ZustVO-Amtshilfe,NI - Zuständigkeitsverordnung-Amtshilfe

Verordnung über Zuständigkeiten für Amtshilfeersuchen ausländischer Behörden in Verwaltungssachen sowie für das Ausstellen von Apostillen (ZustVO-Amtshilfe)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten für Amtshilfeersuchen ausländischer Behörden in Verwaltungssachen sowie für das Ausstellen von Apostillen (ZustVO-Amtshilfe)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Amtshilfe
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31010

Vom 3. Juli 2023 (Nds. GVBl. S. 162, 163 - VORIS 31010 -) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zustellung von ausländischen Schriftstücken in Verwaltungssachen1
Ausländische Ersuchen um Auskünfte und Ermittlungen in Verwaltungssachen2
Apostillen nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation3

Artikel 3 der Verordnung zur Neuordnung von Zuständigkeitsregelungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Sport vom 3. Juli 2023 (Nds. GVBl. S. 162)

§ 1 ZustVO-Amtshilfe - Zustellung von ausländischen Schriftstücken in Verwaltungssachen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten für Amtshilfeersuchen ausländischer Behörden in Verwaltungssachen sowie für das Ausstellen von Apostillen (ZustVO-Amtshilfe)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Amtshilfe
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31010

(1) Für Niedersachsen ist die Polizeidirektion Lüneburg die zentrale Behörde nach dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 533).

(2) Für die Zustellung ausländischer Schriftstücke in Verwaltungssachen auf Ersuchen der zentralen Behörde und das Zurückleiten solcher Schriftstücke nach § 3 Sätze 1 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665) sind die Gemeinden zuständig.

§ 2 ZustVO-Amtshilfe - Ausländische Ersuchen um Auskünfte und Ermittlungen in Verwaltungssachen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten für Amtshilfeersuchen ausländischer Behörden in Verwaltungssachen sowie für das Ausstellen von Apostillen (ZustVO-Amtshilfe)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Amtshilfe
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31010

Für Niedersachsen ist die Polizeidirektion Lüneburg die zentrale Behörde nach dem Europäischen Übereinkommen vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 533).

§ 3 ZustVO-Amtshilfe - Apostillen nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten für Amtshilfeersuchen ausländischer Behörden in Verwaltungssachen sowie für das Ausstellen von Apostillen (ZustVO-Amtshilfe)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Amtshilfe
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31010

Die Polizeidirektionen (§ 90 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes) sind zuständig für das Ausstellen von Apostillen nach Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II S. 875) in Bezug auf öffentliche Urkunden, die nicht von den Gerichten, Notarinnen und Notaren, Staatsanwaltschaften und sonstigen Justizbehörden sowie vom Niedersächsischen Justizministerium ausgestellt wurden, und die Aufgaben nach Artikel 7 dieses Übereinkommens.