Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.03.1955, Az.: IV OVG-A 151/54
Anerkennung der Eigenschaft als Schwerbeschädigter; Vorliegen einer Gesundheitsstörung und Minderung der Erwerbsfähigkeit; Rechtswidrige Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines Schwerbeschädigten; Geltung des Reichsversorgungsgesetz bis zum Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.03.1955
- Aktenzeichen
- IV OVG-A 151/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10521
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1955:0316.IV.OVG.A151.54.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 03.09.1954
Rechtsgrundlagen
- § 1 SchwBeschG a.F.
- § 3 SchwBeschG a.F.
- § 26 SchwBeschG
Verfahrensgegenstand
Aufhebung eines Kündigungsbescheides
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg, IV. Senat,
in seiner Sitzung vom 16. März 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Gross als Vorsitzender,
Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. Titte als Richter,
Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. Schrödter als Richter,
Bezirksschornsteinfegermeister Daestner als ehrenamtliches Mitglied,
Abteilungsleiter Fischer als ehrenamtliches Mitglied,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts - Sechste Kammer - in Hannover vom 3. September 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der im Jahre 1905 geborene Kläger bezog wegen einer im Reichswehrdienst erlittenen Dienstbeschädigung auf Grund eines Bescheides des Wehrbezirkskommandos ... vom 22. April 1936 eine Rente nach dem Reichsversorgungsgesetz. Der Grad seiner Erwerbsminderung betrug nach diesem Bescheid 70 %. Im Jahre 1948 verliess er die sowjetische Besatzungszone und nahm seinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Am 20. September 1950 beantragte er die Gewährung einer Beschädigtenrente gemäss § 4 lit. a der Sozialversicherungsdirektive Nr. 27 (SVD. Nr. 2 7). Das Versorgung samt ... erkannte mit Bescheid vom 4. Oktober 1952 die in dem Rentenbescheid vom 22. April 1936 festgestellte Gesundheitsstörung und Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäss SVD. Nr. 27 und dem inzwischen in Kraft getretenen Bundesversorgungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1949 an.
Am 1. August 1952 trat der Kläger im Betrieb der Beigeladenen eine Stelle als Käsebereiter an. Die Beigeladene kündigte dieses Arbeitsverhältnis zum 30. September 1952 wegen Arbeitsmangels. Nachdem der Kläger der Kündigung unter Hinweis auf die frühere Anerkennung als Schwerbeschädigter widersprochen hatte, beantragte die Beigeladene mit Schreiben vom 1. Oktober 1952 bei der Fürsorgestelle des Landkreises ... nachträglich die Zustimmung zur Kündigung. Diese erfolgt nur 2. Dezember 1952 der Kündigung gemäss § 13 des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter in der Fassung vom 12. Januar 1923 mit dem Hinweis, dass die gesetzliche Kündigungsfrist 4 Wochen, gerechnet vom Tage der Absendung des Antrages, betrüge. Der Beschwerde des Klägers gab das Niedersächsische Landessozialamt - Hauptfürsorgestelle - mit Entscheid vom 7. April 1953 insoweit statt, als es das Beschäftigungsverhältnis gemäss § 16 a.a.O. mit Ablauf des 31. Dezember 1952 als beendet ansah. Auf die Beschwerde der Beigeladenen hob der Beklagte diesen Entscheid mit Bescheid vom 31. Oktober 1953 auf mit der Begründung, dass der Kläger zur Zeit der Kündigung nicht den Schutz des Schwerbeschädigtengesetzes genossen habe. Er sei damals nicht im Besitz eines rechtswirksamen Rentenbescheides gewesen.
Der Kläger hat nunmehr den Verwaltungsrechtsweg beschritten und angeführt, sein Rentenbescheid aus dem Jahre 1936 habe bis zur Neufestsetzung der Rente durch den Bescheid vom 4. Oktober 1952 fortgegolten. Er sei mithin schon bei Antritt der Stellung bei der Beigeladenen Schwerbeschädigter i.S. des damals geltenden Schwerbeschädigtengesetzes gewesen. Er hat beantragt,
den Beschwerdebescheid des Beklagten vom 31. Oktober 1953 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und unter Wiederholung der Begründung des Beschwerdebescheides vorgetragen, die Rückwirkung des Rentenbescheides vom 4. Oktober 1952 erstrecke sich nur auf die Versorgungsleistungen, dagegen nicht auf die Anerkennung als Schwerbeschädigter. Der frühere Rentenbescheid habe keine Rechtswirksamkeit mehr gehabt.
Das Landesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24. November 1953 die Beiladung der Firma ... der Arbeitgeberin des Klägers, angeordnet. Diese hat sich den Ausführungen des Beklagten angeschlossen und ergänzend angeführt, der Kläger habe bei seiner Einstellung seine Eigenschaft als Schwerbeschädigter bewusst verschwiegen, weshalb sie den Vertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung anfechte. Sie würde bei der Art und dem Umfang ihres Betriebes einen Schwerbeschädigten nicht eingestellt haben. Überdies habe er ihr Anlass zur fristlosen Kündigung gegeben.
Das Landesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. September 1954 nach dem Klageantrag erkannt, weil der Kläger bei seiner Einstellung bei der Beigeladenen Schwerbeschädigter i.S. von § 3 SchwBGr. a.F. gewesen sei. Der Rentenbescheid aus dem Jahre 1936 eine zur Zeit der Kündigung noch Gültigkeit besessen. Insbesondere sei dieser Rentenbescheid nicht durch das zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft getretene Bundesversorgungsgesetz aufgehoben worden. Dies ergäbe sich insbesondere aus dessen §§ 84 und 85. Der Kläger habe danach zur Zeit der Kündigung den Schutz des Schwerbeschädigtengesetzes genossen, wobei es nicht darauf ankomme, ob die Beigeladene seine Schwerbeschädigteneigenschaft gekannt habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages wiederholt und vertieft der Beklagte sein bisheriges Vorbringen und führt weiterhin an, das Reichsversorgungsgesetz sei durch Art. III des Kontrollratsgesetzes Nr. 34 vom 20. August 1946 aufgehoben worden. Damit hätten auch die auf Grund des Reichsversorgungsgesetzes ergangenen Rentenbescheide jede Rechtswirksamkeit verloren, so dass der Kläger seine Anerkennung als Schwerbeschädigter nicht auf seinen alten Rentenbescheid stützen könne.
Gegenerklärungen des Klägers und der Beigeladenen liegen nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in beiden Rechtszügen mit ihren Anlagen sowie auf das angefochtene Urteil verwiesen. Die Vorgänge des Landkreises ... und der Hauptfürsorgestelle beim Niedersächsischen Landessozialamt haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist zulässig sowie form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zur Zeit der Beschäftigung des Klägers im Betrieb der Beigeladenen galt noch das Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1923 (RGBl. I S. 57). Gemäss § 3 a.a.O. waren Schwerbeschädigte im Sinne dieses Gesetzes Deutsche, die infolge einer Dienstbeschädigung oder durch Unfall oder beide Ereignisse um wenigstens 50 v.H. in ihrer Erwerbsfähigkeit beschränkt waren und auf Grund des Reichsversorgungsgesetzes, der verangehenden Militärversorgungsgesetze oder von Gesetzen, die das Reichsversorgungsgesetz für anwendbar erklären oder auf Grund der reichsgesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf eine Pension oder auf eine der Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit entsprechende Rente hatten. Voraussetzung war mithin - anders als gemäss § 1 des jetzigen Schwerbeschädigtengesetzes -, dass nicht nur die Erwerbsminderung von mindestens 50 % durch Dienstbeschädigung oder Unfall tatsächlich gegeben, sondern auch der entsprechende Rentenanspruch rechtskräftig festgestellt war (vgl. hierzu Seilmann, Anm. 20 zu § 1 des Schw.-Besch.-Ges. vom 16. Juni 1953). Diese Voraussetzungen lagen auch beim Kläger vor, Seine Erwerbsminderung um 70 % war in dem Rentenbescheid vom 22. April 1936 auf Grund des Reichsversorgungsgesetzes rechtskräftig festgestellt und dieser bis dahin weder formell aufgehoben noch durch einen anderen Bescheid ersetzt worden. Der Beklagte bestreitet dies auch nicht, sondern wendet lediglich ein, dass zu dem in Betracht kommenden Zeitpunkt das Reichsversorgungsgesetz nicht mehr gegolten und mithin der auf Grund dieses Gesetzes ergangene Rentenbescheid keinerlei Rechtswirkungen, auch nicht im Sinne des § 3 Schw.-Be.-G.a.F., habe entfalten können. Die Aufhebung des Reichsversorgungsgesetzes folgert er aus Art. III des Kontrollratsgesetzes Nr. 34 vom 20. August 1946 (Amtsbl. d. Mil.-Reg. für die Britische Zone Nr. 13 S. 295), der Sozialversicherungsdirektive Nr. 27 vom 2. Mai 1947 (SVD. Nr. 27, Arbeitsblatt f.d. Br. Zone 1947 S. 155, abgedr. b. Richter-Zappe. Die Direktiven und Anordnungen zur Sozialversicherung, S. 45) und aus § 84 des Bundesversorgungsgesetzes.
