GewZweiZuRdErl,NI - Gewässer zweiter Ordnung-Zuschussrunderlass

Zuschuss zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nach § 66 NWG

Bibliographie

Titel
Zuschuss zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nach § 66 NWG
Redaktionelle Abkürzung
GewZweiZuRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1633)

RdErl. d. MU v. 9. 11. 2022 - 21-62003/00-0021 -

- VORIS 28200 -

Bezug:RdErl. v. 1. 9. 2016 (Nds. MBl. S. 991)
- VORIS 28200 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
1
2
3
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3

Abschnitt 1 GewZweiZuRdErl

Bibliographie

Titel
Zuschuss zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nach § 66 NWG
Redaktionelle Abkürzung
GewZweiZuRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Das Land gewährt Unterhaltungsverbänden auf Antrag Zuschüsse für die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung nach Maßgabe des § 66 NWG. Der Antrag ist an den NLWKN unter Beifügung der von der Prüfstelle beim Wasserverbandstag e. V. Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt (WVT) mit einem Prüfvermerk versehenen Anlage 1 sowie der Anlage 2 (ohne Nummern 2 und 3) zu stellen. Die Zuschussberechnung erfolgt auf der Grundlage der Anlagen 1 und 2 durch den NLWKN, der auch die Auszahlung veranlasst.

Die Ermittlung des land- oder forstwirtschaftlich genutzten Teils des Verbandsgebietes gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 NWG erfolgt anhand der Kennungen nach dem Liegenschaftskataster. Eine Liste der einzubeziehenden Kennungen ergibt sich aus Anlage 3 . Weitere dementsprechende Kennungen können im Rahmen der Antragstellung und in Abstimmung mit dem WVT berücksichtigt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1633)

Abschnitt 2 GewZweiZuRdErl

Bibliographie

Titel
Zuschuss zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nach § 66 NWG
Redaktionelle Abkürzung
GewZweiZuRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Die Unterhaltungsverbände haben ihre Haushalts- und Kassenführung so einzurichten, dass die Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung getrennt nachgewiesen werden und durch Einzelbelege entsprechend der in der Anlage 1 enthaltenen Gliederung prüfbar sind.

Der NLWKN ist berechtigt, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses zu prüfen. Der Unterhaltungsverband hat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Rechnungsunterlagen zu gewähren und die örtliche Besichtigung zu gestatten. Das gesetzliche Prüfungsrecht des LRH bleibt unberührt.

Ist der Zuschuss aufgrund unrichtiger Angaben gewährt worden oder hat eine sonstige Voraussetzung für die Zuschussgewährung nicht vorgelegen, so ist der Zuschussempfänger verpflichtet, zu viel gezahlte Beträge zurückzuzahlen. Hinsichtlich der Verzinsung gilt § 44 LHO sinngemäß.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1633)

Abschnitt 3 GewZweiZuRdErl

Bibliographie

Titel
Zuschuss zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nach § 66 NWG
Redaktionelle Abkürzung
GewZweiZuRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31. 12. 2022 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1633)

An
den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
den Wasserverbandstag e. V. Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt
(WVT)
die Unterhaltungsverbände
Nachrichtlich:
An die
Unteren Wasserbehörden

- Nds. MBl. Nr. 48/2022 S. 1633

Anlage 1 GewZweiZuRdErl

Bibliographie

Titel
Zuschuss zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nach § 66 NWG
Redaktionelle Abkürzung
GewZweiZuRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Unterhaltungsverband/Nr. .............................................
Ermittlung der zuschussfähigen Aufwendungen nach § 66 NWG

Lfd. Nr.Siehe ErläuterungenDaten für § 66 Ist-Ausgabe/ Ist-EinnahmeVermerke der Prüfstelle
Betrag der Spalte III nach PrüfungBemerkungen
EUREUR
IIIII aIIIIVV

Aufwendungen des Haushaltsjahres 20..

