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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 3 ZustVO-Amtshilfe - Apostillen nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten für Amtshilfeersuchen ausländischer Behörden in Verwaltungssachen sowie für das Ausstellen von Apostillen (ZustVO-Amtshilfe)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Amtshilfe
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31010

Die Polizeidirektionen (§ 90 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes) sind zuständig für das Ausstellen von Apostillen nach Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II S. 875) in Bezug auf öffentliche Urkunden, die nicht von den Gerichten, Notarinnen und Notaren, Staatsanwaltschaften und sonstigen Justizbehörden sowie vom Niedersächsischen Justizministerium ausgestellt wurden, und die Aufgaben nach Artikel 7 dieses Übereinkommens.