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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

Abschnitt 6 GAG-UStRdErl 2025 - Verfahren

Bibliographie

Titel
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Amtshandlungen und Leistungen der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte
Redaktionelle Abkürzung
GAG-UStRdErl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

6.1 Umsatzsteuererklärung

Die Umsatzsteuererklärungen der GAG sind bei den örtlich zuständigen Finanzämtern abzugeben.

6.2 Vorsteuerabzug

Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind nach Abschnitt 2.11 Abs. 11 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (im Internet abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de/ustae) pauschal mit einem einheitlichen Satz von 1,9 % der steuerpflichtigen Umsätze zu ermitteln.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 5. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 544)