Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 11.02.2019, Az.: 11 U 74/17
Leistung aus einer Vollkaskoversicherung; Hinweispflicht des Versicherers bei nicht ausreichenden Angaben des Versicherten; Kein Berufen auf Leistungsfreiheit wegen einer Aufklärungsobliegenheitsverletzung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 11.02.2019
- Aktenzeichen
- 11 U 74/17
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2019, 31661
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 11.10.2016 - AZ: 7 O 1700/15
Rechtsgrundlagen
- (2014) A.2.1.1 AKB
- (2014) A.2.3.2 AKB
Fundstellen
- VK 2019, 138
- VuR 2019, 276-277
- zfs 2019, 633-635
Redaktioneller Leitsatz
1. Bei widersprüchlichen, unklaren oder erkennbar unrichtigen Angaben des Versicherungsnehmers kann nach Treu und Glauben vom Versicherer erwartet werden, dass er den Versicherungsnehmer darauf hinweist und ihm Gelegenheit zur korrekten Beantwortung der Frage gibt.
2. Kommt der Versicherer dem nicht nach, kann er sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen einer Aufklärungsobliegenheitsverletzung berufen.
In dem Rechtsstreit
des Herrn M. S., ....,
Klägers und Berufungsklägers,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt H. N., .......,
gegen
die C. AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. C. H., ....,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte M. & H., .....,
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Y als Einzelrichterin auf die mündliche Verhandlung vom 21.01.2019 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11.10.2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 11.02.2016 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.935,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat vorab die durch die Säumnis im Termin vom 11.02.2016 entstandenen Kosten zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 15% und die Beklagte 85%.
Dieses Urteil ist für die Parteien ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.235,58 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer Vollkaskoversicherung in Anspruch.
Der Kläger ist Eigentümer des Pkws ...mit dem amtlichen Kennzeichen ........
Zwischen den Parteien bestand für das vorgenannte Fahrzeug ein Vertrag über eine Kfz-Versicherung, die u. a. eine Vollkaskoversicherung umfasste. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung mit Stand 01.10.2014 (im Folgenden als AKB 2014 bezeichnet) und die ergänzenden Bedingungen für die Kfz-Umweltschadensversicherung der Beklagten zugrunde (Band II d. A.).
Mit Schriftsatz vom 10.07.2015 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos unter Fristsetzung bis zum 20.07.2015 (Anlage K 3) zur Zahlung von 5.235,58 EUR auf.
Der Kläger nimmt die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf Zahlung von 5.235,38 EUR nebst Verzugszinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Er behauptet, dass er am 19.03.2015 das Fahrzeug mit laufendem Motor vor der Toreinfahrt des Hauses des Zeugen Z., M.-straße 14, G., abgestellt habe. Dann sei er ausgestiegen und habe den rechten Flügel des Tores aufgemacht. Als er gesehen habe, dass sich das Fahrzeug in Bewegung gesetzt habe, sei er zu dem Fahrzeug hingelaufen und habe sich in das Fahrzeug gesetzt. Er sei dann von der Bremse abgerutscht und auf das Gas gekommen, worauf das Fahrzeug nach vorne geschossen sei, den linken Torflügel durchbrochen und zwei Stützpfeiler mitgenommen habe. Ob der Wahlhebel auf P, N oder D gestanden habe könne er nicht sagen. Der an dem Fahrzeug eingetretene Schaden sei gemäß der Rechnung der Firma P. GmbH vom 04.05.2015 (Anlage K 2) repariert worden und der Kläger habe die Rechnung über Reparaturkosten in Höhe von 5.235,58 EUR einschließlich Mehrwertsteuer beglichen.
Nachdem der Kläger in der Sitzung vom 11.02.2016 keinen Antrag gestellt hatte, hat das Landgericht Braunschweig auf Antrag der Beklagten unter demselben Datum die Klage mit Versäumnisurteil vom 11.02.2016 (Bl. 79 d. A.) abgewiesen.
Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Kläger am 18.02.2016 Einspruch eingelegt.
