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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 1 ZustVO-Amtshilfe - Zustellung von ausländischen Schriftstücken in Verwaltungssachen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten für Amtshilfeersuchen ausländischer Behörden in Verwaltungssachen sowie für das Ausstellen von Apostillen (ZustVO-Amtshilfe)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Amtshilfe
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31010

(1) Für Niedersachsen ist die Polizeidirektion Lüneburg die zentrale Behörde nach dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 533).

(2) Für die Zustellung ausländischer Schriftstücke in Verwaltungssachen auf Ersuchen der zentralen Behörde und das Zurückleiten solcher Schriftstücke nach § 3 Sätze 1 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665) sind die Gemeinden zuständig.