PflGPBRdErl,NI - Pflegegeld-Pauschalbeträge Runderlass

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege; Festsetzung der monatlichen Pauschalbeträge (Pflegegeld)

Bibliographie

Titel
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege; Festsetzung der monatlichen Pauschalbeträge (Pflegegeld)
Redaktionelle Abkürzung
PflGPBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130000007017

RdErl. d. MK v. 29.3.1996 - 5013-51 210 -

Vom 29. März 1996 (Nds. MBl. S. 593)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 766)

- VORIS 21130 00 00 07 017 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. v. 13.2.1974 (Nds. MBl. S. 420), zuletzt geändert durch RdErl. v. 17.10.1990 (Nds. MBl. S. 1270)
    - VORIS 21130 00 00 07 002 -

  2. b)

    RdErl. v. 4.6.1976 (Nds. MBl. S. 1146), zuletzt geändert durch RdErl. v. 18.10.1990 (Nds. MBl. S. 1271)
    - VORIS 21130 00 00 07 005 -

  3. c)

    RdErl. v. 10.1.1991 (Nds. MBl. S. 186)
    - VORIS 21130 00 00 07 013 -

Abschnitt 1 PflGPBRdErl

Bibliographie

Titel
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege; Festsetzung der monatlichen Pauschalbeträge (Pflegegeld)
Redaktionelle Abkürzung
PflGPBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130000007017

Die in der Anlage abgedruckten monatlichen Pauschalbeträge (Pflegegeld) für Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege werden gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) ab dem 1.1.1996 verbindlich festgesetzt. Die Einbeziehung der jungen Volljährigen in die dritte Altersstufe soll berücksichtigen, dass auch diesen gemäß § 41 i.V.m. § 33 KJHG im Einzelfall noch Jugendhilfeleistungen in Pflegefamilien gewährt werden können. Eine abweichende Leistung kann gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 KJHG nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten sein.

Abschnitt 2 PflGPBRdErl

Bibliographie

Titel
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege; Festsetzung der monatlichen Pauschalbeträge (Pflegegeld)
Redaktionelle Abkürzung
PflGPBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130000007017

Die Höhe und die Staffelung des regelmäßigen Pflegegeldes orientieren sich an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (im Folgenden: DV). Die Sätze werden jährlich vom DV unter Zugrundelegung des Preisindexes für die Lebenshaltung fortgeschrieben. Die neuen Pauschalbeträge werden jeweils im Nds. MBl. bekannt gegeben.

Abschnitt 3 PflGPBRdErl

Bibliographie

Titel
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege; Festsetzung der monatlichen Pauschalbeträge (Pflegegeld)
Redaktionelle Abkürzung
PflGPBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130000007017

Die in der Spalte "Gesamtbetrag" der Anlage ausgewiesenen Pflegegeldbeträge umfassen den gesamten regelmäßig wiederkehrenden Lebensbedarf als Grundbetrag für die materiellen Unterhaltsaufwendungen und als Kosten der Erziehung einen Erziehungsbeitrag als Anerkennung für die Erziehungsleistung der Pflegeeltern. Abgegolten sind daher in der Regel auch Aufwendungen für Bekleidung, Taschengeld und dergleichen.

Nicht abgegolten sind die besonderen Aufwendungen für die Erstausstattung bei der Aufnahme in die Pflegestelle, für Kindergartenbeiträge, für die Ausstattung bei der Einschulung und beim Eintritt ins Berufsleben, für Schulbücher, Schulfahrten und Ferienreisen und für die Konfirmation oder Kommunion. Nicht abgegolten sind ferner Krankenkosten für nicht durch die Krankenkasse abgedeckte Leistungen im Pflichtbereich.

Sonderleistungen können in anderen Fällen nach dem Ermessen des örtlichen Jugendhilfeträgers gewährt werden.

Abschnitt 4 PflGPBRdErl

Bibliographie

Titel
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege; Festsetzung der monatlichen Pauschalbeträge (Pflegegeld)
Redaktionelle Abkürzung
PflGPBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130000007017

Die in der Anlage genannten Pflegegeldbeträge sind unter der Voraussetzung bestimmt worden, dass Kindergeld und ähnliche regelmäßige Zahlungen, die die Pflegeeltern wegen der Aufnahme des Pflegekindes erhalten, gemäß § 39 Abs. 6 KJHG in der jeweils geltenden Fassung angerechnet werden.