Abschnitt 2 GewZweiZuRdErl
Bibliographie
- Titel
- Zuschuss zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nach § 66 NWG
- Redaktionelle Abkürzung
- GewZweiZuRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Die Unterhaltungsverbände haben ihre Haushalts- und Kassenführung so einzurichten, dass die Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung getrennt nachgewiesen werden und durch Einzelbelege entsprechend der in der Anlage 1 enthaltenen Gliederung prüfbar sind.
Der NLWKN ist berechtigt, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses zu prüfen. Der Unterhaltungsverband hat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Rechnungsunterlagen zu gewähren und die örtliche Besichtigung zu gestatten. Das gesetzliche Prüfungsrecht des LRH bleibt unberührt.
Ist der Zuschuss aufgrund unrichtiger Angaben gewährt worden oder hat eine sonstige Voraussetzung für die Zuschussgewährung nicht vorgelegen, so ist der Zuschussempfänger verpflichtet, zu viel gezahlte Beträge zurückzuzahlen. Hinsichtlich der Verzinsung gilt § 44 LHO sinngemäß.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1633)