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  • ab 09.04.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 Extr/TerrPolZsARdErl - Rahmenbedingungen der Informationsweitergabe

Bibliographie

Titel
Zusammenarbeit von Polizei, Verfassungsschutz, Staatsanwaltschaften, Justizvollzug und Ambulantem Justizsozialdienst Niedersachsen auf dem Gebiet des politischen und religiösen Extremismus/Terrorismus
Redaktionelle Abkürzung
Extr/TerrPolZsARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

Wird durch die Informationsweitergabe von Erkenntnissen an Justizvollzugseinrichtungen der Untersuchungserfolg eines Strafverfahrens, eine Maßnahme der Gefahrenabwehr oder ein bedeutsames Rechtsgut Dritter gefährdet, so kann in Ausnahmefällen auf die Weitergabe von Informationen verzichtet oder diese zurückgestellt werden.

Die Entscheidung obliegt im Strafverfahren der verfahrensführenden Staatsanwaltschaft. Im Rahmen der Gefahrenabwehr obliegt die Entscheidung der Leitung der sachbearbeitenden Organisationseinheit der Polizei. Die Entscheidungen sind zu dokumentieren.

Schriftliche Informationsweitergaben der Sicherheitsbehörden an die Justizvollzugseinrichtungen mit dem Formblatt (Anlage) werden Bestandteil der Gefangenenpersonalakten und sind damit gerichtsverwertbar.

Als Ansprechperson auf Seiten der Staatsanwaltschaft steht die jeweils zuständige Dezernentin oder der jeweils zuständige Dezernent der Generalstaatsanwaltschaft Celle, Zentralstelle Terrorismusbekämpfung, Abteilung IV, zur Verfügung. Wird ein Untersuchungshaftbefehl, dem eine Straftat gemäß den §§ 89a ff.129a129b StGB zugrunde liegt, von einem niedersächsischen Gericht erlassen, nimmt das zuständige staatsanwaltschaftliche Dezernat frühzeitig Kontakt zur zuständigen Justizvollzugseinrichtung und zum Referat 304 des MJ auf und kündigt die bevorstehende Zuführung der oder des Beschuldigten an. Dem Justizvollzug sind auch Daten zur Person der oder des Beschuldigten, die für die Erfüllung der Aufgaben der Justizvollzugseinrichtung erforderlich sind, insbesondere solche über ihre oder seine Persönlichkeit und weitere relevante Strafverfahren mitzuteilen (§ 114d Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und Abs. 2 StPO). Von Bedeutung sind im vorliegenden Zusammenhang vorrangig Erkenntnisse zu einer extremistischen Ausrichtung etwa auch aus anderen Verfahren, in besonderem Maß aber auch Informationen zu Entweichungsrisiken, Suizidalität, Gewaltbereitschaft oder möglichen Bedrohungslagen. Dadurch kann eine sichere Unterbringung der oder des Beschuldigten unter Berücksichtigung der erforderlichen Trennung von Inhaftierten gewährleistet werden. Auch in den Fällen, in denen sich der dringende Tatverdacht zwar nicht auf eine Straftat gemäß den §§ 89a ff.129a129b StGB bezieht, aber dennoch ein extremistischer Hintergrund bei der zu inhaftierenden Person oder der zugrunde liegenden Straftat anzunehmen ist, ist analog zu verfahren. Darüber hinaus wird auf die gesetzlich geregelten Pflichten der Unterrichtung und Zusammenarbeit gemäß § 134b NJVollzG hingewiesen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 17. November 2023 (Nds. MBl. S. 974)