Abschnitt 2 PolBeklZRdErl - Bewegungsgeld
Bibliographie
- Titel
- Bekleidungszuschuss und Bewegungsgeld für außendienstliche Ermittlungs- oder Fahndungsaufgaben in der niedersächsischen Landespolizei
- Redaktionelle Abkürzung
- PolBeklZRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten mit außendienstlichen Ermittlungs- oder Fahndungsaufgaben erhalten, wenn im Haushaltsplan (Kapitel 03 20 Titel 527 03) hierfür Mittel veranschlagt sind, zur Abgeltung der aus dienstlicher Veranlassung entstehenden besonderen Aufwendungen ein Bewegungsgeld in der nachgewiesenen Höhe.
Besondere Aufwendungen sind die Ausgaben, die bei außendienstlichen Ermittlungen, Fahndungen oder der Beschaffung von Informationen (z. B. durch den Besuch von Lokalen im Rahmen der Aufgabenstellung, Zuwendungen an Dritte etc.) anlassbezogen für die eigene Person oder für Dritte erwachsen. Die Höhe der Geldzuwendungen an Dritte ist von der Polizeibehörde festzusetzen. An die Notwendigkeit und Angemessenheit dieser Zuwendung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Zu den besonderen Aufwendungen gehören nicht Ausgaben, für die andere Rechtsvorschriften (z. B. Reisekostenrecht) eine Erstattung vorsehen.
Die Aufwendungen sind in voller Höhe grundsätzlich zu belegen. Soweit besondere Gründe der Belegbeschaffung entgegenstehen, sind die besonderen Aufwendungen durch dienstliche Erklärung der Beamtin oder des Beamten glaubhaft zu machen. Die dienstliche Veranlassung der Ausgaben ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller pflichtgemäß zu versichern.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 4. Dezember 2019 (Nds. MBl. S. 1823)