§ 122 Nds. SVVollzG - Bildung der Beiräte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
(1) 1Sind Anstalten ausschließlich für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorgesehen, sind Beiräte zu bilden. 2§ 186 Abs. 2 NJVollzG gilt entsprechend.
(2) Die §§ 187 und 188 NJVollzG gelten entsprechend.