalgen, Klappergalgen oder Knallschreckapparat, sind für Anlagen zur Haltung von Tieren in Aquakultur nicht praktikabel oder Erfolg versprechend, zumal sich die Prädatoren an diese Systeme gewöhnen.

Abschüsse sind nach der NKormoranVO vom 9.6.2010 (Nds. GVBl. S. 255), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9.12.2019 (Nds. GVBl. S. 372), derzeit nur für die Spezies Kormoran erlaubt. Für Karpfenteichwirtschaften, die wegen ihrer Teichgrößen nicht überspannt oder eingehaust werden können, ist der Abschuss nach aktuellem Wissensstand die einzige wirksame Vergrämungsmöglichkeit.

Weitere naturschutz-, umweltschutz-, jagd- oder baurechtliche Belange bleiben in Bezug auf mögliche Vergrämungsmaßnahmen unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 27. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1065)

Abschnitt 3 AQTierHRdErl - Schutzbestimmungen

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Tierschutz; Überspannung, Einhausung und Einzäunung von Teichen und anderen Anlagen zur Haltung von Tieren in Aquakultur
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Nach § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Gemäß § 13 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes ist es verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist. Danach ist die Verwendung von Vorrichtungen und Stoffen, die dem Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren dienen sollen, die jedoch nicht den Anforderungen des Tierschutzes genügen, verboten. Insofern ist bei der Verwendung von Überspannungen, Einhausungen und Umzäunungen in Anlagen zur Haltung von Tieren in Aquakultur grundsätzlich zu beachten, dass Wirbeltieren keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Grundsätzlich können daher fachgerecht und ordnungsgemäß errichtete Überspannungen, Einhausungen und Einzäunungen unter Beachtung des Tierschutzes geduldet werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 27. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1065)

Abschnitt 4 AQTierHRdErl - Empfehlungen für eine fachgerechte und ordnungsgemäße Überspannung, Einhausung und Einzäunung von Teichen und anderen Anlagen zur Haltung von Tieren in Aquakultur

Bibliographie

Titel
Tierschutz; Überspannung, Einhausung und Einzäunung von Teichen und anderen Anlagen zur Haltung von Tieren in Aquakultur
Redaktionelle Abkürzung
AQTierHRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

4.1
Die zur Überspannung, Einhausung oder Einzäunung von Teichen und anderen Anlagen zur Haltung von Tieren in Aquakultur verwendeten Materialien sollen dauerhaft witterungs- und temperaturbeständig sein. Die Draht- oder Schnurstärke soll mindestens 1,2 mm, bei festen Einzäunungen mindestens 2 bis 3 mm betragen.

4.2
Bei der Überspannung unter Verwendung von Drähten oder Schnüren, die parallel geführt sind, soll der Abstand zwischen den Drähten oder Schnüren zwischen 100 und 200 mm betragen.

4.3
Bei der Einhausung werden zum Fernhalten fischfressender Vögel Netze verwendet, die über den Teichen gespannt werden. Die Maschenweite soll ca. 80 mm betragen. Die Einhausung soll sowohl oberhalb der Wasserfläche als auch außerhalb der Wasserfläche zum Boden hin vollständig geschlossen sein, um ein Eindringen von Vögeln zu verhindern. Der Abstand zwischen der Überspannung oder dem Netz und der Wasseroberfläche soll an der tiefsten Stelle der Überspannung oder des Netzes mindestens 500 mm betragen. Die Nachweislast für das Fehlen ausreichend wirksamer, weniger tierschädlicher Alternativen und für die Nutzen-Schaden-Relation trifft diejenige oder denjenigen, die oder der Maßnahmen zum Fangen, Fernhalten und/oder Verscheuchen durchführen will. *)

4.4
Die Überspannung, Einhausung oder Einzäunung soll täglich auf ausreichende Funktionstüchtigkeit geprüft werden. So sind z. B. eine ausreichende Spannung der Überspannung oder der Netze jederzeit zu gewährleisten und Draht- oder Schnurbrüche möglichst umgehend instand zu setzen.

4.5
Bei Einzäunungen zum Schutz gegen Säugetiere soll die Maschenweite ca. 40 mm betragen. Bei Litzenzäunen soll der Abstand zwischen zwei Litzen maximal 100 mm betragen, wobei die unterste Litze maximal 80 bis 100 mm über dem Boden anzuordnen ist. Die Zaunhöhe soll mindestens 700 mm betragen. Beim Einsatz von elektrischen Vergrämungseinrichtungen sind Elektrozaunanlagen und Elektrozaungeräte zu verwenden, die nach DIN-VDE-Normen zum Zweck der Tiervergrämung eingesetzt werden dürfen. Elektrozaunanlagen und Elektrozaungeräte sollten eine Mindesthöhe von 1 m und eine Maschenweite von 70 mm aufweisen. An der Außenseite sollten die Zäune in der Höhe von 20 bis 50 cm mit einem Elektrodraht versehen werden.

4.6
Überspannungen, Einhausungen und Einzäunungen sind mindestens einmal täglich auf lebende Tiere, die sich in der Vergrämungsanlage verfangen haben oder die durch diese in die Anlage hinein gelangt sein könnten, zu prüfen. Sofern sich ein Tier in der Überspannung, Einhausung oder Einzäunung verfangen hat oder sich innerhalb der Vergrämungsanlage befinden sollte, sind alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um es unverzüglich zu befreien, sofern nicht absehbar ist, dass es sich selbständig befreien kann. Dabei sind Schmerzen, Leiden oder Schäden zu vermeiden. Verletzte Tiere sollen unverzüglich einem Tierarzt vorgestellt werden. Die Ursache, die dazu geführt hat, dass sich ein Tier verfangen oder verletzt hat oder durch die Vergrämungsanlage hindurch gelangt ist, muss unverzüglich abgestellt werden.

4.7
Zur Dokumentation und zum Nachweis, dass die Sorgfaltspflicht gebührend berücksichtigt wurde, wird empfohlen, ein Betriebstagebuch zu führen.

Vergleiche Hirt, Maisack, Moritz Tierschutzgesetz Kommentar, 3. Auflage 2016, § 13 Randnummer 5 m. w. N.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 27. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1065)