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§ 3 NSportFVO - Verwendung der Finanzhilfe

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Sportförderverordnung (NSportFVO)
Amtliche Abkürzung
NSportFVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Von der Finanzhilfe nach § 3 Abs. 1 NSportFG sind jährlich mindestens zu verwenden:

  1. 1.

    16 Prozent für die Errichtung oder Sanierung von Sportanlagen,

  2. 2.

    15 Prozent für den Trainereinsatz und Übungsleitereinsatz im Trainings- und Übungsbetrieb in den Sportvereinen und den anderen gemeinnützigen Sportorganisationen,

  3. 3.

    11 Prozent für den Trainereinsatz sowie die Durchführung von Trainingslagern und Lehrgängen im Trainings- und Übungsbetrieb der Sportverbände im Leistungssport,

  4. 4.

    1,1 Prozent für bewegungs-, spiel- und gesundheitsfördernde Maßnahmen in Kindertagesstätten und im außerunterrichtlichen Schulsport,

  5. 5.

    0,1 Prozent für die Durchführung von Sportvorhaben im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit mit den Partnerregionen des Landes,

  6. 6.

    1,4 Prozent für Maßnahmen, die der gemeinsamen Sportausübung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Migrationshintergrund in anerkannten Sportvereinen dienen sowie sozial benachteiligten Menschen die Sportausübung in anerkannten Sportvereinen ermöglichen, und

  7. 7.

    1,8 Prozent für die Beschäftigung von Jugendbildungsreferentinnen oder Jugendbildungsreferenten und für Verwaltungskosten bei der Sportjugend Niedersachsen (außersportliche Jugendarbeit).

(2) Von der Finanzhilfe dürfen jährlich höchstens verwendet werden:

  1. 1.

    0,6 Prozent für die Sportentwicklungsplanung,

  2. 2.

    3,4 Prozent für Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Landessportbundes und der Sportverbände und

  3. 3.

    1 Prozent für die Förderung von Sportentwicklungsprozessen und Sportentwicklungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 2 NSportFG.

(3) 1Es dürfen höchsten 4 Prozent der um die Mittel für die außersportliche Jugendarbeit gekürzten Finanzhilfe für Verwaltungsaufwand verwendet werden. 2Zum Verwaltungsaufwand gehören nicht die Ausgaben für die außersportliche Jugendarbeit und nicht Personalausgaben und Sachausgaben, die den in § 4 Abs. 3 NSportFG genannten Aufgaben unmittelbar zugeordnet werden können. 3Unmittelbar zugeordnet werden können insbesondere

  1. 1.

    Personalausgaben für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für ihre Tätigkeit eine Qualifikation in Sportpädagogik, Sportwissenschaft oder als Diplom-Trainerin oder Diplom-Trainer des Deutschen Olympischen Sportbundes benötigen,

  2. 2.

    Personalausgaben für sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für die funktionelle Betriebsführung von Sportschulen einschließlich der dazugehörigen Sportaußenanlagen zuständig sind, und

  3. 3.

    Sachausgaben, die ausschließlich im Zusammenhang mit den Personalausgaben nach den Nummern 1 und 2 entstehen.

(4) 1In dem Hinweis nach § 4 Abs. 8 NSportFG ist auf die finanzielle Förderung eines Vorhabens oder einer Maßnahme durch das Land Niedersachsen unter Verwendung eines Logos hinzuweisen, das von dem Fachministerium zur Verfügung gestellt wird. 2Der Hinweis kann insbesondere auf Bauschildern, Handzetteln und Plakaten sowie in Broschüren, Zeitschriften und Internetveröffentlichungen erfolgen.