Das Versäumnisurteil ist dem Klägervertreter am 19.02.2016 zugestellt worden.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
1. das Versäumnisurteil vom 11.02.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.235,58 EUR nebst 5% Zinsen usw. hierauf seit dem 21.07.2015 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 571,44 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
unter Zurückweisung des Einspruchs das Versäumnisurteil vom 11.02.2016 aufrechtzuerhalten.
Sie bestreitet, dass es zu dem Schadensereignis, wie von dem Kläger geschildert, gekommen sei. Der Kläger habe gegenüber dem Parteigutachter G. angegeben, dass er mit den Vorderrädern wahrscheinlich auf dem Bordstein stehend angehalten und den Wahlhebel wahrscheinlich auf "D" gestellt habe. In dieser Konstellation wäre es dem Kläger aber nicht möglich gewesen, aus dem Fahrzeug auszusteigen. Der Kläger habe durch diese offensichtlich falschen Angaben auch vorsätzlich, sogar arglistig gegen seine Obliegenheiten verstoßen, so dass die Beklagte leistungsfrei sei. Auch seien die in der Rechnung vom 04.05.2015 ausgewiesenen Reparaturarbeiten nicht vollständig durchgeführt worden.
Das Landgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 11.10.2016 (Bl. 327 d. A.) das Versäumnisurteil vom 11.02.2016 bestätigt und aufrechterhalten. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Ausführungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehe. Tatsächlich und technisch sei die Schilderung des Klägers nicht plausibel und nicht in sich stimmig, so dass es bereits an einer substantiierten Schilderung eines (versicherten) Unfalls fehle. Allein der Umstand, dass der Kläger sein Fahrzeug habe reparieren lassen, verpflichte die Beklagte nicht zur Zahlung von Reparaturkosten. Am 11.02.2016 habe der Kläger in Person erklärt, er wisse nicht mehr, was er dem Sachverständigen gesagt habe. Am 19.07.2016 sei dem Kläger erneut Gelegenheit gegeben worden, sein Erlebnis zu schildern. Dabei habe er betont, er könne nur von "wahrscheinlich" sprechen, weil er es nicht mehr genau wisse. Der sachverständige Zeuge G. habe alle Einzelheiten des Gesprächs mit dem Kläger und der Versuche, den Ablauf nachzustellen, geschildert und dazu die Fahrbewegungen angegeben, die von dem Kläger seinerseits zum einen berichtet worden seien und die er andererseits zugleich gemacht habe. Insgesamt betrachtet, ergebe sich danach aus dem Ergebnis der Anhörung des Klägers ebenso wie nach der glaubhaften und glaubwürdigen Schilderung des sachverständigen Zeugen nichts, was einen Ablauf so als möglich und vorstellbar bezeichnen lassen könnte. Denn bei den Ausgangspositionen des Fahrzeugs, die der Kläger für möglich gehalten habe, sei es technisch nicht vorstellbar, dass der Schaden am Gebäude und Fahrzeug gleichzeitig eingetreten sein könne. Dass es andere Bewegungsmöglichkeiten gebe, bei denen es zu einem Schaden am Fahrzeug und Gebäude hätte kommen können, ändere daran nichts. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das landgerichtliche Urteil ist dem Klägervertreter am 18.10.2016 zugestellt worden.
