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  • ab 19.05.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 AQTierHRdErl - Empfehlungen für eine fachgerechte und ordnungsgemäße Überspannung, Einhausung und Einzäunung von Teichen und anderen Anlagen zur Haltung von Tieren in Aquakultur

Bibliographie

Titel
Tierschutz; Überspannung, Einhausung und Einzäunung von Teichen und anderen Anlagen zur Haltung von Tieren in Aquakultur
Redaktionelle Abkürzung
AQTierHRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

4.1
Die zur Überspannung, Einhausung oder Einzäunung von Teichen und anderen Anlagen zur Haltung von Tieren in Aquakultur verwendeten Materialien sollen dauerhaft witterungs- und temperaturbeständig sein. Die Draht- oder Schnurstärke soll mindestens 1,2 mm, bei festen Einzäunungen mindestens 2 bis 3 mm betragen.

4.2
Bei der Überspannung unter Verwendung von Drähten oder Schnüren, die parallel geführt sind, soll der Abstand zwischen den Drähten oder Schnüren zwischen 100 und 200 mm betragen.

4.3
Bei der Einhausung werden zum Fernhalten fischfressender Vögel Netze verwendet, die über den Teichen gespannt werden. Die Maschenweite soll ca. 80 mm betragen. Die Einhausung soll sowohl oberhalb der Wasserfläche als auch außerhalb der Wasserfläche zum Boden hin vollständig geschlossen sein, um ein Eindringen von Vögeln zu verhindern. Der Abstand zwischen der Überspannung oder dem Netz und der Wasseroberfläche soll an der tiefsten Stelle der Überspannung oder des Netzes mindestens 500 mm betragen. Die Nachweislast für das Fehlen ausreichend wirksamer, weniger tierschädlicher Alternativen und für die Nutzen-Schaden-Relation trifft diejenige oder denjenigen, die oder der Maßnahmen zum Fangen, Fernhalten und/oder Verscheuchen durchführen will. *)

4.4
Die Überspannung, Einhausung oder Einzäunung soll täglich auf ausreichende Funktionstüchtigkeit geprüft werden. So sind z. B. eine ausreichende Spannung der Überspannung oder der Netze jederzeit zu gewährleisten und Draht- oder Schnurbrüche möglichst umgehend instand zu setzen.

4.5
Bei Einzäunungen zum Schutz gegen Säugetiere soll die Maschenweite ca. 40 mm betragen. Bei Litzenzäunen soll der Abstand zwischen zwei Litzen maximal 100 mm betragen, wobei die unterste Litze maximal 80 bis 100 mm über dem Boden anzuordnen ist. Die Zaunhöhe soll mindestens 700 mm betragen. Beim Einsatz von elektrischen Vergrämungseinrichtungen sind Elektrozaunanlagen und Elektrozaungeräte zu verwenden, die nach DIN-VDE-Normen zum Zweck der Tiervergrämung eingesetzt werden dürfen. Elektrozaunanlagen und Elektrozaungeräte sollten eine Mindesthöhe von 1 m und eine Maschenweite von 70 mm aufweisen. An der Außenseite sollten die Zäune in der Höhe von 20 bis 50 cm mit einem Elektrodraht versehen werden.

4.6
Überspannungen, Einhausungen und Einzäunungen sind mindestens einmal täglich auf lebende Tiere, die sich in der Vergrämungsanlage verfangen haben oder die durch diese in die Anlage hinein gelangt sein könnten, zu prüfen. Sofern sich ein Tier in der Überspannung, Einhausung oder Einzäunung verfangen hat oder sich innerhalb der Vergrämungsanlage befinden sollte, sind alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um es unverzüglich zu befreien, sofern nicht absehbar ist, dass es sich selbständig befreien kann. Dabei sind Schmerzen, Leiden oder Schäden zu vermeiden. Verletzte Tiere sollen unverzüglich einem Tierarzt vorgestellt werden. Die Ursache, die dazu geführt hat, dass sich ein Tier verfangen oder verletzt hat oder durch die Vergrämungsanlage hindurch gelangt ist, muss unverzüglich abgestellt werden.

4.7
Zur Dokumentation und zum Nachweis, dass die Sorgfaltspflicht gebührend berücksichtigt wurde, wird empfohlen, ein Betriebstagebuch zu führen.

Vergleiche Hirt, Maisack, Moritz Tierschutzgesetz Kommentar, 3. Auflage 2016, § 13 Randnummer 5 m. w. N.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 27. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1065)