Eine bedeutende Schnittstelle im Rahmen des Informationsaustausches zwischen den Sicherheitsbehörden und den Einrichtungen des Justizvollzuges oder des Jugendarrestes ist der Kontakt zwischen den Staatsschutzdienststellen (Fachkommissariat 4 einer Polizeiinspektion oder der Kriminalfachinspektion 4 der Polizeidirektion Hannover) und der im örtlichen Zuständigkeitsbereich gelegenen Fachbereichsleitung Sicherheit einer Justizvollzugseinrichtung, Jugendanstalt oder Jugendarrestanstalt (im Folgenden: Justizvollzugseinrichtung).
Der Informationsaustausch zwischen den beteiligten Stellen ist zu folgenden Zeitpunkten
erforderlich:
2.1 In den Fällen, in denen die Sicherheitsbehörden Kenntnis von einer bevorstehenden Zuführung einer Person mit Bezügen zu politischem oder religiösem Extremismus/Terrorismus in eine Justizvollzugseinrichtung erlangen, ist die Justizvollzugseinrichtung im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten frühestmöglich darüber zu informieren. Unabhängig davon ist das Formblatt (Anlage) unverzüglich durch die für die Justizvollzugseinrichtung örtlich zuständige Staatsschutzdienststelle zuzuleiten. Die Staatsschutzdienststelle beteiligt das LKA und den Niedersächsischen Verfassungsschutz (NVerfSch); die Justizvollzugseinrichtung informiert die verfahrensführende Staatsanwaltschaft.
Sofern sich die aufnehmende Justizvollzugseinrichtung außerhalb Niedersachsens befindet, ist durch die Staatsschutzdienststelle die örtlich zuständige Polizei des jeweiligen Bundeslandes über das LKA in Kenntnis zu setzen.
2.2 Das LKA informiert sich täglich mittels Erstellung eines Reports in "NIVADIS Auswertung 2.0" über Neuzugänge in niedersächsischen Justizvollzugseinrichtungen und überprüft diese auf polizeiliche Erkenntnisse in Bezug auf den politischen und religiösen Extremismus/Terrorismus. Das LKA übermittelt bei vorhandenen relevanten Erkenntnissen das Rechercheergebnis, unter Beifügung etwaiger - aufgrund der unterschiedlichen Leseberechtigungen in den verschiedenen Dateien - nur dort zugänglicher Informationen, der für die betroffene Justizvollzugseinrichtung örtlich zuständigen Staatsschutzdienststelle sowie dem NVerfSch. Der NVerfSch teilt relevante Erkenntnisse ebenfalls unter Beteiligung des LKA an die örtlich zuständige Staatsschutzdienststelle mit.
Die Staatsschutzdienststelle informiert nach umfassender Recherche in den polizeilichen Auskunftssystemen die Fachbereichsleitung Sicherheit der Justizvollzugseinrichtung über die relevanten Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden zu Neuzugängen. Die gerichtsverwertbaren Erkenntnisse werden mit dem Formblatt (Anlage) übermittelt. Die Justizvollzugseinrichtung informiert ihrerseits die verfahrensführende Staatsanwaltschaft und die Zentralstelle Terrorismusbekämpfung der Generalstaatsanwaltschaft Celle.
2.3 Während der Inhaftierung gewährleisten die Fachbereichsleitungen Sicherheit der Justizvollzugseinrichtungen die Weitergabe von Erkenntnissen zu dem in den Nummern 2.1 und 2.2 genannten Personenkreis, die sich aus dem Vollzug ergeben (z. B. Entlassungen, bevorstehende erstmalige Gewährung von Vollzugslockerungen, Verlegungen, sicherheitsrelevante Erkenntnisse), an die für die Justizvollzugseinrichtung örtlich zuständige Staatsschutzdienststelle der Justizvollzugseinrichtung sowie die verfahrensführende Staatsanwaltschaft. Gleiches gilt für Inhaftierte, bei denen sich erst im Laufe der Inhaftierung Hinweise auf mögliche Bezüge zum politischen und religiösen Extremismus/Terrorismus ergeben.
Durch die für die Justizvollzugseinrichtung örtlich zuständige Staatsschutzdienststelle erfolgt eine Weitergabe der Erkenntnisse an die Staatsschutzdienststelle am Wohnsitz der oder des Inhaftierten und/oder die Kriminalakten führende Polizeidienststelle. Dort werden entsprechende Bewertungen vorgenommen und, soweit erforderlich, weitere Dienststellen des polizeilichen Staatsschutzes sowie der NVerfSch informiert. Eventuelle Handlungsbedarfe werden mit der zuständigen Fachbereichsleitung Sicherheit der Justizvollzugseinrichtung abgestimmt. Durch diese Verfahrensabläufe wird auch dem Bezugserlass Rechnung getragen.
In Fällen, in denen die polizeiliche Sachbearbeitung nicht in Niedersachsen erfolgt, wird eine Informationsweitergabe über das LKA gewährleistet.
2.4 Werden der Polizei oder dem NVerfSch Erkenntnisse mit Bezügen zum politischen oder religiösen Extremismus/Terrorismus zu bereits inhaftierten Personen bekannt, die für die betroffene Justizvollzugseinrichtung aus Gründen der Behandlung der oder des Gefangenen oder der Sicherheit und Ordnung relevant sein können, so werden unter Beachtung der gesetzlichen Übermittlungsvorschriften die für die Justizvollzugseinrichtung örtlich zuständige Staatsschutzdienststelle sowie der NVerfSch darüber in Kenntnis gesetzt. Durch die Staatsschutzdienststelle erfolgt eine Weitergabe der Informationen an die Fachbereichsleitung Sicherheit der entsprechenden Justizvollzugseinrichtung, die ihrerseits die verfahrensführende Staatsanwaltschaft informiert.