Gegen das Urteil hat der Kläger am 16.11.2016 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend, dass der Vorsitzende den vom Gericht geforderten "Vollbeweis für das Vorliegen eines Unfalls" vereitelt habe, in dem zu einen das Beweisangebot eines unfallanalytischen Rekonstruktionsgutachtens ignoriert und zum anderen die Beweisantritte durch Vernehmung der Zeugen/-innen zur Situation unmittelbar nach dem Unfall ebenso ignoriert worden seien. Insoweit liege eine Verletzung materiellen und prozessualen Rechts durch Übergehen von relevantem Beweisangeboten vor. Hätte der Vorsitzende dem Beweisangebot "unfallanalytisches Rekonstruktionsgutachten" Beachtung geschenkt und das Gutachten eingeholt, hätte dieses ergeben, dass der klägerische Unfallhergang nicht nur nachvollziehbar, sondern den Tatsachen und tatsächlichen Geschehensabläufen entspreche. Des Weiteren hätten die Angaben der benannten Zeugen Z. usw. zum Ergebnis gehabt, dass der klägerseits geschilderte Unfallhergang dem Schadenbild am Fahrzeug sowie an Haus- und Hofeinfahrt unmittelbar nach dem Unfallhergang entsprochen habe und kein Versicherungsbetrug zu Lasten der Beklagten in kollusiv bewirkter Form vorliege. Es stelle vollkommen überzogene Anforderungen an die Darlegungs- und Substantiierungslast dar, wenn der Kläger haargenau beschreiben solle, er könne es schlichtweg nicht wissen, weshalb sich sein Fahrzeug ohne sein Zutun in Bewegung gesetzt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
1. unter Aufhebung und Abänderung des Versäumnisurteils des Landgerichts Braunschweig vom 11.02.2016 sowie des Urteils vom 11.10.2016 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.235,58 EUR nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hierauf seit dem 21.07.2015 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 571,44 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z., T. M., G. und P. sowie die Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage des Zeugen T. vom 24.05.2018 (Bl. 499 d. A.) sowie die Sitzungsprotokolle vom 24.10.2018 (Bl. 600 ff. d. A.) und vom 21.01.2019 (Bl. 745 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Akte 21 O 317/15 des Landgerichts Dortmund war beigezogen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
II.
Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.
Der Einspruch des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Der Einspruch kann auch vor Urteilszustellung - wie im vorliegenden Fall - eingelegt werden (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 32. A., § 339, Rn. 2).
In der Sache hat er teilweisen Erfolg.
1.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 4.935,58 EUR gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über eine Vollkaskoversicherung.
a.)
Zwischen den Parteien ist ein Vertrag u. a. über eine Vollkaskoversicherung für das streitgegenständliche Fahrzeug vereinbart worden, wie dem Versicherungsschein vom 28.11.2014 zu entnehmen ist (vgl. Band II d. A.).
b.)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch der Versicherungsfall eingetreten.
Gem. A.2.1.1 i. V. m. A. 2.3.2 der hier vereinbarten AKB 2014 ist das versicherte Fahrzeug bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs infolge eines Unfalls versichert. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Unfalls (vgl. Stadler, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. A., AKB A.2, Rn. 375). Er hat dabei grundsätzlich für den Nachweis eines Unfalls den Vollbeweis zu erbringen, ohne dass ihm Beweiserleichterungen zugutekämen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.06.2016 - I-9 U 4/16 -, juris). Der Versicherungsnehmer muss jedoch nicht auch die Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses beweisen (vgl. Stadler, a. a. O.). Kann der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden, steht jedoch fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall i. S. der AKB beruhen können, so reicht diese Feststellung aus, um die Einstandspflicht des Versicherers zu begründen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17.11.2016 - Urteil vom 17.11.2016 -, juris Rn. 22; OLG Koblenz, Urteil vom 06.12.2013 - 10 U 255/13 -, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.03.2006 - 12 U 292/05 -, juris Rn. 12). Dies gilt letztlich auch dann, wenn sich der Versicherungsfall, so wie er geschildert wurde, nicht ereignet haben kann (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.; OLG Karlsruhe, a. a. O.). Die Klage ist dagegen in Ermangelung eines Versicherungsfalls abzuweisen, wenn feststeht, dass der behauptete Unfall, aus dem Ansprüche gegen den Versicherer hergeleitet werden, an der angegebenen Unfallstelle und unter den angegebenen Bedingungen nicht stattgefunden haben kann, sondern nur anderswo und unter anderen Bedingungen (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.; OLG Karlsruhe, a. a. O.). Denn in einer solchen Konstellation ist der an einem anderen Ort und unter anderen Bedingungen verursachte Unfall nicht Gegenstand des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs im prozessualen Sinne und damit auch nicht Gegenstand des betreffenden Rechtsstreits (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O.).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger bewiesen, dass das Fahrzeug durch einen Unfall im vorgenannten Sinne am 19.03.2015 in der Toreinfahrt des Hauses des Zeugen Z. in G. beschädigt worden ist.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass sich das Automatikfahrzeug des Klägers, nachdem er es vor der Toreinfahrt des vorgenannten Hauses abgestellt hatte, um das Tor zu öffnen, in Bewegung gesetzt hat und der Kläger beim Versuch, das Fahrzeug zu stoppen, auf das Gaspedal gekommen ist und bei der Fahrt des Fahrzeugs in die Toreinfahrt sowohl die Toreinfahrt als auch das Fahrzeug selbst beschädigt hat.
Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung geschildert, dass er das Fahrzeug drei bis vier Meter vor der Toreinfahrt auf der Straße angehalten und den rechten Torflügel geöffnet habe, als der Wagen angefangen habe, zu rollen. Er sei dann zu dem Wagen hingegangen, eingestiegen und dann wohl von der Bremse auf das Gas gekommen, worauf das Fahrzeug durch den Torflügel gebrochen sei und zwei Pfeiler in dem Torbereich sowie das Fahrzeug beschädigt worden seien.
Die Angaben des Klägers sind glaubhaft, soweit der Kläger geschildert hat, dass sich sein Fahrzeug selbständig in Bewegung gesetzt hat, als er beim Öffnen der Torflügel war, er es beim Wiedereinstieg versehentlich beschleunigt und hierdurch sowohl die Toreinfahrt als auch das Fahrzeug selbst beschädigt hat.
Der Kläger hat dieses Kerngeschehen schlüssig geschildert und verschiedene Unsicherheiten, wie seine Ganggeschwindigkeit oder das Geschehen im Fahrzeug nach dem Wiedereinstieg, offen zu erkennen gegeben. Er hat aber auch Details, wie das Offenlassen der Fahrertür und das schnelle Nachvorneschießen des Fahrzeugs beschrieben, die darauf schließen lassen, dass der Kläger das Geschehen so wiedergegeben hat, wie er es selbst erlebt hat, zumal diese Schilderung mit den Angaben übereinstimmt, die der Kläger unmittelbar nach dem Unfall gegenüber verschiedenen Zeugen gemacht hat.
So hat der Zeuge Z. bekundet, dass er das Fahrzeug in der Unfallsituation, wie sie auf den Bildern auf Seite 11 und 12 des Gutachtens G. festgehalten worden ist, vorgefunden und der Kläger ihm gegenüber angegeben habe, dass er gerade den rechten Türflügel aufgemacht und dabei gewesen sei, den linken zu öffnen, als er gesehen habe, dass sein Fahrzeug sich in Bewegung gesetzt habe. Er habe dann versucht, den Wagen noch zu stoppen und sich hineingesetzt. Dann habe er Bremse und Gas verwechselt und sei in die Toreinfahrt hineingefahren.
Die Aussage des Zeugen Z. ist auch glaubhaft. Der Zeuge, der keine engere persönliche Beziehung zu dem Kläger unterhält, hat das Geschehen dem Senat gegenüber freimütig mit vielen Details, wie z. B. die abgesenkte Decke oder die Angaben des Klägers zum Unfallgeschehen, geschildert, die darauf schließen lassen, dass der Zeuge bei seiner Aussage genau das angegeben hat, was er selbst von dem Geschehen noch in Erinnerung hat.
Auch die Zeugin M. hat bekundet, dass es am Unfalltag so wie auf den Fotos auf Seite 11 und 12 des Gutachtens G. ausgesehen habe. Auch sie hat geschildert, dass ihr der Kläger und der Zeuge T. erzählt hätten, dass der Kläger einen Torbogen schon aufgemacht und dann festgestellt habe, dass sein Fahrzeug sich selbständig gemacht habe. Er sei dann schnell in das Auto gesprungen, habe dann Gaspedal und Bremse verwechselt und sei in die Toreinfahrt gefahren. Die Zeugin, die sich noch an die Angst vor den Rissen in der Wohnung über der Toreinfahrt erinnern konnte, hat die Unfallsituation in Übereinstimmung mit dem Zeugen Z. geschildert, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht.
Der Zeuge T. konnte zwar in seiner schriftlichen Aussage keine Angaben zu dem Unfallhergang machen, hat aber angegeben, ca. 30 Sekunden nach dem Unfallgeräusch am Unfallort gewesen zu sein, wo das Fahrzeug des Klägers an der Hauswand vorne und an der Beifahrerseite beschädigt gestanden habe. Die von dem Zeugen vorgefundene Unfallsituation stimmt demnach mit der von dem Kläger und dem Zeugen Z. geschilderten Unfallsituation überein, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage in diesem Punkt spricht.
