JSchöffWRdErl,NI - Jugendschöffenwahl-Runderlass

Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen

Bibliographie

Titel
Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
Redaktionelle Abkürzung
JSchöffWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30600

Gem. RdErl. d. MJ, d. MI u. d. MS v. 1.11.2022 - 3221-403.29; 31.1-11792/1; 305.1-51240 -

Vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1445) (1)

- VORIS 30600 -

Bezug:

  1. a)

    Gem. RdErl. d. MJ u. d. MI v. 1.11.2022 (Nds. MBl. S. 1441)
    - VORIS 30600 -

  2. b)

    Gem. RdErl. v. 14.9.2017 (Nds. MBl. S. 1348, Nds. Rpfl. S. 375)
    - VORIS 30600 -

Nds. Rpfl. 2023 S. 26

Abschnitt 1 JSchöffWRdErl

Bibliographie

Titel
Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
Redaktionelle Abkürzung
JSchöffWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30600

Der Bezugserlass zu a findet auf die in jedem fünften Jahr gleichzeitig stattfindende Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie der Jugendersatzschöffinnen und Jugendersatzschöffen entsprechende Anwendung, soweit nicht in § 35 JGG oder in diesem Gem. RdErl. etwas anderes geregelt ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1445, Nds. Rpfl. 2023 S. 26)

Abschnitt 2 JSchöffWRdErl

Bibliographie

Titel
Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
Redaktionelle Abkürzung
JSchöffWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30600

Vorschlagsberechtigte Stellen i. S. dieses Gem. RdErl. sind die Jugendhilfeausschüsse der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß den §§ 69 und 71 SGB VIII sowie § 1 Nds. AG SGB VIII. Sie gelten als vorschlagsberechtigte Behörden i. S. des Bezugserlasses zu a.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1445, Nds. Rpfl. 2023 S. 26)

Abschnitt 3 JSchöffWRdErl

Bibliographie

Titel
Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
Redaktionelle Abkürzung
JSchöffWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30600

Umfasst der Bezirk eines Amtsgerichts mehrere Bezirke oder Teile mehrerer Bezirke örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, so bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Amts- oder des Landgerichts zu Beginn des Wahljahres die Zahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie der Jugendersatzschöffinnen und Jugendersatzschöffen, die von den jeweiligen vorschlagsberechtigten Stellen vorzuschlagen sind. Diese Zahlen werden dem Amtsgericht bis zum 15. Dezember des Jahres vor der jeweiligen Wahl mitgeteilt. Das Amtsgericht übermittelt die Zahlen bis zum 1. Januar des Wahljahres an die jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1445, Nds. Rpfl. 2023 S. 26)

Abschnitt 4 JSchöffWRdErl

Bibliographie

Titel
Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
Redaktionelle Abkürzung
JSchöffWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30600

Die vorschlagsberechtigten Stellen erstellen unter Beachtung der §§ 31 bis 36 GVG sowie des § 35 JGG bis zum 1. Juni des Wahljahres die Vorschlagslisten entsprechend des Musterformulars (Anlage 1). Für die Bewerbung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste verwenden die zuständigen Stellen den Bewerbungsbogen gemäß Anlage 2.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1445, Nds. Rpfl. 2023 S. 26)