Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.02.1955, Az.: IV A 23/54
Fahruntüchtigkeit; Eignung; Führen eines Fahrzeugs; Farbblindheit; Körperlicher Mangel
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 25.02.1955
- Aktenzeichen
- IV A 23/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1955:0225.IV.A23.54.0A
Rechtsgrundlagen
- § 2 StVG
- § 4 StVG
- § 2 StVZO
- § 3 StVZO
Fundstelle
- VerkBl 1955, 524
Amtlicher Leitsatz
1. Ist zu beurteilen, ob bei Vorliegen einer Farbblindheit eine Fahruntüchtigkeit gegeben ist, ist der Einzelfall entscheidend. Auch die Gesamtpersönlichkeit des Betreffenden findet Berücksichtigung. Hierbei sind seine körperlichen, geistigen und sittlichen Eigenschaften und Fähigkeiten ausschlaggebend.
2. Fahrtüchtig ist auch derjenige, der seine körperlichen Mängel durch seine sonstigen guten Fahreigenschaften derart ausgleichen kann, daß eine Verkehrsgefährdung nicht zu erwarten ist.
3. Liegt jedoch ein erheblicher körperlicher Mangel vor, so kann dieser durch überdurchschnittliche Fahrereigenschaften nicht ausgeglichen werden.