Ob und in welchem Umfange das Reichsversorgungsgesetz #bis zum Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes (BVG.) noch fortgegolten hat, war offenbar auch dem Bundesgesetzgeber nicht völlig klare, der in § 84 Abs. 2 Nr. 2a BVG. vorschrieb, dass am 1. Oktober 1950 die Vorschriften des Reichsversorgungsgesetzes insoweit ausser Kraft träten, "als sie diesem Gesetz (BVG.) entgegenstehen oder nicht bereits anderweitig aufgehoben sind." Das Bundesversorgungsgesetz geht mithin nicht davon aus, dass das Reichsversorgungsgesetz durch das Kontrollratsgesetz Nr. 34 in vollem Umfang aufgehoben worden sei. Es nimmt vielmehr die Weitergeltung einzelner Vorschriften des Reichsversorgungsgesetzes neben dem Bundesversorgungsgesetz ausdrücklich ein. Nach § 85 BVG. sind die früheren Entscheidungen über den Kausalzusammenhang zwischen Gesundheitsstörung und schädigendem Ereignis für die Rentenfeststellung nach dem BVG. rechtsverbindlich. Nach § 86 Abs. 3 a.a.O. ist die Feststellung der Rente ohne ärztliche Nachuntersuchung unter Übernahme des bisher anerkannten Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zulässig. Das Bundesversorgungsgesetz erkennt mithin dem auf Grund der früheren Versorgungsgesetze ergangenen Rentenbescheid Rechtswirksamkeit noch insoweit zu, als er den Grund des Rentenanspruchs (Anerkennung der Gesundheitsschädigung als Wehrdienstbeschädigung, Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit) feststellt. Entsprechendes schrieb auch die bis zum Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes geltende SVD. Nr. 27 vor, die Leistungen an Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene befasste. Nach § 14 SVD. Abs. 2 Nr. 27 war kein neuer Rentenantrag erforderlich in den Fällen, in denen bereits nach früheren Gesetzen und Verordnungen über Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene Entscheidungen getroffen wurden. In diesen Fällen konnte die Entscheidung über den Kausalzusammenhang zwischen Schädigung und schädigendem Ereignis und über den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit "vorläufig als massgebend angenommen werden". Ein neuer Bescheid war nicht erforderlich.
Es kann hiernach dahingestellt bleiben, ob und inwieweit das Reichsversorgungsgesetz durch das Kontrollratsgesetz Nr. 34, die SVD. Nr. 27 oder das Bundesversorgungsgesetz aufgehoben worden ist. Jedenfalls erkannte auch die besatzungsrechtliche SVD. Nr. 27 den Fortbestand der rechtlichen Auswirkungen der auf Grund des Reichsversorgungsgesetzes ergangenen Rentenbescheide in dem für den vorliegenden Fall in Betracht kommenden Umfang an. Das während der Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen bereits geltende Bundesversorgungsgesetz ist der SVD. Nr. 27 hierin gefolgt. Es bestehen mithin keine Bedenken, den Rentenbescheid des Klägers vom 22. April 1936 für die Anwendung des Schwerbeschädigtengesetzes a.F. insoweit als rechtswirksam anzusehen, als aus ihm die Eigenschaft des Klägers als Schwerbeschädigter i.S. von § 3 a.a.O. hervorgeht. Gemäss § 13 ff. a.a.O. konnte die Beigeladene dem Kläger nur mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle kündigen. Der Beschwerdebescheid des Beklagten geht somit von rechtlich nicht haltbaren Erwägungen aus.
