Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.09.1984, Az.: L 5 Ka 3/82

Krankenversicherung; Prothetik; Zahnarzt; Kassenzahnarzt; Sozialgericht; Beteiligter; Vertragspartner; Einigungsausschuß; Beteiligtenfähigkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
26.09.1984
Aktenzeichen
L 5 Ka 3/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11097
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1984:0926.L5KA3.82.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover 25.11.1981 - S 21 Ka 39/80

Amtlicher Leitsatz

Der Prothetik-Einigungsausschuß, dessen Aufgaben sich im einzelnen aus § 4 der Anlage 12 zum Bundesmantelvertrag - Zahnärzte - (ZÄBMV) ergeben, kann nicht Beteiligter eines Sozialgerichtsverfahrens sein. Die Vertragspartner des Kassen(zahn)arztrechts können einem von ihnen neu gegründeten Ausschuß die Beteiligtenfähigkeit im vorbezeichneten Sinne nicht übertragen, solange diese Möglichkeit im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die Beteiligtenfähigkeit iS des § 70 SGG ist über die gesetzlich aufgezählten Fälle hinaus nicht beliebig vermehrbar.