Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.09.1984, Az.: L 4 Kr 34/82

Krankenversicherung; Krankenkasse; Refertilisierung; Sterilität; Kostenübernahme; Sterilisation; Behandlungsbedürftigkeit; Krankheit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
12.09.1984
Aktenzeichen
L 4 Kr 34/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1984:0912.L4KR34.82.0A

Fundstelle

  • Breith 1985, 462

Amtlicher Leitsatz

Eine Kasse ist nicht verpflichtet, die Kosten für eine Refertilisierungsoperation (Beseitigung einer operativen Sterilität) zu übernehmen. Eine andere Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn es durch die Sterilisation zu einer - zB psychischen - behandlungsbedürftigen Krankheit gekommen ist oder wegen der nicht vorgenommenen Refertilisierung die ernstliche Gefahr für eine Erkrankung besteht.