VKB-UStErl,NI - VKB-Umsatzsteuererlass

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Amtshandlungen und Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden in Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Amtshandlungen und Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
VKB-UStErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

Erl. d. MI v. 10. 5. 2023 - 44-05111-100-06 -

Vom 10. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 388)

Geändert durch Erl. vom 14. November 2023 (Nds. MBl. S. 933)

- VORIS 21160 -

- Im Einvernehmen mit dem MF -

Bezug: Erl. v. 28. 10. 2022 (Nds. MBl. S. 1528)

Dieser Erl. regelt die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Amtshandlungen und Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden (im Folgenden: VKB) gemäß der KOVerm vom 25. 3. 2017 (Nds. GVBl. S. 68, 162), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. 2. 2021 (Nds. GVBl. S. 68).

Bei der Abwicklung des Besteuerungsverfahrens sind die nachstehenden Hinweise zu beachten.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Kosten nach der KOVerm1
Abrechnung von Gutachten nach dem JVEG2
Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung3
Erstattung von Auslagen nach § 13 NVwKostG4
Verfahren5
Schlussbestimmungen6

Abschnitt 1 VKB-UStErl - Kosten nach der KOVerm

Bibliographie

Titel
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Amtshandlungen und Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
VKB-UStErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

1.1 Steuerbarkeit

1.1.1
Anlage 1 - Gebührenverzeichnis

Der Umsatzsteuer in Höhe des Regelsteuersatzes unterliegen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 UStG in der bis zum 31. 12. 2015 geltenden Fassung und Abschnitt 2.11 Abs. 7 bis 11 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) grundsätzlich die Gebühren aus folgenden Amtshandlungen und Leistungen:

  • Auskunft, Einsichtgewährung nach Nummer 1,

  • Abgabe von Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters nach Nummer 2.1, ausgenommen die Bereitstellung der Amtlichen Karte 1 : 5 000, der amtlichen Präsentation 1 : 2 500 und der amtlichen Präsentation 1 : 10 000 nach Nummer 2.1.4 soweit dies i. V. m. einer speziellen Aufbereitung als Präsentation im ursprünglichen Kartenmaßstab nach Nummer 2.4.1 erfolgt,

  • Anfertigung einer Mehrausfertigung nach Nummer 2.4.2, Abgabe auf Spezialpapier nach Nummer 2.4.3 und Ergänzung nach Nummer 2.4.4, sofern das ursprüngliche Produkt selbst der Umsatzsteuer in Höhe des Regelsteuersatzes unterliegt,

  • Online-Abruf von Geobasisdaten des ALKIS über Web-Applikationen nach Nummer 5.5.1, wenn es sich um den Abruf einer Standardpräsentation des Liegenschaftskatasters handelt,

  • Planunterlage, Lageplan und Bescheinigung nach dem öffentlichen Baurecht nach Nummer 8,

  • Vermessung und Auswertung einer Liegenschaftsvermessung nach Nummer 9,

  • Liegenschaftsvermessungen und Arbeiten für eine Umlegung nach dem BauGB nach den Nummern 12.1 und 12.2,

  • Bearbeitung einer vereinfachten Umlegung nach dem BauGB nach Nummer 13.1,

  • Einholung einer Genehmigung zur Teilung eines Grundstücks nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 144 Abs. 2 Nr. 5, auch i. V. m. § 169 Abs. 1 Nr. 3, BauGB oder § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NEG nach Nummer 15,

  • Fertigung einer Bescheinigung zu Rechten an Grundstücken nach Nummer 16.2,

  • sonstige vermessungstechnische Arbeiten nach Nummer 18 (ohne Amtshandlungen).

Die Kombination von Produkten aus Geobasisdaten und die Reproduktion historischer Unterlagen nach Nummer 17 sowie die sonstigen Geodaten- und Grafikserviceleistungen nach Nummer 19 zählen zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten, die nach Abschnitt 2.11 Abs. 9 Sätze 1 und 2 UStAE in Höhe des Regelsteuersatzes steuerbar sind, sofern die körperschaftsteuerlichen Voraussetzungen eines Betriebes gewerblicher Art nach § 4 Abs. 1 KStG vorliegen. Ein Betrieb gewerblicher Art liegt vor, wenn der Jahresumsatz für diese Leistungen je Einrichtung (Regionaldirektion) zusammen 45 000 EUR nachhaltig übersteigt.

Die Amtshandlungen und Leistungen nach den Nummern 2.2, 2.5, 3, 4, 5.1 bis 5.4, 5.5.2, 6, 7, 10, 11, 12.3, 13.2, 14 und 16.1 sowie die Amtshandlungen nach der Nummer 18 sind nicht umsatzsteuerbar. Der Online-Abruf von Geobasisdaten des ALKIS über Web-Applikationen nach Nummer 5.5.1 ist nicht umsatzsteuerbar, wenn es sich um den Abruf einer präsentationsaufbereiteten Liegenschaftsgrafik im abweichenden Maßstab handelt.

1.1.2
Anlage 2 - Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen der Aufsichtsbehörde

Die Amtshandlungen der Aufsichtsbehörde unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

1.1.3
Anlage 3 - Berechnung des zu erstattenden Aufwandes nach § 2 Abs. 1 KOVerm

Die Abgabe von Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters nach Nummer 1.1 an andere Stellen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 NVermG unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer in Höhe des Regelsteuersatzes; die Abgabe an Landesbehörden, kommunale Körperschaften oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts ist nicht umsatzsteuerbar.

Alle übrigen bereitgestellten Angaben des amtlichen Vermessungswesens sowie der Zuschlag für die Erlaubnis zur Mehrfachverwendung bereitgestellter Daten unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

1.1.4
Anlage 4 - Berechnung des zu erstattenden Aufwandes nach § 2 Abs. 2 KOVerm

Der von Aufgabenträgern und den weiteren Mitwirkenden dem Land zu erstattende Aufwand unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

1.2 Sonderregelungen

1.2.1
Amtshandlungen und Leistungen für Einrichtungen des Landes

Der Umsatzsteuer unterliegen nach Abschnitt 2.11 Abs. 7 Satz 7 UStAE nur Leistungen an Dritte.

Amtshandlungen und Leistungen für andere unselbstständige Einrichtungen des Landes, z. B. für Landesbehörden und Landesbetriebe, stellen sog. Innenumsätze dar und unterliegen als solche mangels zweier Beteiligter nicht der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Stiftungen, Anstalten und ähnliche Einrichtungen des Landes mit eigener Rechtspersönlichkeit sind Dritte i. S. des UStG; für Amtshandlungen und Leistungen an diese Einrichtungen fällt somit entsprechend den Regelungen in Abschnitt 1.1 dieses Erl. Umsatzsteuer an.

1.2.2
Amtshilfe

Nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 UStG in der bis zum 31. 12. 2015 geltenden Fassung gelten Amtshandlungen und Leistungen der VKB, die im Rahmen der Amtshilfe geleistet werden, nicht als gewerbliche und berufliche Tätigkeit i. S. des UStG und sind nicht umsatzsteuerpflichtig.

Amtshilfe liegt bei ergänzender Hilfe gegenüber Behörden anderer Rechtsträger vor

  • für Vermessungen und Auswertungen nach Anlage 1 Nr. 9 und im Zusammenhang damit für sonstige vermessungstechnische Arbeiten nach Anlage 1 Nr. 18, sofern das Ersuchen von einer anderen behördlichen Vermessungsstelle nach § 6 Abs. 3 NVermG gestellt wird, und

  • für die Abgabe von Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters nach § 2 Abs. 1 KOVerm.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 Satz 1 des Erl. vom 10. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 388)

Abschnitt 2 VKB-UStErl - Abrechnung von Gutachten nach dem JVEG

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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

Die von einem niedersächsischen Gericht oder einer niedersächsischen Justizbehörde beantragten und nach dem JVEG abzurechnenden Gutachten erfolgen gegenüber demselben Rechtsträger und unterliegen als Innenumsätze nicht der Umsatzsteuer. Entsprechende Gutachten für andere Gerichte und Justizbehörden sind der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz zu unterwerfen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 Satz 1 des Erl. vom 10. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 388)

Abschnitt 3 VKB-UStErl - Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung

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Gliederungs-Nr.
21160

Werden Gebührenbefreiungen oder Gebührenermäßigungen gewährt, ist die Umsatzsteuer nur für den Betrag zu erheben, der nach Gewährung der Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung verbleibt.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 Satz 1 des Erl. vom 10. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 388)

Abschnitt 4 VKB-UStErl - Erstattung von Auslagen nach § 13 NVwKostG

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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Amtshandlungen und Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden in Niedersachsen
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Gliederungs-Nr.
21160

Die der Umsatzsteuer unterliegenden Umsätze enthalten auch die nach § 13 NVwKostG zu erstattenden Auslagen. Für Auslagen ist jeweils der Steuersatz zu erheben, dem die entsprechende Amtshandlung oder Leistung unterliegt.

Auslagen für externe umsatzsteuerpflichtige Leistungen, die auf umsatzsteuerpflichtige Amtshandlungen erhoben werden, sind mit ihren Nettobeträgen (ohne Umsatzsteuer) anzusetzen. Die Erstattung der an den Leistungserbringer gezahlten Umsatzsteuer wird in diesen Fällen durch den Vorsteuerabzug abgegolten.

Auslagen für externe umsatzsteuerpflichtige Leistungen, die auf nicht der Umsatzsteuer unterliegende Amtshandlungen erhoben werden, sind mit ihren Bruttobeträgen (einschließlich der Umsatzsteuer) zu berechnen, da hierfür kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 Satz 1 des Erl. vom 10. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 388)