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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

Abschnitt 4 GAG-UStRdErl 2025 - Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung

Bibliographie

Titel
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Amtshandlungen und Leistungen der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte
Redaktionelle Abkürzung
GAG-UStRdErl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

Werden Gebührenbefreiungen oder Gebührenermäßigungen gewährt, ist die Umsatzsteuer nur für den Betrag zu erheben, der nach Gewährung der Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung verbleibt.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 5. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 544)