Die Einwendungen der Beigeladenen gegen die Erstreckung der Kündigungsfrist bis zum 31. Dezember 1952 sind, wie das Landesverwaltungsgericht zutreffend feststellt, von der Hauptfürsorgestelle in dem Zustimmungsverfahren und damit auch von den Verwaltungsgerichten nicht nachzuprüfen. Die Beigeladene macht geltend, sie fechte den Vertrag mit dem Kläger wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an und kündige ihn im übrigen fristlos. Das Recht zur fristlosen Kündigung wird gemäss § 13 Abs. 2 a.a.O. von dem Kündigungsschutz nicht berührt. Dasselbe gilt für eine etwaige Anfechtung. Diese stellt die Rechtswirksamkeit des Vertrages schlechthin infrage, so dass, falls sie durchschlägt, eine Kündigung nicht in Betracht kommt. Ob die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtung vorliegen, ist eine Frage des bürgerlichen, nicht des öffentlichen Recht. Der ist daher der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung entsetzen. Es ist Sache der Beigeladenen, diese Einwendungen vorzubringen, falls der Kläger seine Lohnansprüche vor dem Arbeitsgericht geltend machen sollte.
Die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines Schwerbeschädigten ist ein selbständiger, im Verwaltungsrechtsweg anfechtbarer Verwaltungsakt (Bayer. VGH., Urteil vom 9.12. 54, DÖV. 1955 S. 119). Hinsichtlich der Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte hat die Neufassung des § 26 Schw.-Besch.-Ges. n.F. durch §§ 223 und 224 SGG. - die Worte "Die Anfechtungsklage im Verwaltungsrechtsweg" sind durch die Worte "Die Anfechtungsklage bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit" ersetzt und Abs. 1 Satz 3 ist gestrichen worden - zu Zweifeln Anlass gegeben, ob nicht das gesamte Schwerbeschädigtenrecht alter und neuer Fassung zur Zuständigkeit der Sozialgerichte gehöre. Dies ist jedoch nicht der Fall. In § 51 Abs. 1 und 2 SGG. sind die zur Zuständigkeit der Sozialgerichte gehörenden Streitigkeiten des Öffentlichen Rechts erschöpfend aufgezählt. Die Angelegenheit en der Schwerbeschädigten - nicht identisch mit den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung! - sind in diesem Zuständigkeitskatalog nicht Aufgesicht. Nur soweit die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zur Mitwirkung bei der Ausführung der Schwerbeschädigtengesetze alter und neuer Fassung berufen ist, sind die Verwaltungsakte gemäss § 51 Abs. 1 BFH im Rechtsweg der Sozialgerichte anfechtbar. Dieser Änderung der bisherigen Zuständigkeiten trägt die Neufassung des § 26 Schw.-Besch.-Ges. n.F. Rechnung (Bayer. VGH. a.a.O.). Ansicht ist der allgemeines [XXXXX].
Nach alledem war dem Landesverwaltungsgericht zuzustimmen und, wie geschehen, zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 98 Abs. 2 MRVO. Nr. 165, die Nichtzulassung der Revision aus § 53 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625). Einer der notwendigen Zulassungsgründe ist nicht gegeben.
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg, Uelzener Str. 40, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Unabhängig hiervon ist die Revision auch ohne Zulassung statthaft, wenn ausschliesslich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Die Revision ist in derselben Form und Frist bei derselben Stelle einzulegen wie die Beschwerde. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil angeben und einen bestimmten Antrag enthalten. Die Revisionsbegründung muss die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die den Verfahrensmangel ergeben.