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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 2 NSportFVO - Verfahren für die jährliche Planung der Mittelvergabe

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Sportförderverordnung (NSportFVO)
Amtliche Abkürzung
NSportFVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Der Landessportbund legt dem für Sport zuständigen Ministerium (Fachministerium) jeweils bis zum 15. November die Planung für die im nachfolgenden Haushaltsjahr beabsichtigten Ausgaben (Bruttoveranschlagung) aus der ihm zustehenden Finanzhilfe vor. 2Eine Übersicht über die erwarteten Einnahmen und die beabsichtigten Ausgaben, getrennt nach den in § 4 Abs. 3 NSportFG genannten Aufgaben, sowie eine Übersicht über die Stellen, die mit Mitteln aus der Finanzhilfe gefördert werden sollen, sind beizufügen. 3Die Vorlage des Haushaltsplans reicht aus, wenn dieser die Finanzhilfe und die daraus finanzierten Ausgaben einschließlich der Stellen, getrennt nach den in § 4 Abs. 3 NSportFG genannten Aufgaben, ausweist. 4Wesentliche Änderungen der Planung über die beabsichtigte Verwendung der Finanzhilfe sind dem Fachministerium mitzuteilen.

(2) 1Soweit die Finanzhilfe in organisatorisch eigenständigen Bereichen des Landessportbundes verwendet wird oder Sportverbände vom Landessportbund feste Kontingente aus der Finanzhilfe zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung im Rahmen des Niedersächsischen Sportfördergesetzes und dieser Verordnung erhalten, hat der Landessportbund die Mittel aus der Finanzhilfe entsprechend auszuweisen und die Haushaltspläne einschließlich der Stellenpläne dieser Bereiche oder Empfänger beizufügen. 2Satz 1 gilt nicht für Sportverbände, die ein festes Kontingent aus der Finanzhilfe von weniger als 300.000 Euro erhalten.

(3) Soll eine Sportveranstaltung mit mehr als 20.000 Euro oder eine Baumaßnahme bei einer Sportanlage, einer Sportschule, einer Lehr- und Ausbildungsstätte oder einem Leistungszentrum mit mehr als 100.000 Euro mit Mitteln aus der Finanzhilfe gefördert werden, so ist hierfür das Einvernehmen mit dem Fachministerium erforderlich.

(4) 1Soweit der Landessportbund Mittel aus der Finanzhilfe für die Durchführung von Sportvorhaben nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 12 NSportFG verwenden will, hat er die Sportvorhaben darzustellen und die Darstellung mit der Planung der Mittelvergabe dem Fachministerium jeweils bis zum 1. September für das nachfolgende Haushaltsjahr zur Stellungnahme vorzulegen. 2Das Fachministerium stimmt seine Stellungnahme mit der Staatskanzlei ab.

(5) 1Soweit der Landessportbund Mittel aus der Finanzhilfe für die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 NSportFG genannten Aufgaben verwenden will, hat er die Planung der Mittelvergabe dem Fachministerium jeweils bis zum 1. September für das nachfolgende Haushaltsjahr vorzulegen. 2Das Fachministerium stimmt seine Stellungnahme mit dem für Schulen und dem für Kindertagesstätten zuständigen Ministerium ab.

(6) Soweit die Vorgaben der Absätze 1 bis 5 nicht erfüllt werden, kann das Fachministerium die Verwendung der Mittel von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.