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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 1 NDVO-GEG - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (NDVO-GEG)
Amtliche Abkürzung
NDVO-GEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Für die Aufgaben der zuständigen Behörde

  1. 1.

    nach § 7 Abs. 3, § 78 Abs. 4, § 80 Abs. 1 Satz 4, § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 95 Satz 1, § 96 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 Sätze 2 und 3, § 97 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, § 102 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 und § 103 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 sowie

  2. 2.

    nach § 107 Abs. 5 und 7 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Abs. 4 Satz 3,

des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind die Kommunen zuständig, denen in Bezug auf das jeweilige Gebäude die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden obliegen (§ 57 der Niedersächsischen Bauordnung - NBauO).

(2) Obliegen dem Staatlichen Baumanagement Niedersachsen die Aufgaben des Bauherrn in Bezug auf Gebäude des Bundes oder des Landes, so sind in Bezug auf diese Gebäude dessen örtliche Dienststellen für die in Absatz 1 genannten Aufgaben zuständig.

(3) Für die Aufgaben der Kontrollstelle nach § 99 GEG sind, soweit nicht das Deutsche Institut für Bautechnik nach § 114 GEG zuständig ist,

  1. 1.

    das Landesamt für Bau und Liegenschaften in Bezug auf die Gebäude des Bundes und die Gebäude des Landes, für die dem Staatlichen Baumanagement Niedersachsen bei der Baumaßnahme die Aufgaben des Bauherrn obliegen, und

  2. 2.

    im Übrigen die Landeshauptstadt Hannover im gesamten Landesgebiet

zuständig.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde übt hinsichtlich der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 Nr. 2 die Fachaufsicht über die Landeshauptstadt Hannover aus.