PolBeklZRdErl,NI - Polizei-Bekleidungszuschuss-Runderlass

Bekleidungszuschuss und Bewegungsgeld für außendienstliche Ermittlungs- oder Fahndungsaufgaben in der niedersächsischen Landespolizei

Bibliographie

Titel
Bekleidungszuschuss und Bewegungsgeld für außendienstliche Ermittlungs- oder Fahndungsaufgaben in der niedersächsischen Landespolizei
Redaktionelle Abkürzung
PolBeklZRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

RdErl. d. MI v. 4.12.2019 - P 22.4-03590 -

Vom 4. Dezember 2019 (Nds. MBl. S. 1823)

Geändert durch RdErl. vom 20. Oktober 2020 (Nds. MBl. S. 1178)

- VORIS 20444 -

- Im Einvernehmen mit dem MF -

Gemäß § 20 Abs. 1 NBesG ergeht unter Berücksichtigung der Vorbemerkung Nummer 2 der Anlage 11 (zu § 39) NBesG für die Gewährung nachfolgend aufgeführter Aufwandsentschädigungen folgende Regelung:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Bekleidungszuschuss1
Bewegungsgeld2
Verfahren3
Schlussbestimmungen4
Antrag auf Auszahlung eines Bekleidungszuschusses/des BewegungsgeldesAnlage

Abschnitt 1 PolBeklZRdErl - Bekleidungszuschuss

Bibliographie

Titel
Bekleidungszuschuss und Bewegungsgeld für außendienstliche Ermittlungs- oder Fahndungsaufgaben in der niedersächsischen Landespolizei
Redaktionelle Abkürzung
PolBeklZRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die voraussichtlich für einen längeren Zeitraum im Personenschutz verwendet werden, erhalten nach Ablauf von drei Monaten seit dem Beginn dieser Verwendung einen Bekleidungszuschuss für die Beschaffung von Gesellschaftskleidung in der im Haushaltsplan (Kapitel 03 20 Titel 511 01) festgelegten Höhe. Ein weiterer Antrag ist frühestens nach Ablauf von zwei Jahren zulässig.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 4. Dezember 2019 (Nds. MBl. S. 1823)

Abschnitt 2 PolBeklZRdErl - Bewegungsgeld

Bibliographie

Titel
Bekleidungszuschuss und Bewegungsgeld für außendienstliche Ermittlungs- oder Fahndungsaufgaben in der niedersächsischen Landespolizei
Redaktionelle Abkürzung
PolBeklZRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten mit außendienstlichen Ermittlungs- oder Fahndungsaufgaben erhalten, wenn im Haushaltsplan (Kapitel 03 20 Titel 527 03) hierfür Mittel veranschlagt sind, zur Abgeltung der aus dienstlicher Veranlassung entstehenden besonderen Aufwendungen ein Bewegungsgeld in der nachgewiesenen Höhe.

Besondere Aufwendungen sind die Ausgaben, die bei außendienstlichen Ermittlungen, Fahndungen oder der Beschaffung von Informationen (z. B. durch den Besuch von Lokalen im Rahmen der Aufgabenstellung, Zuwendungen an Dritte etc.) anlassbezogen für die eigene Person oder für Dritte erwachsen. Die Höhe der Geldzuwendungen an Dritte ist von der Polizeibehörde festzusetzen. An die Notwendigkeit und Angemessenheit dieser Zuwendung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Zu den besonderen Aufwendungen gehören nicht Ausgaben, für die andere Rechtsvorschriften (z. B. Reisekostenrecht) eine Erstattung vorsehen.

Die Aufwendungen sind in voller Höhe grundsätzlich zu belegen. Soweit besondere Gründe der Belegbeschaffung entgegenstehen, sind die besonderen Aufwendungen durch dienstliche Erklärung der Beamtin oder des Beamten glaubhaft zu machen. Die dienstliche Veranlassung der Ausgaben ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller pflichtgemäß zu versichern.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 4. Dezember 2019 (Nds. MBl. S. 1823)

Abschnitt 3 PolBeklZRdErl - Verfahren

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Titel
Bekleidungszuschuss und Bewegungsgeld für außendienstliche Ermittlungs- oder Fahndungsaufgaben in der niedersächsischen Landespolizei
Redaktionelle Abkürzung
PolBeklZRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Der Antrag und die Belege zum Nachweis des Bekleidungszuschusses sowie des Bewegungsgeldes sind mit einer Bescheinigung

  • der oder des dienstlichen Vorgesetzten über die dienstliche Veranlassung und

  • der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters über die Notwendigkeit sowie

  • der Angemessenheit und der sachlichen Richtigkeit der Aufwendungen

mit Formblatt gemäß der Anlage der anweisenden Dienststelle vorzulegen.

Das Bewegungsgeld wird nach Ablauf des Quartals von den Polizeibehörden ausgezahlt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 4. Dezember 2019 (Nds. MBl. S. 1823)

Abschnitt 4 PolBeklZRdErl - Schlussbestimmungen

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Bekleidungszuschuss und Bewegungsgeld für außendienstliche Ermittlungs- oder Fahndungsaufgaben in der niedersächsischen Landespolizei
Redaktionelle Abkürzung
PolBeklZRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 4. Dezember 2019 (Nds. MBl. S. 1823)

An die
Polizeibehörden
Polizeiakademie Niedersachsen