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  • ab 19.05.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 AQTierHRdErl - Schutzbestimmungen

Bibliographie

Titel
Tierschutz; Überspannung, Einhausung und Einzäunung von Teichen und anderen Anlagen zur Haltung von Tieren in Aquakultur
Redaktionelle Abkürzung
AQTierHRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Nach § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Gemäß § 13 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes ist es verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist. Danach ist die Verwendung von Vorrichtungen und Stoffen, die dem Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren dienen sollen, die jedoch nicht den Anforderungen des Tierschutzes genügen, verboten. Insofern ist bei der Verwendung von Überspannungen, Einhausungen und Umzäunungen in Anlagen zur Haltung von Tieren in Aquakultur grundsätzlich zu beachten, dass Wirbeltieren keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Grundsätzlich können daher fachgerecht und ordnungsgemäß errichtete Überspannungen, Einhausungen und Einzäunungen unter Beachtung des Tierschutzes geduldet werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 27. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1065)