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  • ab 09.04.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 Extr/TerrPolZsARdErl - Vorbemerkungen

Bibliographie

Titel
Zusammenarbeit von Polizei, Verfassungsschutz, Staatsanwaltschaften, Justizvollzug und Ambulantem Justizsozialdienst Niedersachsen auf dem Gebiet des politischen und religiösen Extremismus/Terrorismus
Redaktionelle Abkürzung
Extr/TerrPolZsARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

Die Bekämpfung politisch und religiös motivierter Kriminalität und die Abwehr damit einhergehender Gefahren ist ein maßgebliches strategisches Ziel der niedersächsischen Sicherheitsbehörden und der Justiz, einschließlich des Justizvollzuges. Wesentliche Grundlage erfolgreicher präventiver und repressiver Sicherheitsarbeit ist in diesem Zusammenhang die zielgerichtete Zusammenarbeit zwischen Polizei, Verfassungsschutz, Staatsanwaltschaften, Justizvollzug und dem Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 17. November 2023 (Nds. MBl. S. 974)