Abschnitt 1 GewZweiZuRdErl
Bibliographie
- Titel
- Zuschuss zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nach § 66 NWG
- Redaktionelle Abkürzung
- GewZweiZuRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Das Land gewährt Unterhaltungsverbänden auf Antrag Zuschüsse für die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung nach Maßgabe des § 66 NWG. Der Antrag ist an den NLWKN unter Beifügung der von der Prüfstelle beim Wasserverbandstag e. V. Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt (WVT) mit einem Prüfvermerk versehenen Anlage 1 sowie der Anlage 2 (ohne Nummern 2 und 3) zu stellen. Die Zuschussberechnung erfolgt auf der Grundlage der Anlagen 1 und 2 durch den NLWKN, der auch die Auszahlung veranlasst.
Die Ermittlung des land- oder forstwirtschaftlich genutzten Teils des Verbandsgebietes gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 NWG erfolgt anhand der Kennungen nach dem Liegenschaftskataster. Eine Liste der einzubeziehenden Kennungen ergibt sich aus Anlage 3 . Weitere dementsprechende Kennungen können im Rahmen der Antragstellung und in Abstimmung mit dem WVT berücksichtigt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1633)