VV-NB,NI - Verwaltungsvorschriften-Nachhaltige Beschaffung

Verwaltungsvorschriften zur nachhaltigen Beschaffung (VV-NB)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur nachhaltigen Beschaffung (VV-NB)
Amtliche Abkürzung
VV-NB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
72080

RdErl. d. MW v. 8. 11. 2023 - 16-32570/Verwaltungsvorschriften nachhaltige Beschaffung -

Vom 8. November 2023 (Nds. MBl. S. 883)

Geändert durch RdErl. vom 25. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 200)

- VORIS 72080 -

Bezug: RdErl. d. MF v. 11. 5. 2012 (Nds. MBl. S. 398), geändert durch RdErl. v. 16. 11. 2015 (Nds. MBl. S. 1539)
- VORIS 64000 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zweck der Verwaltungsvorschriften1
Anwendungsbereich2
Schätzung von Auftragswerten3
Grundlagen nachhaltiger Beschaffung4
Leistungsbestimmung5
Vergabeunterlagen und Vergabeverfahren6
Inkrafttreten7

Abschnitt 1 VV-NB - Zweck der Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur nachhaltigen Beschaffung (VV-NB)
Amtliche Abkürzung
VV-NB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
72080

Der niedersächsische Gesetzgeber hat mit den Regelungen in § 1 NTVergG (Förderung der umwelt- und sozialverträglichen Beschaffung), Artikel 6c Niedersächsische Verfassung (Schutz des Klimas, Minderung der Folgen des Klimawandels) und § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 NKlimaG (Minderung von Treibhausgasemissionen, klimaneutrale Landesverwaltung, Klimaziele, Vorbildfunktion) Zielvorgaben zur Nachhaltigkeit festgelegt. Zur Zielerreichung ist eine nachhaltige Beschaffung unabdingbar. Diese Verwaltungsvorschriften stellen eine angemessene Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen und von Rahmenvereinbarungen sicher. Es soll ein erheblicher Beitrag für den Umweltschutz und die soziale Gerechtigkeit sowie die Vermeidung von Folgebelastungen für die Allgemeinheit durch Umwelt- und Sozialkosten geleistet und eine Minderung der jährlichen Treibhausgasemissionen der Landesverwaltung bis hin zu einer klimaneutralen Landesverwaltung unterstützt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 8. November 2023 (Nds. MBl. S. 883)

Abschnitt 2 VV-NB - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur nachhaltigen Beschaffung (VV-NB)
Amtliche Abkürzung
VV-NB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
72080

2.1 Zugrunde liegende Rechtsvorschriften

Diese Verwaltungsvorschriften bestimmen, in welcher Weise von den vergaberechtlichen Ermessensvorschriften zur Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte, insbesondere von den Regelungen in den §§ 10 bis 12 NTVergG, Gebrauch gemacht wird. Sie gelten für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Rahmenvereinbarungen nach den Regelungen

  • von Teil 4 des GWB in Verbindung mit der VgV,

  • der UVgO oder

  • der VOB/A.

In diesem Rahmen werden auch Festlegungen für die Bedarfsermittlung und Leistungsbestimmung vor Einleitung des Vergabeverfahrens getroffen.

2.2 Ausnahmen von der Anwendungspflicht

Die Pflicht zur Anwendung der Verwaltungsvorschriften entfällt:

  • in Fällen besonderer oder äußerster Dringlichkeit,

  • wenn in einem Vergabeverfahren unter Berücksichtigung dieser Verwaltungsvorschriften keine oder keine geeigneten Angebote oder Teilnahmeanträge abgegeben worden sind und eine Wiederholung kein annehmbares Ergebnis verspricht,

  • für öffentliche Aufträge, die im Namen oder im Auftrag des Bundes ausgeführt oder die nach haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes vergeben werden,

  • für Direktaufträge gemäß § 14 UVgO und § 3a Abs. 4 VOB/A, mit Ausnahme der Beschaffungen nach Nummer 4.2.

