RL-BMQ-NI-Erl,NI - Richtlinie-BMQ-NI-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen für Erwerbstätige in der Primärproduktion der Land- oder Forstwirtschaft, im Gartenbau und weiterer Personen im ländlichen Raum (RL-BMQ-NI)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen für Erwerbstätige in der Primärproduktion der Land- oder Forstwirtschaft, im Gartenbau und weiterer Personen im ländlichen Raum (RL-BMQ-NI)
Amtliche Abkürzung
RL-BMQ-NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77400

Erl. d. ML v. 22. 8. 2023 - 105-6015-1461/2023 -

Vom 22. August 2023 (Nds. MBl. S. 666)

- VORIS 77400 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. v. 2. 5. 2023 (Nds. MBl. S. 365)
    - VORIS 64100 -

  2. b)

    Erl. v. 1. 4. 2016 (Nds. MBl. S. 415, 545), zuletzt geändert durch Erl. v. 23. 4. 2020 (Nds. MBl. S. 519)
    - VORIS 77400 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmung8
Auswahlkriterien (Ranking) zur Ermittlung der BewilligungsreihenfolgeAnlage

Abschnitt 1 RL-BMQ-NI - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen für Erwerbstätige in der Primärproduktion der Land- oder Forstwirtschaft, im Gartenbau und weiterer Personen im ländlichen Raum (RL-BMQ-NI)
Amtliche Abkürzung
RL-BMQ-NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77400

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln der EU auf Grundlage von Artikel 78 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1; 2022 Nr. L 181 S. 35; Nr. L 227 S. 137), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 der Kommission vom 8. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) - im Folgenden: Strategieplanverordnung - sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht der EU Zuwendungen für die Förderung von Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung sowie zum Wissensaustausch (BMQ).

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. 12. 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 327 S. 1) - hier im Besonderen Artikel 21 und 47,

  • Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nach dem Förderkonzept KLARA (Klima, Landwirtschaft, Artenvielfalt und Regionale Akteur:innen) in der Förderperiode 2023-2027 (ANBest-ELER KLARA) - Bezugserlass zu a -.

1.3 Zuwendungszweck ist ein flächendeckendes Angebot im Land Niedersachsen von Maßnahmen zur Vertiefung beruflicher Kompetenzen sowie zum Wissenstransfer für Erwerbstätige in der Primärproduktion der Land- oder Forstwirtschaft, im Gartenbau und weiterer Personen im ländlichen Raum. Ziel der Förderung ist es, landwirtschaftliche und ländliche Gebiete durch gezielte Angebote zur Vermittlung von Weiterbildungsinhalten mit Blick auf die aktuellen gesellschaftspolitischen Ziele zu entwickeln, um langfristig Arbeitsplätze in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau und im ländlichen Raum zu sichern und neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen.

1.4 Ziel der Zuwendung ist es, durch berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und durch Angebote in Bereichen des Wissenstransfers, die fachliche Qualifikation von Personen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaus oder weiterer Personen im ländlichen Raum zu erweitern sowie Ausbilderinnen und Ausbilder von Dorfmoderatorinnen und Dorfmoderatoren zu qualifizieren.

1.5 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen dieser Richtlinie für das gesamte Landesgebiet Niedersachsens.

1.6 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 22. August 2023 (Nds. MBl. S. 666)

Abschnitt 2 RL-BMQ-NI - Gegenstand der Förderung

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen für Erwerbstätige in der Primärproduktion der Land- oder Forstwirtschaft, im Gartenbau und weiterer Personen im ländlichen Raum (RL-BMQ-NI)
Amtliche Abkürzung
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77400

2.1 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Organisation, Bereitstellung und Durchführung der Maßnahme einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie für Pläne und Studien, die sowohl im Zusammenhang mit umfassenden beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen als auch mit weiteren Angeboten in Bereichen des Wissenstransfers stehen. Dazu gehören:

  • Lehrgänge,

  • Workshops,

  • Coachings sowie

  • Exkursionen und Betriebsbesuche

zur Vertiefung beruflicher Qualifikationen von Erwerbstätigen in der Primärproduktion der Land- oder Forstwirtschaft oder im Gartenbau und weiterer Personen im ländlichen Raum in Niedersachsen in einem der nachfolgenden Maßnahmenschwerpunkte/Handlungsfelder:

  • Klimaschutz,

  • Umweltschutz,

  • Wasserschutz,

  • Tiergesundheit/Tierwohl,

  • Biodiversität,

  • Pflanzenbau,

  • ökologischer Landbau,

  • Sozioökonomie,

  • soziale Landwirtschaft,

  • ökologische Leistungen,

  • Initiierung und Unterstützung einer sozialen Dorfentwicklung (z. B. für die Qualifizierung von Ausbilderinnen und Ausbildern für Dorfmoderatorinnen und Dorfmoderatoren),

  • Produktqualität.

2.2 Nicht gefördert werden:

  • Maßnahmen, die Teil einer staatlich geregelten Berufsausbildung oder weiterer gesetzlich geregelter Ausbildungsgänge im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen oder Teil einer Berater-Ausbildung oder -Anwartschaft oder einer Fortbildung zur Beraterin oder zum Berater sind,

  • Umsatzsteuer,

  • Maßnahmen, die bereits aus anderen öffentlichen Förderprogrammen (z. B. der EU, des Bundes oder des Landes) gefördert werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 22. August 2023 (Nds. MBl. S. 666)

Abschnitt 3 RL-BMQ-NI - Zuwendungsempfänger

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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77400

3.1 Zuwendungsempfänger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften, sowie öffentliche und private Organisationen und Einrichtungen, zu deren Aufgabe nach Satzung oder Tätigkeit die berufsbezogene Qualifizierung sowie der Wissenstransfer gehört. Dazu zählen Bildungsträger und -einrichtungen sowie sonstige Anbieter von Bildungsmaßnahmen unabhängig von der Rechtsform, die eine Zertifizierung für die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen nach Nummer 7.6 dieser Richtlinie vorweisen.

3.2 Die Anbieter von umfassenden beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen und von Angeboten in den Bereichen des Wissenstransfers müssen die erforderliche Fachkompetenz und Erfahrung aufweisen und über entsprechend qualifiziertes Personal mit Fachwissen verfügen.

3.3 Die an den beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen und an den Angeboten zum Wissenstransfer Teilnehmenden sind Beihilfeempfängerinnen oder Beihilfeempfänger i. S. des EU-Beihilferechts.

3.4 Die Zuwendungen werden den Zuwendungsempfängern als Anbieter von beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen sowie als Anbieter von Angeboten zum Wissenstransfer gezahlt und umfassen keine Auszahlungen an Beihilfeempfängerinnen oder Beihilfeempfänger.

3.5 Von der Förderung ausgeschlossen sind Zuwendungsempfänger,

  • die einer Rückforderung aufgrund einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben,

  • bei denen es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend geltender Definition handelt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 22. August 2023 (Nds. MBl. S. 666)

Abschnitt 4 RL-BMQ-NI - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen für Erwerbstätige in der Primärproduktion der Land- oder Forstwirtschaft, im Gartenbau und weiterer Personen im ländlichen Raum (RL-BMQ-NI)
Amtliche Abkürzung
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77400

4.1 Zuwendungsvoraussetzungen sind:

4.1.1 Die berufliche Qualifizierungsmaßnahme sowie das Angebot für den Wissenstransfer sind auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen durchzuführen.

4.1.2 Bei der Durchführung von Exkursionen oder Betriebsbesuchen kann der Durchführungsort auch außerhalb von Niedersachsen liegen, muss sich jedoch innerhalb des Gebietes der EU befinden.