1Bezüge der Gewässerunterhaltungsarbeiterinnen und Gewässerunterhaltungsarbeiter einschließlich Nebenkostena
2Stoffe
3Unterhaltung und Betrieb von Werkstätten, Bauhöfen, Geräten, Maschinen und Baufahrzeugen (ggf. anteilig)b
4Zwischensumme Nrn. 1 bis 3
5 aZuschlag für Regiearbeit
wenn Summe Nr. 4 ≤ 50 000 EUR = ... x 0,08c
wenn Summe Nr. 4 > 50 000 EUR = ... x 0,06 + 1 000d
5 bVerwaltungskostenexxxxxxxxxxxx
6Unternehmerleistungen
Anmietung von Geräten und Baufahrzeugen
(ggf. anteilig)
f
7Schöpfwerksbetrieb und -unterhaltungg
8Beschaffung von Anlagen, Anlagenteilen, Geräten, Maschinen und Baufahrzeugenh
Kaufpreis.....EUR
- erhaltener Zuschuss.....EUR
Summe.....EUR
bzw. Kapitaldienst hierfür.....EUR
davon 10 % (es gilt lineare Abschreibung über 10 Jahre)
9Bau von Werkstätten, Bauhöfen und Garageni
Baukosten.....EUR
bzw. Kapitaldienst hierfür.....EUR
Miete für Werkstätten,.....EUR
Bauhöfe und Garagen davon 10 % (es gilt lineare Abschreibung über 10 Jahre)
10Kostenbeitrag nach § 67 NWG des Vorjahres j
11Versicherungenk
12Summe Nrn. 4 bis 11
Abzusetzende Einnahmen des Haushaltsjahres 20..
13 aBeiträge nach § 64 Abs. 1 NWGl
Summe < 8 % von Summe Nr. 12 =.....EUR
so ist stets ein besonderer Nachweis erforderlich
13 bBeiträge nach § 75, § 76 NWGm
13 cDurchlaufende Positionen
(Kindergeld, Aufträge Dritter etc.)
14Beihilfe sowie Pachten, Mieten und Verkaufserlösen
15Summe lfd. Nrn. 13 und 14
16Zuschussfähige Aufwendungen
(Summe Nr. 12 abzüglich Nr. 15)
17Länge der Gewässer zweiter Ordnung im Verbandsgebiet (nach Angabe des Verbands)
a) Verband (in km)xxxxxxxxx
b) Land Niedersachsen (in km)xxxxxxxxx
Rechnerisch richtig:Prüfstelle beim Nds. WVT
Sachlich richtig und festgestellt
............................
(Kassenverwalterin/Kassenverwalter)
...............................
Buchstabe lt. Spalte II aErläuterungen
aBezüge (Löhne bzw. Gehälter) der Gewässerunterhaltungsarbeiterinnen und Gewässerunterhaltungsarbeiter einschließlich aller lohngebundenen und lohnabhängigen Kosten sowie der Lohnnebenkosten.
bUnterhaltung und Betrieb von Werkstätten, Bauhöfen, Geräten, Maschinen und Baufahrzeugen einschließlich der dazugehörenden Garagen. Die Ersatzbeschaffung von Geräten, Maschinen und Baufahrzeugen fällt unter lfd. Nr. 8, von Garagen unter lfd. Nr. 9.
cFür die technische Leitung von Regiearbeiten und die rechnungsmäßige Bearbeitung der Löhne usw. der Gewässerunterhaltungsarbeiterinnen und Gewässerunterhaltungsarbeiter wird ein Zuschlag in Höhe von 8 % der unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Aufwendungen als zuschussfähig anerkannt.
dÜbersteigen die Aufwendungen unter den Nummern 1 bis 3 den Betrag von 50 000 EUR, so ermäßigt sich der Prozentsatz für den 50 000 EUR übersteigenden Teil auf 6 %.
eHierzu gehören insbesondere Aufwendungen für:
Verbandsorgane wie Aufwandsentschädigungen, Wegstreckenentschädigungen, Versammlungskosten u. Ä.,
hauptamtliches Personal (Verwaltungs- und technische Kräfte) wie Gehalt, Vergütungen, Löhne, Sozialleistungen, Beihilfen, Trennungsgeld, Umzugskosten, Arbeitgeberdarlehen u. Ä., soweit nicht Buchstabe c zutrifft,
Schaubeauftragte und Schaukommissionen wie Aufwandsentschädigungen, Wegstreckenentschädigungen, Auslagenerstattungen u. Ä.,
Geschäftsbedarf,
Bücher, Zeitschriften, Druck- und Buchbinderarbeiten,
Bürogeräte und -maschinen, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, andere Gebrauchsgegenstände,
