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  • ab 01.02.2023 (aktuelle Fassung)

§ 2 OStFördVO - Antragsverfahren und Abrechnungsverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Förderung von Ombudsstellen nach § 9a des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs
Redaktionelle Abkürzung
OStFördVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Das Landesjugendamt macht bekannt, wann Anträge auf Förderung nach § 16e Abs. 4 Satz 2 Nds. AG SGB VIII gestellt werden können und welche Angaben erforderlich sind. 2Zu den erforderlichen Angaben gehören für alle Beschäftigen, auf die es bei der Förderung ankommt, die Höhe des Bruttoarbeitsentgelts, die Höhe der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie die Daten über den beruflichen Werdegang, die für die Einordnung in eine Stufe der Entgeltgruppe erforderlich sind. 3Die Angaben sind auf Anforderung nachzuweisen. 4Das Landesjugendamt entscheidet, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des § 16e Abs. 3 Satz 3 Nds. AG SGB VIII, über die Förderberechtigung und leistet monatliche Abschlagszahlungen.

(2) 1Innerhalb eines Monats nach Ablauf eines jeden Förderjahres weist die juristische Person, die die Ombudsstelle betreibt, dem Landesjugendamt die im Förderjahr für die Ombudsstelle angefallenen Personalkosten und Sachkosten nach § 1 Abs. 3 Satz 2 nach. 2Das Landesjugendamt setzt auf Grundlage der Nachweise die Höhe der Förderung für das abgelaufene Förderjahr fest.

(3) Ergeben sich nach der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1 Satz 4 Änderungen in Bezug auf die Angaben nach Absatz 1 Satz 1, so hat die juristische Person, die die Ombudsstelle betreibt, die Änderungen dem Landesjugendamt unverzüglich mitzuteilen.

(4) Personenbezogene Daten darf das Landesjugendamt verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 erforderlich ist.