GAG-UStRdErl 2025,NI - GAG-Umsatzsteuer-Runderlass

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Amtshandlungen und Leistungen der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte

Bibliographie

Titel
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Amtshandlungen und Leistungen der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte
Redaktionelle Abkürzung
GAG-UStRdErl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

RdErl. d. MI v. 05.11.2024 - 44-05111/100-06-2024-001 -

Vom 5. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 544)

- VORIS 21160 -

- Im Einvernehmen mit dem MF -

Bezug: RdErl. v. 28.10.2022 (Nds. MBl. S. 1460), geändert durch RdErl. v. 18.01.2023 (Nds. MBl. S. 76)
- VORIS 21160 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
GOGut2
JVEG3
Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung4
Erstattung von Auslagen nach § 13 NVwKostG5
Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 5. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 544)

Abschnitt 1 GAG-UStRdErl 2025 - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Amtshandlungen und Leistungen der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte
Redaktionelle Abkürzung
GAG-UStRdErl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

Dieser RdErl. regelt die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Amtshandlungen und Leistungen der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte (im Folgenden: GAG) gemäß der GOGut vom 06.11.2023 (Nds. GVBl. S. 263, 286), geändert durch Verordnung vom 13.05.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 41).

Für die Abwicklung des Besteuerungsverfahrens sind die nachstehenden Hinweise und Regelungen zu beachten:

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 5. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 544)

Abschnitt 2 GAG-UStRdErl 2025 - GOGut

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Titel
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Amtshandlungen und Leistungen der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte
Redaktionelle Abkürzung
GAG-UStRdErl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

2.1 Steuerbarkeit

Die Erstattung von Gutachten nach Nummer 1 und Obergutachten nach Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur GOGut) ist den GAG grundsätzlich nicht eigentümlich und vorbehalten. Die GAG üben deshalb insoweit regelmäßig eine wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art i. S. von § 4 Abs. 1 KStG aus, die der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz unterliegt.

Ausgenommen hiervon sind Gutachten über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nach Nummer 1.8 des Gebührenverzeichnisses, weil diese Gutachten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 BKleingG den GAG gesetzlich zugewiesen sind. Die damit verbundenen Tätigkeiten begründen keinen Betrieb gewerblicher Art und unterliegen nach § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UStG nicht der Umsatzsteuer. Dies gilt auch für Mehrausfertigungen dieser Gutachten nach Nummer 1.12 des Gebührenverzeichnisses.

Amtshandlungen und Leistungen nach den Nummern 3 bis 6 des Gebührenverzeichnisses unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Besondere Erläuterungen zu Gutachten und sonstigen Wertermittlungen nach Nummer 7 des Gebührenverzeichnisses sind umsatzsteuerrechtlich zu behandeln wie die betreffenden Gutachten oder sonstigen Wertermittlungen nach den Nummern 1 bis 6 des Gebührenverzeichnisses.

2.2 Amtshilfe

Amtshilfe liegt bei ergänzender Hilfe der GAG und deren Geschäftsstellen untereinander vor.

2.3 Amtshandlungen und Leistungen für andere Einrichtungen des Landes

Gutachten für andere unselbständige Einrichtungen des Landes, z. B. für Landesbehörden und Landesbetriebe, stellen sogenannte Innenumsätze dar und unterliegen als solche mangels zweier Beteiligter nicht der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Stiftungen, Anstalten und ähnliche Einrichtungen des Landes mit eigener Rechtspersönlichkeit sind Dritte i. S. des UStG; Amtshandlungen und Leistungen für diese Einrichtungen unterliegen somit der Umsatzsteuer.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 5. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 544)

Abschnitt 3 GAG-UStRdErl 2025 - JVEG

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Titel
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Amtshandlungen und Leistungen der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte
Redaktionelle Abkürzung
GAG-UStRdErl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

Die von einem niedersächsischen Gericht oder einer niedersächsischen Justizbehörde beantragten und nach dem JVEG abzurechnenden Gutachten erfolgen gegenüber demselben Rechtsträger und unterliegen als Innenumsätze nicht der Umsatzsteuer. Entsprechende Gutachten für andere Gerichte und Justizbehörden sind der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz zu unterwerfen.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 5. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 544)

Abschnitt 4 GAG-UStRdErl 2025 - Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung

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Titel
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Amtshandlungen und Leistungen der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte
Redaktionelle Abkürzung
GAG-UStRdErl 2025,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

Werden Gebührenbefreiungen oder Gebührenermäßigungen gewährt, ist die Umsatzsteuer nur für den Betrag zu erheben, der nach Gewährung der Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung verbleibt.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 5. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 544)