3.1 Versagung, Rücknahme oder Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis
Sofern Feststellungen vorliegen, dass eine Person nach Nummer 1 der Reichsbürger- oder Selbstverwalterszene zuzuordnen ist und entsprechend Nummer 2 unzuverlässig ist, sind Anträge auf eine waffenrechtliche Erlaubnis nach den §§ 4 und 5 WaffG abzulehnen oder die erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse nach § 45 Abs. 1 und 2 WaffG zurückzunehmen oder zu widerrufen.
3.2 Waffenverbot nach § 41 WaffG
Bei Feststellung der Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG wegen Zugehörigkeit zur Reichsbürger- oder Selbstverwalterszene ist in der Regel auch von Unzuverlässigkeit i. S. von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG auszugehen. Folglich ist in diesen Fällen ein Waffenverbot für den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, regelmäßig gerechtfertigt und anzuordnen, soweit dieses erforderlich und angemessen ist.
Ebenso ist in diesen Fällen ein Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen und Munition nach § 41 Abs. 2 WaffG angezeigt, da ein solches Verbot bei festgestellter Unzuverlässigkeit wegen Zugehörigkeit zur Reichsbürger- oder Selbstverwalterszene zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit nach § 41 Abs. 2 WaffG geboten ist.
3.3 Sicherstellung von Schusswaffen nach § 46 WaffG
Die sofortige Sicherstellung von Schusswaffen und Munition sowie der Erlaubnisurkunden
kann nach § 46 Abs. 4 WaffG in Fällen eines vollziehbaren Waffenverbotes erfolgen oder soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden.
Die sofortige Sicherstellung sollte grundsätzlich angeordnet werden, um die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung der Waffen und der Munition und den Erwerb eines Nichtberechtigten durch ein Beiseiteschaffen zu verhindern. Ein Wegschaffen der Waffen und der Munition ist aufgrund der Missachtung der Rechtsordnung ernsthaft in Betracht zu ziehen.
Entsprechende Maßnahmen sollten nur in enger Abstimmung mit der Polizei durchgeführt werden. Es ist zu beachten, dass insbesondere im Rahmen planbarer polizeilicher/waffenbehördlicher oder gemeinsamer Einsätze (z. B. Durchsuchung bei einem Reichsbürger/Selbstverwalter mit waffenrechtlichen Erlaubnissen) die Zuständigkeit für die vorgenannte Maßnahme bei der unteren Waffenbehörde liegt.
3.4 Anordnung der sofortigen Vollziehung
Eine Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis aufgrund der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit hat nach § 45 Abs. 5 WaffG keine aufschiebende Wirkung. Daher sind die Rücknahme oder der Widerruf kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
Für das Waffenverbot nach § 41 WaffG ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO regelmäßig gerechtfertigt aufgrund der Gefahr, die aus dem Umgang mit Waffen resultiert und der anzunehmenden Missbilligung der Rechtsordnung durch die Reichsbürger- und Selbstverwalter. Sie ist jedoch stets im Einzelfall zu prüfen und zu begründen.
Eine Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Sicherstellung hat nach § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG keine aufschiebende Wirkung. Daher ist die Sicherstellung kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
3.5 Eintragungen in das Nationale Waffenregister (NWR)
Der Widerruf oder die Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis sowie die Anordnung eines Waffenverbotes sind nach § 5 Nrn. 3 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 4, 5 Buchst. a und b WaffRG unverzüglich im NWR einzutragen, wenn sie rechtskräftig geworden sind.
Bei Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Waffenverbotes und der gesetzlich vorgegebenen Vollziehbarkeit beim Widerrufs- oder Rücknahmebescheid sind nach § 8 Abs. 1 Satz 3 WaffRG die Daten der Registerbehörde mit Anordnung der sofortigen Vollziehung zu übermitteln.
Sichergestellte Waffen sind ebenfalls unverzüglich im NWR dem Waffenstatus "amtlich sichergestellt" zuzuordnen.
3.6 Dokumentation
Die Waffenbehörden sollen dokumentieren, in wie vielen Fällen Erkenntnisse zu Personen der Reichsbürger- oder Selbstverwalterszene bestehen oder aufgrund dieses RdErl. mitgeteilt wurden und des Weiteren, in wie vielen Fällen daraufhin eine Aufhebung oder eine Versagung erfolgt ist. Sollte es nicht zu einer Aufhebung oder Versagung kommen, so ist dies aktenkundig zu begründen.