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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 2 NDVO-GEG - Nachweise für zu errichtende Gebäude

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (NDVO-GEG)
Amtliche Abkürzung
NDVO-GEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Die Nachweise über

  1. 1.

    den sommerlichen Wärmeschutz (§ 14 GEG),

  2. 2.

    den Jahres-Primärenergiebedarf (§§ 15 und 18 GEG),

  3. 3.

    den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust (§ 16 GEG) und

  4. 4.

    die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (§ 19 GEG)

müssen von einer Person erstellt sein, die nach § 53 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3, Abs. 4 Nr. 2, 3 oder 4 oder Abs. 5 NBauO für die Errichtung des Gebäudes bauvorlageberechtigt ist oder nach § 65 Abs. 4 oder § 86 Abs. 5 NBauO Nachweise der Standsicherheit erstellen darf. 2Jeder Nachweis muss von der für seinen Inhalt verantwortlichen Person im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und im Fall der Übersendung als Schriftstück unter Angabe des Tages unterschrieben sein.

(2) Die Bauherrin oder der Bauherr hat die Nachweise nach Absatz 1 Satz 1 für das Gebäude mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude des Bundes oder eines Landes und nicht für Gebäude einer Kommune, der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegen.