NLStBV-ZustÜRdErl,NI - NLStBV-Zuständigkeitsübertragungsrunderlass

Übertragung von Zuständigkeiten für den Grundstücksverkehr auf die NLStBV

Bibliographie

Titel
Übertragung von Zuständigkeiten für den Grundstücksverkehr auf die NLStBV
Redaktionelle Abkürzung
NLStBV-ZustÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92200

RdErl. d. MW v. 7. 4. 2020 - 43.2-27000 -

Vom 7. April 2020 (Nds. MBl. S. 468)

- VORIS 92200 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. d. MF v. 14. 11. 2019 (Nds. MBl. S. 1766)
    - VORIS 64100 -

  2. b)

    RdErl. v. 21. 11. 2012 (Nds. MBl. S. 1213)
    - VORIS 92200 -

Aufgrund der Ermächtigung des MF (Bezugserlass zu a) werden die dem MW übertragenen Befugnisse wie folgt weiter übertragen:

Abschnitt 1 NLStBV-ZustÜRdErl

Bibliographie

Titel
Übertragung von Zuständigkeiten für den Grundstücksverkehr auf die NLStBV
Redaktionelle Abkürzung
NLStBV-ZustÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92200

1. Die NLStBV wird unbeschadet sonstiger haushaltsrechtlicher oder anderer Einwilligungs- und Genehmigungsvorbehalte ermächtigt, im Rahmen der ihr gemäß § 64 Abs. 2 LHO überlassenen landeseigenen Liegenschaften bis auf Weiteres folgende Grundstücksangelegenheiten eigenverantwortlich abzuwickeln:

1.1
Erwerb von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken für den Bau von Landesstraßen im Rahmen der dafür im Fachhaushalt des MW zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Mit dem Erwerb werden die Grundstücke oder Rechte als Überlassungsgrundvermögen (Nummer 2.1 des Bezugserlasses zu a) Bestandteil des Sondervermögens Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen (§ 64 Abs. 1 LHO) - im Folgenden: LFN -;

1.2
Veräußerung von für die Straßenbauverwaltung entbehrlich gewordenen Grundstücken, wenn der volle Wert 100 000 EUR im Einzelfall nicht übersteigt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 7. April 2020 (Nds. MBl. S. 468)

Abschnitt 2 NLStBV-ZustÜRdErl

Bibliographie

Titel
Übertragung von Zuständigkeiten für den Grundstücksverkehr auf die NLStBV
Redaktionelle Abkürzung
NLStBV-ZustÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92200

2. Wird die Wertgrenze gemäß Nummer 1.2 überschritten, ist die Zustimmung des MF erforderlich. Bezieht sich ein Grundstücksgeschäft auf mehrere Flurstücke, so ist für die Bemessung der Wertgrenze der Gesamtwert der betroffenen Flächen maßgebend.

2.1 Darüber hinaus ist unabhängig von den in Nummer 1 genannten Wertgrenzen eine frühzeitige Beteiligung des MF immer erforderlich, wenn sich abzeichnet, dass durch das Grundstücksgeschäft wichtige öffentliche Belange berührt sein könnten oder das Grundstücksgeschäft politisch bedeutsam ist.

2.2 Bei zustimmungsbedürftigen Grundstücksangelegenheiten i. S. der Nummer 2 sind den Berichten folgende aktuelle Unterlagen beizufügen:

2.2.1
Preisvermerk gemäß Anhang zu Anlage 2 zu VV Nr. 6.2 zu § 64 LHO mit den dort bezeichneten Unterlagen;

2.2.2
Wertermittlungsunterlagen, wenn sie über die Unterlagen gemäß Nummer 2.2.1 hinaus zum weiteren Verständnis erforderlich sind;

2.2.3
ein mit der Vertragspartnerin oder dem Vertragspartner abgestimmter Vertragsentwurf, wenn er in wesentlichen Strukturen von den Regelungen der Anlage 2 Nr. 3 zu VV Nr. 6.2 zu § 64 LHO abweicht;

2.2.4
sonstige für die Entscheidung zweckdienliche Unterlagen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 7. April 2020 (Nds. MBl. S. 468)

Abschnitt 3 NLStBV-ZustÜRdErl

Bibliographie

Titel
Übertragung von Zuständigkeiten für den Grundstücksverkehr auf die NLStBV
Redaktionelle Abkürzung
NLStBV-ZustÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92200

3. Die Erlöse aus der Veräußerung nach Nummer 1.2 stehen der Geldrechnung des LFN zu.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 7. April 2020 (Nds. MBl. S. 468)

Abschnitt 4 NLStBV-ZustÜRdErl

Bibliographie

Titel
Übertragung von Zuständigkeiten für den Grundstücksverkehr auf die NLStBV
Redaktionelle Abkürzung
NLStBV-ZustÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92200

4. Für den Tausch von Grundstücken gelten die Nummern 1 und 3 entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 7. April 2020 (Nds. MBl. S. 468)