2.3 Gemeinsame Auftragsvergabe

Sollen öffentliche Aufträge gemeinsam mit Auftraggebern anderer Bundesländer, des Bundes oder von Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland vergeben werden, so ist mit diesen zwecks Einhaltung der Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschriften eine Einigung anzustreben. Kommt diese nicht zustande, so kann von den Bestimmungen abgewichen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 8. November 2023 (Nds. MBl. S. 883)

Abschnitt 3 VV-NB - Schätzung von Auftragswerten

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur nachhaltigen Beschaffung (VV-NB)
Amtliche Abkürzung
VV-NB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
72080

Für die Schätzung von Auftragswerten im Rahmen dieser Verwaltungsvorschriften gilt § 3 VgV.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 8. November 2023 (Nds. MBl. S. 883)

Abschnitt 4 VV-NB - Grundlagen nachhaltiger Beschaffung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur nachhaltigen Beschaffung (VV-NB)
Amtliche Abkürzung
VV-NB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
72080

4.1 Begriffsbestimmungen

"Nachhaltige Beschaffung" i. S. dieser Verwaltungsvorschriften bedeutet die Berücksichtigung von nachhaltigen - insbesondere von umweltbezogenen und sozialen, aber auch von qualitativen und innovativen - Aspekten unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Beschaffung von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen. Die Bedarfe sind so zu decken, dass die dafür benötigten Ressourcen nicht auf Kosten kommender Generationen verbraucht und in der Folge die Möglichkeiten zukünftiger Generationen nicht eingeschränkt werden. Die nachhaltigen Aspekte sind nicht auf die Herstellung oder Erbringung der Leistung begrenzt, sondern können den gesamten Lebenszyklus des Auftragsgegenstandes einbeziehen.

"Umweltbezogene Aspekte" sind Kriterien, die die natürlichen Lebensgrundlagen schützen oder die Umweltbeeinträchtigungen, die mit den zu beschaffenden Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen verbunden sind, verringern.

"Soziale Aspekte" sind Kriterien, die einen sozialen Nutzen erzielen oder negative soziale Entwicklungen verhindern oder abmildern.

"Qualitative Aspekte" sind Kriterien, die den Wert einer Leistung zum Beispiel in Hinblick auf die Funktionalität, die Kompatibilität, das Material, die Verarbeitung oder andere wahrnehmbare Eigenschaften beschreiben.

"Innovative Aspekte" sind Kriterien, die der Realisierung von neuen oder deutlich verbesserten Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen - einschließlich Produktions-, Bau- oder Konstruktionsverfahren oder neue Organisationsverfahren in Bezug auf Geschäftspraxis, Abläufe am Arbeitsplatz oder externe Beziehungen - dienen.

"Lebenszyklus" meint alle aufeinander folgenden oder miteinander verbundenen Stadien während der Lebensdauer einer Liefer- oder Bauleistung oder während der Erbringung einer Dienstleistung. Der Lebenszyklus beginnt bei der Beschaffung der Rohstoffe oder Erzeugung von Ressourcen und endet bei der Entsorgung, bei Aufräumarbeiten oder bei der Beendigung der Dienstleistung oder Nutzung. Die Betrachtung des Lebenszyklus schließt die durchzuführende Forschung und Entwicklung, die Produktion, den Handel und die damit verbundenen Bedingungen, den Transport sowie die Nutzung und Wartung ein.

4.2 Beschaffungsbeschränkungen

Folgende Leistungen dürfen, auch im Wege des Direktauftrages, nicht beschafft werden, sofern eine Beschaffung nicht aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist:

  • Leistungen, deren Inverkehrbringen oder Verwendung nach den Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts oder des deutschen Rechts aus Gründen des Umwelt- oder Gesundheitsschutzes unzulässig sind,

  • Baustoffe, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe enthalten oder unter Verwendung dieser Stoffe hergestellt wurden,

  • Multisplit/VRF-Klimageräte mit mehr als 10 Kilowatt Nennkälteleistung (hier kann alternativ auf Flüssigkeitskühler zurückgegriffen werden),

  • Flüssigkeitskühler mit mehr als 10 Kilowatt Nennkälteleistung mit Kältemittel GWP ≥ 150,

