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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 PolBeklZRdErl - Verfahren

Bibliographie

Titel
Bekleidungszuschuss und Bewegungsgeld für außendienstliche Ermittlungs- oder Fahndungsaufgaben in der niedersächsischen Landespolizei
Redaktionelle Abkürzung
PolBeklZRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Der Antrag und die Belege zum Nachweis des Bekleidungszuschusses sowie des Bewegungsgeldes sind mit einer Bescheinigung

  • der oder des dienstlichen Vorgesetzten über die dienstliche Veranlassung und

  • der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters über die Notwendigkeit sowie

  • der Angemessenheit und der sachlichen Richtigkeit der Aufwendungen

mit Formblatt gemäß der Anlage der anweisenden Dienststelle vorzulegen.

Das Bewegungsgeld wird nach Ablauf des Quartals von den Polizeibehörden ausgezahlt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 4. Dezember 2019 (Nds. MBl. S. 1823)