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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 3 NDVO-GEG - Erfüllungserklärung, Vorlage des Energiebedarfsausweises

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (NDVO-GEG)
Amtliche Abkürzung
NDVO-GEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Die Erfüllungserklärung nach § 92 GEG ist gemäß den Mustern der Anlagen 1 und 2 auszustellen. 2Zur Ausstellung der Erfüllungserklärung sind die in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen berechtigt. 3Zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GEG ist auch berechtigt, wer nach § 88 GEG zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt ist. 4Die Erfüllungserklärung muss von der Ausstellerin oder dem Aussteller im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und im Fall der Übersendung als Schriftstück unter Angabe des Tages unterschrieben sein.

(2) 1Die Bauherrin, der Bauherr, die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gebäudes hat der Bauaufsichtsbehörde die Erfüllungserklärung und, soweit ein Energiebedarfsausweis nach § 80 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 GEG auszustellen ist, den Energiebedarfsausweis spätestens drei Monate nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen. 2Die für den Energiebedarfsausweis erforderlichen Berechnungen sind beizufügen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude des Bundes oder eines Landes und nicht für Gebäude einer Kommune, der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegen.