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Pflichtfeld

  • ab 01.01.1996 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 PflGPBRdErl

Bibliographie

Titel
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege; Festsetzung der monatlichen Pauschalbeträge (Pflegegeld)
Redaktionelle Abkürzung
PflGPBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130000007017

Die in der Spalte "Gesamtbetrag" der Anlage ausgewiesenen Pflegegeldbeträge umfassen den gesamten regelmäßig wiederkehrenden Lebensbedarf als Grundbetrag für die materiellen Unterhaltsaufwendungen und als Kosten der Erziehung einen Erziehungsbeitrag als Anerkennung für die Erziehungsleistung der Pflegeeltern. Abgegolten sind daher in der Regel auch Aufwendungen für Bekleidung, Taschengeld und dergleichen.

Nicht abgegolten sind die besonderen Aufwendungen für die Erstausstattung bei der Aufnahme in die Pflegestelle, für Kindergartenbeiträge, für die Ausstattung bei der Einschulung und beim Eintritt ins Berufsleben, für Schulbücher, Schulfahrten und Ferienreisen und für die Konfirmation oder Kommunion. Nicht abgegolten sind ferner Krankenkosten für nicht durch die Krankenkasse abgedeckte Leistungen im Pflichtbereich.

Sonderleistungen können in anderen Fällen nach dem Ermessen des örtlichen Jugendhilfeträgers gewährt werden.