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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 2 ZustVO-Amtshilfe - Ausländische Ersuchen um Auskünfte und Ermittlungen in Verwaltungssachen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten für Amtshilfeersuchen ausländischer Behörden in Verwaltungssachen sowie für das Ausstellen von Apostillen (ZustVO-Amtshilfe)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Amtshilfe
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31010

Für Niedersachsen ist die Polizeidirektion Lüneburg die zentrale Behörde nach dem Europäischen Übereinkommen vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 533).