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  • ab 16.07.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 WaffRRBRdErl - Maßnahmen des Verfassungsschutzes und der Polizei und anderer Behörden

Bibliographie

Titel
Waffenrecht; Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von sog. Reichsbürgern und Selbstverwaltern
Redaktionelle Abkürzung
WaffRRBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21012

Für die Beurteilung einer Person ist die Waffenbehörde auf die Übermittlung von Erkenntnissen anderer Behörden angewiesen, soweit sich diese nicht auch aus eigenen Erkenntnissen ergeben.

Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 5 Abs. 5 WaffG teilen sowohl der Verfassungsschutz als auch die Polizei dort vorliegende gerichtsverwertbare Erkenntnisse über sog. Reichsbürger und Selbstverwalter der Waffenbehörde mit.

Werden dem Verfassungsschutz nach Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erstmalig oder weitere Erkenntnisse bekannt, ergibt sich eine Nachberichtspflicht aus § 5 Abs. 5 Satz 3 WaffG.

Werden der Polizei Erkenntnisse im Kontext zu einer Person bekannt, ermittelt sie anhand einer Abfrage im Nationalen Waffenregister, ob diese Person über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügt oder ein entsprechendes Antragsverfahren läuft. In diesen Fällen leitet die Polizei unter nachrichtlicher Beteiligung der jeweiligen Polizeidirektion die Erkenntnisse an die jeweilige Waffenbehörde weiter, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Waffenbehörde erforderlich und rechtlich möglich ist. Die Übermittlung der Unterlagen, insbesondere die Inhalte dieser, ist im Vorgangsbearbeitungssystem zu dokumentieren.

Gegenüber den Waffenbehörden wird angeregt, dass sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten innerhalb ihrer jeweiligen kommunalen Verwaltungsorganisation auch andere Bereiche einbinden, um auch von dort Erkenntnisse zu sog. Reichsbürgern und Selbstverwaltern zu erhalten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 des RdErl. vom 15. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 324)