Der Kläger hat somit das Unfallgeschehen auch unmittelbar nach dem Unfall den Zeugen Z. und M. so geschildert wie später vor Gericht. Dies spricht in besonderem Maße dafür, dass der Kläger dies auch so erlebt hat. Denn der Kläger stand zu diesem Zeitpunkt noch unter dem unmittelbaren Eindruck des Geschehens. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem geschilderten Vorgang um einen derart ungewöhnlichen Geschehensablauf handelt, dass davon auszugehen ist, dass der Kläger dies so erlebt und sich nicht lediglich ausgedacht hat.
Dem steht auch nicht die Aussage des Zeugen G. entgegen. Der Zeuge hat zwar glaubhaft bekundet, dass der Kläger ihm gegenüber angegeben habe, dass er das Fahrzeug wahrscheinlich auf dem Bordstein gehalten und der Hebel des Automatikfahrzeugs wahrscheinlich auf "D" gestanden habe, und dies mehrfach im Versuch nachgestellt worden sei, ohne dass das Geschehen sich dann so entwickelt habe, wie vom Kläger geschildert.
Dies führt aber nicht dazu, dass die Schilderung des Unfallgeschehens, wie sie vom Kläger gegenüber dem Senat abgegeben worden ist, insgesamt unglaubhaft ist. Auch der Zeuge hat angegeben, dass die Versuche ja gemacht worden seien, weil der Kläger sich hinsichtlich des Standorts des Fahrzeugs und der Hebelposition nicht sicher gewesen sei.
Demnach hat der Kläger seine Unsicherheit im Hinblick auf den Abstellort des Fahrzeugs und die Hebelposition auch gegenüber dem Sachverständigen der Versicherung klar zu erkennen gegeben. Wenn der Kläger nunmehr gegenüber dem Senat angibt, dass er vor dem Fahrradweg auf der Straße gehalten habe, weil er sonst gar nicht in das Auto (wieder) hätte einsteigen können, er aber manchmal auch direkt vor der Toreinfahrt am Bürgersteig halte, um Fahrzeuge aus der Einbahnstraße am Weiterfahren zu hindern, wird deutlich, dass das Erinnerungsvermögen des Klägers an den genauen Standort des Fahrzeugs zwar nach wie vor zweifelhaft ist, der Kläger aber Rückschlüsse auf den Standort aus den Geschehensabläufen zieht, die ihm sicher in Erinnerung sind, wie das Öffnen des rechten Torflügels und der Wiedereinstieg ins Fahrzeug. Der Kläger hat auch gegenüber dem Senat klargestellt, dass er bereits bei seinem Gespräch mit dem Zeugen G. nicht gewusst habe, wie der Hebel genau gestanden habe.
Selbst wenn man demnach davon ausgeht, dass der Kläger den genauen Standort des Fahrzeugs und die Hebelposition nicht mehr in Erinnerung hat, führt dies jedoch nicht dazu, dass seine gesamte Unfallschilderung nicht nachvollzogen werden kann. Vielmehr ist bereits der von ihm sicher erinnerte Ablauf geeignet, das Unfallgeschehen so zu rekonstruieren, dass mit Hilfe des Sachverständigen G. auch die Plausibilität des Ablaufs festgestellt werden kann.
Der Sachverständige G. hat im Rahmen einer Kompatibilitätsanalyse die Spuren am Fahrzeug und an bzw. in der Toreinfahrt miteinander verglichen und ist in seinem mündlich erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Reihe an Schäden zweifelsfrei dem Kollisionsgeschehen zuzuordnen ist. Soweit der Sachverständige bei streifartigen Spuren im Bereich des Schweinwerfers und einer Deformation im hinteren rechten Bereich nicht mit 100prozentiger Sicherheit sagen konnte, ob diese Spuren auf den ausgebrochenen Holzbalken zurückzuführen sind, hat der Sachverständige deutlich gemacht, dass es durchaus vorstellbar ist, dass die Spuren auf den Unfall zurückzuführen sind, aber dies von der Reaktion des Holzbalkens im Einzelfall abhängen würde, weil man auch bei einem Nachstellen des Unfalls nicht im Einzelfall prognostizieren könne, wann ein solcher Balken ausbreche und wie er sich im Einzelnen in seiner Bewegung verhalte.
