OStFördVO,NI - Ombudsstellen-Förderverordnung

Verordnung über die Förderung von Ombudsstellen nach § 9a des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Förderung von Ombudsstellen nach § 9a des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs
Redaktionelle Abkürzung
OStFördVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

Vom 19. Januar 2023 (Nds. GVBl. S. 5 - VORIS 21130 -)

Aufgrund des § 16e Abs. 4 Satz 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission vom 5. Februar 1993 (Nds. GVBl. S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 204), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Höhe der Förderung1
Antragsverfahren und Abrechnungsverfahren2
Inkrafttreten3

§ 1 OStFördVO - Höhe der Förderung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Förderung von Ombudsstellen nach § 9a des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs
Redaktionelle Abkürzung
OStFördVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Förderfähig für die Förderung nach § 16e Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII) sind als Personalkosten das Bruttoarbeitsentgelt und die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

  1. 1.

    bei einer regionalen Ombudsstelle

    1. a)

      für bis zu zwei Vollzeiteinheiten für Fachkräfte, die ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Sozialpädagogik oder der Sozialwissenschaften abgeschlossen haben, und

    2. b)

      für bis zu einer halben Vollzeiteinheit für eine Verwaltungskraft

    und

  2. 2.

    bei der überregionalen Ombudsstelle

    1. a)

      für bis zu zwei Vollzeiteinheiten für Fachkräfte, die ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Sozialpädagogik oder der Sozialwissenschaften abgeschlossen haben,

    2. b)

      für bis zu einer Vollzeiteinheit für eine Kraft, die die Befähigung zum Richteramt besitzt, und

    3. c)

      für bis zu einer Vollzeiteinheit für eine Verwaltungskraft.

2Den Fachkräften, Kräften und Verwaltungskräften nach Satz 1 stehen Personen mit gleichwertiger Qualifikation gleich.

(2) 1Förderfähig ist als Bruttoarbeitsentgelt

  1. 1.

    für Fachkräfte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a höchstens das Entgelt nach der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe S 15 nach der Entgelttabelle für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),

  2. 2.

    für Kräfte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b höchstens das Entgelt nach der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 13 nach der Entgelttabelle für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 15 TV-L und

  3. 3.

    für Verwaltungskräfte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. c höchstens das Entgelt nach der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 9 a nach der Entgelttabelle für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 15 TV-L.

2Förderfähig sind als Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung höchstens die Beträge, die sich auf der Grundlage eines Bruttoarbeitsentgelts nach Satz 1 ergeben.

(3) 1Die Sachkosten nach § 16e Abs. 4 Satz 1 Nds. AG SGB VIII werden jährlich je Vollzeiteinheit (Absatz 1) durch einen Pauschbetrag in Höhe der Sachkostenpauschale für einen normalen durchschnittlichen Büroarbeitsplatz gemäß den am 1. Januar des Förderjahres gültigen Tabellen der standardisierten Personalkostensätze, die das Finanzministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt macht, zuletzt durch Runderlass vom 2. März 2021 (Nds. MBl. S. 496), gefördert. 2Sachkosten, die in dem Pauschbetrag nicht berücksichtigt sind (Nummer 1 des in Satz 1 genannten Runderlasses), sind zusätzlich förderfähig, wenn das Landesjugendamt die Erforderlichkeit der Kosten vor der Begründung der Zahlungspflicht anerkannt hat.

(4) Wird das Personal oder die Ausstattung der Ombudsstelle auch für andere Aufgaben eingesetzt, so sind die Personal- und Sachkosten nur anteilig förderfähig.

§ 2 OStFördVO - Antragsverfahren und Abrechnungsverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Förderung von Ombudsstellen nach § 9a des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs
Redaktionelle Abkürzung
OStFördVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Das Landesjugendamt macht bekannt, wann Anträge auf Förderung nach § 16e Abs. 4 Satz 2 Nds. AG SGB VIII gestellt werden können und welche Angaben erforderlich sind. 2Zu den erforderlichen Angaben gehören für alle Beschäftigen, auf die es bei der Förderung ankommt, die Höhe des Bruttoarbeitsentgelts, die Höhe der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie die Daten über den beruflichen Werdegang, die für die Einordnung in eine Stufe der Entgeltgruppe erforderlich sind. 3Die Angaben sind auf Anforderung nachzuweisen. 4Das Landesjugendamt entscheidet, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des § 16e Abs. 3 Satz 3 Nds. AG SGB VIII, über die Förderberechtigung und leistet monatliche Abschlagszahlungen.

(2) 1Innerhalb eines Monats nach Ablauf eines jeden Förderjahres weist die juristische Person, die die Ombudsstelle betreibt, dem Landesjugendamt die im Förderjahr für die Ombudsstelle angefallenen Personalkosten und Sachkosten nach § 1 Abs. 3 Satz 2 nach. 2Das Landesjugendamt setzt auf Grundlage der Nachweise die Höhe der Förderung für das abgelaufene Förderjahr fest.

(3) Ergeben sich nach der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1 Satz 4 Änderungen in Bezug auf die Angaben nach Absatz 1 Satz 1, so hat die juristische Person, die die Ombudsstelle betreibt, die Änderungen dem Landesjugendamt unverzüglich mitzuteilen.

(4) Personenbezogene Daten darf das Landesjugendamt verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 erforderlich ist.

§ 3 OStFördVO - Inkrafttreten

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Verordnung über die Förderung von Ombudsstellen nach § 9a des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs
Redaktionelle Abkürzung
OStFördVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Hannover, den 19. Januar 2023

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Behrens
Ministerin