NDVO-GEG,NI - Niedersächsische Durchführungsverordnung-Gebäudeenergiegesetz

Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (NDVO-GEG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (NDVO-GEG)
Amtliche Abkürzung
NDVO-GEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Vom 26. August 2021 (Nds. GVBl. S. 618) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zuständigkeiten1
Nachweise für zu errichtende Gebäude2
Erfüllungserklärung, Vorlage des Energiebedarfsausweises3

Artikel 1 der Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes und zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 26. August 2021 (Nds. GVBl. S. 618)

§ 1 NDVO-GEG - Zuständigkeiten

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Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (NDVO-GEG)
Amtliche Abkürzung
NDVO-GEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Für die Aufgaben der zuständigen Behörde

  1. 1.

    nach § 7 Abs. 3, § 78 Abs. 4, § 80 Abs. 1 Satz 4, § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 95 Satz 1, § 96 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 Sätze 2 und 3, § 97 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, § 102 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 und § 103 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 sowie

  2. 2.

    nach § 107 Abs. 5 und 7 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Abs. 4 Satz 3,

des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind die Kommunen zuständig, denen in Bezug auf das jeweilige Gebäude die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden obliegen (§ 57 der Niedersächsischen Bauordnung - NBauO).

(2) Obliegen dem Staatlichen Baumanagement Niedersachsen die Aufgaben des Bauherrn in Bezug auf Gebäude des Bundes oder des Landes, so sind in Bezug auf diese Gebäude dessen örtliche Dienststellen für die in Absatz 1 genannten Aufgaben zuständig.

(3) Für die Aufgaben der Kontrollstelle nach § 99 GEG sind, soweit nicht das Deutsche Institut für Bautechnik nach § 114 GEG zuständig ist,

  1. 1.

    das Landesamt für Bau und Liegenschaften in Bezug auf die Gebäude des Bundes und die Gebäude des Landes, für die dem Staatlichen Baumanagement Niedersachsen bei der Baumaßnahme die Aufgaben des Bauherrn obliegen, und

  2. 2.

    im Übrigen die Landeshauptstadt Hannover im gesamten Landesgebiet

zuständig.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde übt hinsichtlich der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 Nr. 2 die Fachaufsicht über die Landeshauptstadt Hannover aus.

§ 2 NDVO-GEG - Nachweise für zu errichtende Gebäude

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Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (NDVO-GEG)
Amtliche Abkürzung
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Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Die Nachweise über

  1. 1.

    den sommerlichen Wärmeschutz (§ 14 GEG),

  2. 2.

    den Jahres-Primärenergiebedarf (§§ 15 und 18 GEG),

  3. 3.

    den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust (§ 16 GEG) und

  4. 4.

    die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (§ 19 GEG)

müssen von einer Person erstellt sein, die nach § 53 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3, Abs. 4 Nr. 2, 3 oder 4 oder Abs. 5 NBauO für die Errichtung des Gebäudes bauvorlageberechtigt ist oder nach § 65 Abs. 4 oder § 86 Abs. 5 NBauO Nachweise der Standsicherheit erstellen darf. 2Jeder Nachweis muss von der für seinen Inhalt verantwortlichen Person im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und im Fall der Übersendung als Schriftstück unter Angabe des Tages unterschrieben sein.

(2) Die Bauherrin oder der Bauherr hat die Nachweise nach Absatz 1 Satz 1 für das Gebäude mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude des Bundes oder eines Landes und nicht für Gebäude einer Kommune, der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegen.

§ 3 NDVO-GEG - Erfüllungserklärung, Vorlage des Energiebedarfsausweises

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Amtliche Abkürzung
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21072

(1) 1Die Erfüllungserklärung nach § 92 GEG ist gemäß den Mustern der Anlagen 1 und 2 auszustellen. 2Zur Ausstellung der Erfüllungserklärung sind die in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen berechtigt. 3Zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GEG ist auch berechtigt, wer nach § 88 GEG zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt ist. 4Die Erfüllungserklärung muss von der Ausstellerin oder dem Aussteller im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und im Fall der Übersendung als Schriftstück unter Angabe des Tages unterschrieben sein.

(2) 1Die Bauherrin, der Bauherr, die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gebäudes hat der Bauaufsichtsbehörde die Erfüllungserklärung und, soweit ein Energiebedarfsausweis nach § 80 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 GEG auszustellen ist, den Energiebedarfsausweis spätestens drei Monate nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen. 2Die für den Energiebedarfsausweis erforderlichen Berechnungen sind beizufügen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude des Bundes oder eines Landes und nicht für Gebäude einer Kommune, der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegen.

Anlage 1 NDVO-GEG

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