Soweit blaugrüne Spuren am Stoßfänger nicht sicher zugeordnet werden konnten, hat der Sachverständige erläutert, dass diese der Farbe des Tores ähneln und diese plausibel wären, soweit es doch zu einer Kollision mit dem rechten Torflügel gekommen sein sollte, was voraussetzen würde, dass dieser nicht richtig eingerastet gewesen wäre.
Der Sachverständige hat weiter das Ergebnis der von ihm durchgeführten Plausibilitätskontrolle geschildert und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass, wenn man die von dem Kläger im Ortstermin benannte Position bzw. die von ihm als Sachverständigen ermittelte Position nehme, auch der weitere Unfallhergang mit den vorgefundenen Spuren plausibel sei. Bei einem der Versuchsabläufe habe sich das Fahrzeug, das mit dem Hebel auf "N" abgestellt worden sei, selbständig in Bewegung gesetzt. Dagegen sei nicht vorstellbar, dass man wieder ins Auto einsteige, wenn das Fahrzeug mit den Rädern auf dem Bordstein stehe.
Die Feststellungen des Sachverständigen, die dieser anhand zahlreicher Fotos und Filmaufnahmen veranschaulicht hat, sind für den Senat nachvollziehbar und überzeugend.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat daher der Überzeugung, dass der Kläger das Fahrzeug nicht auf dem Bordstein, sondern in der von dem Sachverständigen G. ermittelten Entfernung mit der Hebelstellung "N" abgestellt, das rollende Fahrzeug beim Wiedereinstieg unabsichtlich beschleunigt und dabei die Toreinfahrt sowie das Fahrzeug beschädigt hat. Soweit einzelne Spuren von dem Sachverständigen nicht mit letzter Sicherheit dem Unfallgeschehen zugeordnet werden konnten, ändert dies nichts an dieser Bewertung. Denn solche Unsicherheiten sind bei einer nachträglichen Unfallrekonstruktion aus den von dem Sachverständigen aufgezeigten Gründen nicht immer zu vermeiden, ohne dass dies dazu führen würde, dass die Angaben des Klägers zum Kerngeschehen unglaubhaft werden würden.
Es hat sich demnach ein Unfall i. S. der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen ereignet, der zur Beschädigung des versicherten Fahrzeugs geführt hat, so dass der Versicherungsfall eingetreten ist.
c.)
Der Kläger hat den Versicherungsfall auch nicht vorsätzlich herbeigeführt, so dass auch der Versicherungsschutz nicht gem. A.2.16.1 AKB 2014 entfallen ist.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Kläger versehentlich das Gaspedal betätigt und den Wagen beschleunigt hat, als er versuchte, sein ins Rollen gekommenes Automatikfahrzeug anzuhalten. Es wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
Eine Kürzung der Leistung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist gem. A. 2.16.1 AKB 2014 bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Tarif nur bei einer Entwendung des Fahrzeugs oder der Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel vorgesehen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger unter dem Einfluss alkoholischer Getränke o. ä. bei Verursachung des Unfalls gestanden haben könnte, sind von der Beklagten jedoch nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Vielmehr hat der Zeuge Z. bekundet, dass der Kläger einen ganz normalen Eindruck gemacht und er auch keinen Alkohol gerochen habe.
d.)
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung seitens des Klägers durch Falschangaben zum Unfallhergang gegenüber der Beklagten nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
Gem. E. 1.3. AKB 2014 ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Danach hat der Versicherungsnehmer insbesondere die Fragen des Versicherers zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht vorsätzlich, hat er keinen Versicherungsschutz (vgl. E.6.1 AKB 2014). Verletzt er seine Pflichten grob fahrlässig, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Arglist schließt den Kausalitätsgegenbeweis des Versicherungsnehmers aus (vgl. Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 29. A., AKB 2008 E.6, Rn. 6). Allein die Tatsache von Falschangaben reicht nicht zum Beweis (vgl. Knappmann, a. a. O.). Dadurch wird der Versicherungsnehmer aber dafür darlegungspflichtig, dass er die Entschließung des Versicherers nicht beeinflussen wollte (vgl. Knappmann, a. a. O.). Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer auch über den Unfallhergang aufzuklären, so dass falsche Angaben hierzu einen Verstoß gegen seine Obliegenheiten begründen können (vgl. Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 30. A., E.1.1 AKB 2015, Rn. 42). Ist sich der Versicherungsnehmer unsicher, ob ein Umstand gegeben ist oder nicht, muss er dies zum Ausdruck bringen (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 30. A., § 31 VVG, Rn. 13).
