Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.09.1984, Az.: L 7 S (Ar) 132/84
Rehabilitation; Einstweilige Anordnung; Sozialgericht; Beschwerde; Antrag; Verhandlung; Erfolgsaussicht; Hauptsache; Kosten; Unterkunft; Verpflegung; Mehrkosten; Bildung; Fortbildungsmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 12.09.1984
- Aktenzeichen
- L 7 S (Ar) 132/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11094
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1984:0912.L7S.AR132.84.0A
Rechtsgrundlagen
- § 172 Abs. 1 SGG
- § 123 Abs. 4 VwGO
- § 56 Abs. 3 Nr. 3a AFG
- § 33 Abs. 4 S. 1 RehaAnO 1975
Fundstelle
- Breith 1985, 445
Amtlicher Leitsatz
1. Gegen eine einstweilige Anordnung des Sozialgerichts ist die Beschwerde nach § 172 SGG gegeben, nicht jedoch der Antrag auf mündliche Verhandlung, wie ihn § 123 Abs 4 Verwaltungsgerichtsordnung vorsieht.
2. Zur Bedeutung der Erfolgsaussicht der im Hauptsacheverfahren erhobenen Klage für den Anspruch auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der (vorläufig) derselbe Anspruch verfolgt oder (und) dieselbe Leistung begehrt wird wie mit der Klage im Hauptsacheverfahren.
3. Erforderliche Kosten für Unterkunft und Verpflegung iS von § 56 Abs 3 Nr 3a AFG sind nur die Mehrkosten, die durch eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts entstehen.