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume für Bürozwecke wie Beleuchtung, Heizung, Reinigung, Müllabfuhr, Be- und Entwässerung, Feuerversicherung, Steuern, Abgaben u. Ä. (soweit nicht Buchstabe b oder k zutrifft),
Post- und Fernmeldegebühren,
Haltung von Dienstkraftfahrzeugen (soweit nicht Baufahrzeuge - vgl. Buchstabe h),
Mieten und Pachten für Büroräume,
Reisekosten,
Beiträge an andere Organisationen,
Gerichts- und Prozesskosten sowie
vermischte Verwaltungsausgaben für Bekanntmachungen, Spenden, Nachrufe, Stundungs- und Verzugszinsen u. Ä.
fUnternehmerleistungen sowie die Anmietung von Geräten, Maschinen und Baufahrzeugen.
gSchöpfwerksbetrieb und -unterhaltung wie Bezüge (Löhne und Gehälter) der Schöpfwerkswärterinnen und Schöpfwerkswärter einschließlich aller Kosten wie unter Nummer 1, Stromkosten, Betriebsstoffe, Unterhaltung der baulichen Anlagen, Pegel, Maschinen, Notstromaggregate, Trafostationen. Die Neu- und Ersatzbeschaffungen von Anlagen und Anlagenteilen sowie Geräten fällt unter lfd. Nr. 8.
hBeschaffung von Anlagen und Anlagenteilen, Geräten, Maschinen und Baufahrzeugen.
Die Beschaffung erfasst die Neu- und Ersatzbeschaffung,
Für die Beschaffung nach Nr. 8 gewährte Bundes-, Landes- oder sonstige Zuschüsse gehören nicht zu den zuschussfähigen Aufwendungen i. S. dieses RdErl.
Werden Geräte, Maschinen und Baufahrzeuge sowohl für die Gewässerunterhaltung als auch für andere Unterhaltungsarbeiten (Wirtschaftswege u. a.) angeschafft, so ist der Kaufpreis bzw. der Kapitaldienst hierfür nur anteilig entsprechend dem Einsatz in der Gewässerunterhaltung zu den zuschussfähigen Aufwendungen zu rechnen.
Zu den Baufahrzeugen zählen neben den zur Durchführung von Unterhaltungsarbeiten im Regiebetrieb erforderlichen Lastwagen, Unimogs usw. auch die zum Transport der Gewässerunterhaltungsarbeiterinnen und Gewässerunterhaltungsarbeiter notwendigen Kleinbusse.
iBau von Werkstätten, Bauhöfen und Garagen.
Die Aufwendungen bzw. der Kapitaldienst für die Anlage oder Umgestaltung von Werkstätten, Bauhöfen und Garagen (ausgenommen für Dienstwagen, soweit nicht Baufahrzeuge) werden einschließlich Grunderwerbskosten in dem Umfang, in dem sie der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung dienen, als zuschussfähig anerkannt.
Das Gleiche gilt bei Anmietung dieser Anlagen.
jKostenbeiträge nach § 67 Abs. 2 Satz 2 NWG.
kVersicherungen, soweit sie zur Erhaltung der unter den Nummern 3, 7, 8 und 9 aufgeführten Sachen und Anlagen erforderlich sind.
lSoweit besondere Beiträge für die Erschwerung der Unterhaltung nach § 64 Abs. 1 NWG erhoben werden können, sind diese vorweg in der tatsächlichen Höhe vom Unterhaltungsaufwand abzusetzen. Sollen weniger als 8 % der zuschussfähigen Aufwendungen (Summe Nr. 12) abgesetzt werden, so ist besonders nachzuweisen, dass alle Möglichkeiten zur Hebung von Erschwernisbeiträgen ausgeschöpft wurden.
mErstattungen von Mehrkosten (§ 75 NWG) oder Kostenausgleich (§ 76 NWG).
nEinnahmen aus Beihilfen zur Unterhaltung (z. B. Agrardieselvergütung) sowie aus dem Verkauf, der Vermietung und Verpachtung von Verbandsanlagen einschließlich Maschinen, Geräten und Baufahrzeugen, die nach diesem RdErl. bezuschusst werden, sind von den zuschussfähigen Aufwendungen ganz bzw. im Verhältnis der Förderung abzusetzen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1633)