Wie bereits oben ausgeführt, hat der Kläger gegenüber dem Gutachter der Beklagten, Herrn G., angegeben, dass er mit seinem Fahrzeug wahrscheinlich auf dem Bordstein und der Wahlhebel wahrscheinlich auf "D" gestanden habe, was nach den Feststellungen des Sachverständigen G. zum möglichen Unfallhergang auszuschließen ist. Der Zeuge G. hat hierzu ferner angegeben, dass es mehrfache Versuche gegeben habe, den Unfall nachzustellen, weil der Kläger eben nicht sicher hinsichtlich des Unfallhergangs gewesen sei, wie auch den in Augenschein genommenen Videos zu entnehmen ist.
Wenn der Kläger jedoch gegenüber dem Gutachter deutlich gemacht hat, dass er sich nicht mit Sicherheit an den genauen Abstellort des Fahrzeugs und die Hebelposition erinnern kann, kann in den zwar objektiv falschen Angaben zum Standort des Fahrzeugs und der Stellung des Wahlhebels keine Obliegenheitsverletzung gesehen werden.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen G. es bereits nicht vorstellbar ist, dass der Kläger bei der von ihm gegenüber dem Zeugen G. als wahrscheinlich geschilderten Halteposition wieder in das Fahrzeug eingestiegen ist.
Von dem Versicherer kann aber bei widersprüchlichen, unklaren oder erkennbar unrichtigen Angaben des Versicherungsnehmers nach Treu und Glauben erwartet werden, dass er den Versicherungsnehmer darauf hinweist und ihm Gelegenheit zur korrekten Beantwortung der Frage gibt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.02.2003 - 12 U 204/12 -, juris Rn. 12). Andernfalls kann er sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen einer Aufklärungsobliegenheitsverletzung berufen (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O.).
Hier hat der Zeuge G. jedoch angegeben, dass er den Ablauf gegenüber dem Kläger nicht problematisiert habe, um ihn durch Nachfragen nicht zu verunsichern. Angesichts der auch für den Zeugen erkennbaren Unsicherheiten des Klägers bei der Schilderung des Unfallablaufs wären aber Hinweise auf die fehlende Plausibilität und daran anschließende Nachfragen zur Klärung des Unfallablaufs geboten gewesen, so dass die Beklagte sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen kann.
e.)
Aufgrund des Eintritts des Versicherungsfalls kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.935,58 EUR verlangen.
Gem. 2.7.1. a) AKB 2014 zahlt der Versicherer, wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, soweit nicht eine Sorglos-Kasko abgeschlossen ist, wenn der Versicherungsnehmer dies durch eine Rechnung nachweist. Der Wiederbeschaffungswert ist gem. 2.6.8 AKB 2014 der Preis, den der Versicherungsnehmer für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen muss. Im Rahmen der hier vereinbarten Sorglos-Kasko besteht insoweit die Einschränkung, dass der Versicherer lediglich 85% der erforderlichen und ersatzfähigen Reparaturkosten zahlt, wenn der Versicherungsnehmer den Pkw nicht in einer der Partnerwerkstätte des Versicherers reparieren lässt. Diese Regelung ist als vertragliche Entschädigungsvoraussetzung einzuordnen (vgl. Schreier VersR 2016, 1347, 1350), so dass der Versicherungsnehmer insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist. Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlt der Versicherer die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (vgl. A.2.7.1 b AKB 2014). Gem. A. 2.9 AKB 2015 erstattet der Versicherer die Mehrwertsteuer nur, wenn und soweit diese für den Versicherungsnehmer bei der von ihm gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen und nachgewiesen ist.