4.2 Zuwendungsfähig sind nur Maßnahmen, zu deren Teilnehmerkreis Personen gehören, die den nachfolgenden Bedingungen entsprechen (zuwendungsfähige Teilnehmende):

4.2.1 Zuwendungsfähig sind nur Teilnehmende aus dem ländlichen Raum oder im ländlichen Raum Tätige, die ihren ersten Wohn- oder Betriebssitz oder einen Arbeits-, Ausbildungs- oder Lehrplatz in Niedersachsen haben.

4.2.2 Zuwendungsfähige Teilnehmende sind:

  • Auszubildende,

  • Selbstständige (auch im Nebenerwerb),

  • mitarbeitende Familienangehörige i. S. des ALG,

  • angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (familienfremd),

  • Teilnehmende an der biodynamischen Ausbildung im Norden,

  • Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Trainerinnen und Trainer von Dorfmoderation,

  • Ausbilderinnen und Ausbilder anerkannter Ausbildungsbetriebe der Agrarwirtschaft.

4.2.3 Die Teilnehmenden müssen zumindest einem der folgenden Wirtschaftsfelder angehören oder eine Tätigkeit in folgenden Bereichen aufnehmen wollen:

  • der Landwirtschaft,

  • der Forstwirtschaft,

  • des Gartenbaus oder

  • eines Unternehmens im ländlichen Gebiet, das Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Urproduktion der zuvor genannten Wirtschaftsfelder anbietet,

  • soziale Dorfentwicklung (Qualifizierung von Ausbilderinnen und Ausbildern für die Ausbildung von Dorfmoderatorinnen und Dorfmoderatoren).

4.3 Nicht zuwendungsfähige Teilnehmende

4.3.1 Personen, deren Teilnahme an einer Maßnahme bereits mit Mitteln aus anderen öffentlichen Förderprogrammen (z. B. EGFL, EFRE, ESF+, Programm des Bundes oder des Landes) gefördert wird.

4.3.2 Teilnehmende, die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines Unternehmens sind oder in Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Abs. 3 bis 7 der Verordnung (EU) 2022/2472 tätig sind sowie Teilnehmende aus Unternehmen, die nicht die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen, sind von der Zuwendung ausgeschlossen .

4.3.3 KMU i. S. dieser Richtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen.

4.4 Bildungsträger und -anbietende, die aus Mitteln der EU-, des Bundes, des Landes oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln institutionell gefördert werden, haben sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal nicht aus diesen oder anderen Fördermitteln finanziert wird. Eine Doppelfinanzierung ist nicht zulässig.

4.5 Zuwendungsfähige Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung sowie zum Wissenstransfer müssen mindestens die folgenden Kriterien erfüllen:

  • mindestens sechs zuwendungsfähige Teilnehmende,

  • Ausnahme: Traktorführerschein ohne Mindestteilnehmerzahl,

  • insgesamt maximal 30 Teilnehmende (zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Teilnehmende),

  • mindestens 45 Minuten je zuwendungsfähiger Unterrichtseinheit (zf UE),

  • mindestens 16 zf UE auf mindestens zwei Tage verteilt,

  • ein Maßnahmen-Tag umfasst mindestens drei zf UE (Untergrenze),

  • ein Maßnahmen-Tag besteht aus maximal zehn zf UE (Obergrenze),

  • die 16 zf UE können auf bis zu vier halbe Maßnahmen-Tage aufgeteilt werden.

Die Verteilung der UE auf die einzelnen Maßnahmentage ist im Rahmen der o. g. Grenzen zulässig.

Die berufliche Qualifizierungsmaßnahme sowie das Angebot zum Wissenstransfer ist innerhalb von sechs Monaten nach Maßnahmenbeginn durchzuführen und abzuschließen; in einzelnen begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag eine kurzfristige Überschreitung von bis zu vier Wochen zugelassen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 22. August 2023 (Nds. MBl. S. 666)