  • Kühl- und Gefriergeräte (u. a. Kühlschränke, Speiseeistruhen und Verkaufsautomaten wie Flaschenkühler) und sonstige stationäre und mobile Kälte- und Klimaanlagen mit halogenierten Kältemitteln (sofern Alternativen marktverfügbar),

  • Spraydosen (wie Kälte-, Reinigungs- oder Insektenspray) mit halogenierten Treibmitteln (wie R1234ze[E]),

  • Geräte zur Beheizung (ausgenommen notwendige Beheizung für Winterbaumaßnahmen) und zur Kühlung des Luftraums außerhalb von umschlossenen Räumen (zum Beispiel "Gas-Heizpilze", vergleichbare Elektrostrahler, Klimageräte),

  • Geräte, die ausschließlich der Zubereitung von Heißgetränken durch Befüllung mit Lebensmittelportionen, die für den Endverbraucher nur als einzeln verpackte Einheiten in mehrere dieser Einheiten enthaltenden Verkaufsverpackungen erhältlich sind, dienen,

  • Mineralwasser, Säfte, Milch, Bier und Erfrischungsgetränke in Einwegverpackungen (mit Ausnahme von Kartonverpackungen, Schlauchbeutelverpackungen und Folien-Standbeuteln), wobei dies auch für mit Pflichtpfand belegte Einwegverpackungen gilt,

  • gentechnisch veränderte Lebensmittel,

  • Einweggeschirr und Einwegbesteck zur Verwendung in Kantinen und Mensen,

  • Einwegkunststoffprodukte und Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff, die nach § 3 EWKVerbotsV nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen,

  • chlorabspaltende Reiniger (Hypochlorit und Dichlorisocyanurat),

  • Spülkastenzusätze und WC-Einhänger,

  • Lufterfrischer und Duftspender für WCs und Waschräume,

  • Wasch- und Reinigungsmittel sowie Kosmetika, bei denen der Hersteller nicht zusichert, dass kein Mikroplastik i. S. des Artikels 2 Nr. 1 Abs. 6 des Beschlusses (EU) 2017/1218 der Kommission vom 23. 6. 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel (ABl. EU Nr. L 180 S. 63), zuletzt geändert durch Beschluss (EU) 2023/693 der Kommission vom 27. 3. 2023 (ABl. EU Nr. L 91 S. 11), enthalten ist,

  • mobile Maschinen und Geräte, die nach der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 9. 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. EU Nr. L 252 S. 53; 2019 Nr. L 231 S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/992 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. 6. 2022 (ABl. EU Nr. L 169 S. 43), die EU-Emissionsstufe V nicht einhalten,

  • schwefelhexafluoridhaltige Mittelspannungsschaltanlagen,

  • Farbe auf Schwermetallbasis (Blei, Cadmium, Chrom VI und deren Verbindungen),

  • Torf oder torfhaltige Produkte zum Einsatz im Garten- und Landschaftsbau.

4.3 Markterkundung

Die Möglichkeiten der Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte sind im Wege der Markterkundung zu ermitteln.

4.4 Bedarfsabfragen und -meldungen

In Bedarfsabfragen der zentralen Beschaffungsstellen des Landes ist auf diese Verwaltungsvorschriften hinzuweisen. In Bedarfsmeldungen an die zentralen Beschaffungsstellen nach Satz 1 haben die Bedarfsträger die einzubeziehenden nachhaltigen Aspekte so konkret wie möglich zu bezeichnen. Falls Aspekte der Nachhaltigkeit nicht berücksichtigt werden, haben die Bedarfsträger dies in der Bedarfsmeldung zu begründen.

4.5 Abrufe aus dem LZN- oder IT.N-Webshop

Ein Abruf von Leistungen aus dem Webshop des LZN oder von IT.N ist ohne weitere Prüfung der abrufenden Dienststelle, inwieweit nachhaltige Aspekte einzubeziehen sind, zulässig. Dies gilt auch, soweit Justizbehörden gemäß den Verfügungen des MJ Waren und Dienstleistungen, die in den Werkbetrieben der niedersächsischen Justizvollzugsanstalten hergestellt werden, beziehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 8. November 2023 (Nds. MBl. S. 883)