Hier beträgt der Brutto-Wiederbeschaffungswert ausweislich des von der Beklagten eingeholten D.-Gutachtens 6.500,- EUR und der Kläger hat durch Vorlage der Reparaturrechnung der P. GmbH vom 04.05.2015 (Anlage K 2) nachgewiesen, dass das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert worden ist.
Es handelt sich bei der P. GmbH auch unstreitig um eine Partnerwerkstatt der Beklagten, so dass der Kläger die vollen Reparaturkosten ersetzt verlangen kann.
Soweit die Beklagte geltend macht, dass entgegen der vorgelegten Rechnung das Fahrzeug nicht vollständig - wie dort angegeben - repariert worden sei, ist darin die Geltendmachung einer Obliegenheitsverletzung zu sehen (vgl. OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.04.2010 - 7 U 46/10 -, juris), für die die Beklagte als Versicherer beweispflichtig ist.
Diesen Beweis hat die Beklagte jedoch nicht geführt. Vielmehr ist nach der Vernehmung des Zeugen P. davon auszugehen, dass das Fahrzeug vollständig repariert worden ist. Der Zeuge P. hat angegeben, dass sie das Fahrzeug repariert hätten und die Unterschiede zwischen den in Rechnung gestellten Reparaturkosten und den im D.-Gutachten aufgeführten Reparaturkosten darauf zurückzuführen seien, dass bei der Reparatur festgestellt worden sei, dass ein Reifen doch nicht beschädigt worden sei und man verschiedene Kleinteile habe wiederverwenden können.
Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge hat den Ablauf detailliert geschildert und plausibel erläutert, wie es zu den Unterschieden bei den Reparaturkosten gekommen ist und warum die Rechnung zwei Rechnungsnummern aufweist. Zudem ist nicht erkennbar, warum der Zeuge, der Geschäftsführer einer Partnerwerkstatt der Beklagten ist, zugunsten des Klägers die Unwahrheit sagen sollte.
Soweit die Beklagte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der tatsächlich durchgeführten Reparaturmaßnahmen beantragt hat, war diesem Beweisangebot mangels Eignung nicht nachzugehen, weil das Fahrzeug für eine sachverständige Untersuchung nicht mehr zur Verfügung steht. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mittlerweile an ein von dem Kläger namentlich benanntes Autohaus verkauft worden und die Beklagte hat trotz Aufforderung durch den Senat mit Verfügung vom 21.12.2018 nicht glaubhaft gemacht, dass das Fahrzeug sich noch im Besitz des Autohauses befindet. Eine Anordnung auf Vorlage des Fahrzeugs zum Zweck der Begutachtung kam daher nicht in Betracht (§§ 371 Abs. 2, 340, 144 ZPO).
Der Kläger kann daher den Reparaturkostenbetrag in Höhe von 5.235,58 EUR abzüglich der mit der Beklagten ausweislich des Versicherungsscheins vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 300,- EUR, d. h. einen Betrag in Höhe von 4.935,58 EUR, ersetzt verlangen.
2.
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2015 gem. §§ 288 Abs. 1, 286 BGB auf 4.935,58 EUR. Er hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.07.2015 (Anlage K 3) unter Fristsetzung bis zum 20.07.2015 erfolglos zur Zahlung aufgefordert.
3.
Der Kläger hat dagegen keinen Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR gem. §§ 280, 286 BGB. Er hat bereits nicht dargelegt, dass die von ihm geltend gemachten Rechtsanwaltskosten infolge des Verzugs der Beklagten mit der Erbringung der Leistung entstanden sind, worauf er in der Sitzung vom 24.10.2018 hingewiesen worden ist. Vielmehr ist bereits der angeblich verzugsbegründende Schriftsatz vom 10.07.2015 von dem Klägervertreter verfasst worden.
Darüber hinaus hat der Kläger selbst im Termin vom 24.10.2018 erklärt, dass seine Rechtsschutzversicherung auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten übernommen hat. Ihm fehlt daher auch die Aktivlegitimation.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren war gem. §§ 47, 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO entsprechend der geltend gemachten Hauptforderung auf 5.235,58 EUR festzusetzen.