Abschnitt 2 GAG-UStRdErl 2025 - GOGut
Bibliographie
- Titel
- Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Amtshandlungen und Leistungen der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte
- Redaktionelle Abkürzung
- GAG-UStRdErl 2025,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
2.1 Steuerbarkeit
Die Erstattung von Gutachten nach Nummer 1 und Obergutachten nach Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur GOGut) ist den GAG grundsätzlich nicht eigentümlich und vorbehalten. Die GAG üben deshalb insoweit regelmäßig eine wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art i. S. von § 4 Abs. 1 KStG aus, die der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz unterliegt.
Ausgenommen hiervon sind Gutachten über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nach Nummer 1.8 des Gebührenverzeichnisses, weil diese Gutachten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 BKleingG den GAG gesetzlich zugewiesen sind. Die damit verbundenen Tätigkeiten begründen keinen Betrieb gewerblicher Art und unterliegen nach § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UStG nicht der Umsatzsteuer. Dies gilt auch für Mehrausfertigungen dieser Gutachten nach Nummer 1.12 des Gebührenverzeichnisses.
Amtshandlungen und Leistungen nach den Nummern 3 bis 6 des Gebührenverzeichnisses unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Besondere Erläuterungen zu Gutachten und sonstigen Wertermittlungen nach Nummer 7 des Gebührenverzeichnisses sind umsatzsteuerrechtlich zu behandeln wie die betreffenden Gutachten oder sonstigen Wertermittlungen nach den Nummern 1 bis 6 des Gebührenverzeichnisses.
2.2 Amtshilfe
Amtshilfe liegt bei ergänzender Hilfe der GAG und deren Geschäftsstellen untereinander vor.
2.3 Amtshandlungen und Leistungen für andere Einrichtungen des Landes
Gutachten für andere unselbständige Einrichtungen des Landes, z. B. für Landesbehörden und Landesbetriebe, stellen sogenannte Innenumsätze dar und unterliegen als solche mangels zweier Beteiligter nicht der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Stiftungen, Anstalten und ähnliche Einrichtungen des Landes mit eigener Rechtspersönlichkeit sind Dritte i. S. des UStG; Amtshandlungen und Leistungen für diese Einrichtungen unterliegen somit der Umsatzsteuer.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 5. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 544)