Abschnitt 1 PolBeklZRdErl - Bekleidungszuschuss
Bibliographie
- Titel
- Bekleidungszuschuss und Bewegungsgeld für außendienstliche Ermittlungs- oder Fahndungsaufgaben in der niedersächsischen Landespolizei
- Redaktionelle Abkürzung
- PolBeklZRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die voraussichtlich für einen längeren Zeitraum im Personenschutz verwendet werden, erhalten nach Ablauf von drei Monaten seit dem Beginn dieser Verwendung einen Bekleidungszuschuss für die Beschaffung von Gesellschaftskleidung in der im Haushaltsplan (Kapitel 03 20 Titel 511 01) festgelegten Höhe. Ein weiterer Antrag ist frühestens nach Ablauf von zwei Jahren zulässig.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 4. Dezember 2019 (Nds. MBl. S. 1823)