Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.09.1984, Az.: L 7 S (Ar) 132/84

Rehabilitation; Einstweilige Anordnung; Sozialgericht; Beschwerde; Antrag; Verhandlung; Erfolgsaussicht; Hauptsache; Kosten; Unterkunft; Verpflegung; Mehrkosten; Bildung; Fortbildungsmaßnahme

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
12.09.1984
Aktenzeichen
L 7 S (Ar) 132/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11094
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1984:0912.L7S.AR132.84.0A

Fundstelle

  • Breith 1985, 445

Amtlicher Leitsatz

1. Gegen eine einstweilige Anordnung des Sozialgerichts ist die Beschwerde nach § 172 SGG gegeben, nicht jedoch der Antrag auf mündliche Verhandlung, wie ihn § 123 Abs 4 Verwaltungsgerichtsordnung vorsieht.

2. Zur Bedeutung der Erfolgsaussicht der im Hauptsacheverfahren erhobenen Klage für den Anspruch auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der (vorläufig) derselbe Anspruch verfolgt oder (und) dieselbe Leistung begehrt wird wie mit der Klage im Hauptsacheverfahren.

3. Erforderliche Kosten für Unterkunft und Verpflegung iS von § 56 Abs 3 Nr 3a AFG sind nur die Mehrkosten, die durch eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts entstehen.