§ 3 ZustVO-Amtshilfe - Apostillen nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten für Amtshilfeersuchen ausländischer Behörden in Verwaltungssachen sowie für das Ausstellen von Apostillen (ZustVO-Amtshilfe)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Amtshilfe
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31010
Die Polizeidirektionen (§ 90 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes) sind zuständig für das Ausstellen von Apostillen nach Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II S. 875) in Bezug auf öffentliche Urkunden, die nicht von den Gerichten, Notarinnen und Notaren, Staatsanwaltschaften und sonstigen Justizbehörden sowie vom Niedersächsischen Justizministerium ausgestellt wurden, und die Aufgaben nach Artikel 7 dieses Übereinkommens.