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  • ab 01.02.2023 (aktuelle Fassung)

§ 1 OStFördVO - Höhe der Förderung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Förderung von Ombudsstellen nach § 9a des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs
Redaktionelle Abkürzung
OStFördVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Förderfähig für die Förderung nach § 16e Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII) sind als Personalkosten das Bruttoarbeitsentgelt und die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

  1. 1.

    bei einer regionalen Ombudsstelle

    1. a)

      für bis zu zwei Vollzeiteinheiten für Fachkräfte, die ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Sozialpädagogik oder der Sozialwissenschaften abgeschlossen haben, und

    2. b)

      für bis zu einer halben Vollzeiteinheit für eine Verwaltungskraft

    und

  2. 2.

    bei der überregionalen Ombudsstelle

    1. a)

      für bis zu zwei Vollzeiteinheiten für Fachkräfte, die ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Sozialpädagogik oder der Sozialwissenschaften abgeschlossen haben,

    2. b)

      für bis zu einer Vollzeiteinheit für eine Kraft, die die Befähigung zum Richteramt besitzt, und

    3. c)

      für bis zu einer Vollzeiteinheit für eine Verwaltungskraft.

2Den Fachkräften, Kräften und Verwaltungskräften nach Satz 1 stehen Personen mit gleichwertiger Qualifikation gleich.

(2) 1Förderfähig ist als Bruttoarbeitsentgelt

  1. 1.

    für Fachkräfte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a höchstens das Entgelt nach der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe S 15 nach der Entgelttabelle für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),

  2. 2.

    für Kräfte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b höchstens das Entgelt nach der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 13 nach der Entgelttabelle für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 15 TV-L und

  3. 3.

    für Verwaltungskräfte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. c höchstens das Entgelt nach der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 9 a nach der Entgelttabelle für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 15 TV-L.

2Förderfähig sind als Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung höchstens die Beträge, die sich auf der Grundlage eines Bruttoarbeitsentgelts nach Satz 1 ergeben.

(3) 1Die Sachkosten nach § 16e Abs. 4 Satz 1 Nds. AG SGB VIII werden jährlich je Vollzeiteinheit (Absatz 1) durch einen Pauschbetrag in Höhe der Sachkostenpauschale für einen normalen durchschnittlichen Büroarbeitsplatz gemäß den am 1. Januar des Förderjahres gültigen Tabellen der standardisierten Personalkostensätze, die das Finanzministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt macht, zuletzt durch Runderlass vom 2. März 2021 (Nds. MBl. S. 496), gefördert. 2Sachkosten, die in dem Pauschbetrag nicht berücksichtigt sind (Nummer 1 des in Satz 1 genannten Runderlasses), sind zusätzlich förderfähig, wenn das Landesjugendamt die Erforderlichkeit der Kosten vor der Begründung der Zahlungspflicht anerkannt hat.

(4) Wird das Personal oder die Ausstattung der Ombudsstelle auch für andere Aufgaben eingesetzt, so sind die Personal- und Sachkosten nur anteilig förderfähig.