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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 GewZweiZuRdErl

Bibliographie

Titel
Zuschuss zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nach § 66 NWG
Redaktionelle Abkürzung
GewZweiZuRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Das Land gewährt Unterhaltungsverbänden auf Antrag Zuschüsse für die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung nach Maßgabe des § 66 NWG. Der Antrag ist an den NLWKN unter Beifügung der von der Prüfstelle beim Wasserverbandstag e. V. Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt (WVT) mit einem Prüfvermerk versehenen Anlage 1 sowie der Anlage 2 (ohne Nummern 2 und 3) zu stellen. Die Zuschussberechnung erfolgt auf der Grundlage der Anlagen 1 und 2 durch den NLWKN, der auch die Auszahlung veranlasst.

Die Ermittlung des land- oder forstwirtschaftlich genutzten Teils des Verbandsgebietes gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 NWG erfolgt anhand der Kennungen nach dem Liegenschaftskataster. Eine Liste der einzubeziehenden Kennungen ergibt sich aus Anlage 3 . Weitere dementsprechende Kennungen können im Rahmen der Antragstellung und in Abstimmung mit dem WVT berücksichtigt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1633)