Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 23.09.2010, Az.: 5 U 111/10
Pflichten des Krankenhausträgers nach Sedierung eines Patienten mit dem Medikament Dormicum
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 23.09.2010
- Aktenzeichen
- 5 U 111/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 30864
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2010:0923.5U111.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg
Rechtsgrundlagen
- § 253 BGB
- § 280 Abs. 1 BGB
- § 823 Abs. 1 BGB
Fundstellen
- MDR 2011, 294-295
- VersR 2011, 1269
Amtlicher Leitsatz
Steht ein Patient kurz nach einer Behandlung noch unter Einfluss des sedierenden Medikaments Dormicum (Wirkstoff Midazolam), so ist eine Überwachung zu gewährleisten. Die provisorische Absperrung einer Liege mit einem Sonographiegerät und einem Schwingsessel bietet keine Gewähr dafür, dass der Patient dort so lange liegenbleibt, bis er sein Bewusstsein und seine Einsichtsfähigkeit in ausreichendem Maße wiedererlangt hat.
In dem Rechtsstreit
M...E..., ...,
Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
gegen
S... J..., ...,
Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Landgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...
am 23. September 2010
beschlossen:
Tenor:
I. Der Senat beabsichtigt, sowohl die Berufung der Klägerin als auch die der Beklagten durch nicht anfechtbaren einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
II. Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig verlangt die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.
Die Berufungen haben auch keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird Bezug genommen.
Das Vorbringen in den Berufungsbegründungen lässt die Sach und Rechtslage in keinem anderen Licht erscheinen:
1. Berufung der Beklagten
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Feststellung des Landgerichts nicht zu beanstanden, wonach sie - die Beklagte - die ihr obliegende Überwachungspflicht verletzt hat und dadurch für den Sturz der Klägerin ursächlich geworden ist.
a) Insbesondere begegnet die Beweiswürdigung des Landgerichts keinen durchgreifenden Bedenken.
aa) Die der Tatsachenfeststellung dienende Beweiswürdigung ist Sache des erstinstanzlichen Tatrichters. Das Berufungsgericht überprüft sie nur darauf, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist, nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und ob die Abwägung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugt (vgl. BGH NJW 2004, 2751 [BGH 14.07.2004 - VIII ZR 164/03]).
bb) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht:
(1) Die Feststellung, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihres Sturzes noch unter dem Einfluss des sedierenden Medikaments Dormicum (Wirkstoff Midazolam) stand und deshalb in ihrer Einsichtsfähigkeit eingeschränkt war, basiert auf den plausiblen Darlegungen des Sachverständigen Dr. M.... Diese werden durch die Rügen der Beklagten nicht erschüttert.
(a) Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beklagten, die Einschätzung des Sachverständigen, unter den konkreten Umständen habe es sich bei der Dosis von 10 mg Midazolam um eine verhältnismäßig hohe Dosis gehandelt, sei durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. April 2003, Az.: VI ZR 265/02, NJW 2003, S. 2309 ff. widerlegt. Die Beklagte trägt vor, in den Gründen dieser Entscheidung werde ausgeführt, dass "der Hersteller zum Zwecke der Narkoseeinleitung nur eine Dosis von maximal 0,2 mg pro Kilogramm Körpergewicht empfehle". Dementsprechend, so die Beklagte, hätte der Klägerin, die 85 Kilogramm gewogen habe, eine Dosis von 17 mg verabreicht werden dürfen.
Eine solche pauschale Wertung wird der vorliegenden Gestaltung nicht gerecht. Abgesehen davon, dass der Bundesgerichtshof die zitierte Aussage nicht selbst getroffen, sondern lediglich im Rahmen einer Zusammenfassung des von ihm zu überprüfenden Berufungsurteils niedergelegt hat (aaO., S. 2310), besagt die Angabe "maximal 0,2 mg" keineswegs, dass eine solche Dosis in allen Fällen indiziert ist. Der Sachverständige Dr. M... hat bereits in seinem schriftlichen Gutachten verdeutlicht, dass die angemessne Wirkstoffmenge anhand der individuellen Gegebenheiten zu bestimmen ist. Unter anderem, so der Sachverständige, rate die einschlägige Fachinformation, die Dosis bei Patienten über 60 Jahren zu reduzieren (unter 3,5 mg). Dass der Sachverständige die konkreten Umstände (Gewicht und Alter der Klägerin, Dauer der Untersuchung etc.) eingehend gewürdigt und die konkrete Wirkstoffmenge daran gemessen hat, spricht nicht gegen, sondern für die Richtigkeit seiner Darlegungen.
(b) Weiter hat der Sachverständige geschildert, dass die Plasmahalbwertzeit des Wirkstoffs Midazolam 1,5 bis 2,5 Stunden betrage. Somit sei 35 Minuten nach der Gabe des Medikaments - die Koloskopie fand circa 12.15 Uhr statt, der Sturz ereignete sich circa 12.50 Uhr - noch erheblich mehr als die halbe verabreichte Dosis im Körper der Klägerin vorhanden gewesen, weshalb von einer andauernden pharmakologischen Wirkung auszugehen sei. Was die hier interessierende Aufwachphase betreffe, so sei diese unter anderem gekennzeichnet durch eine Desorientiertheit, eine Einschränkung der sonstigen kognitiven Fähigkeiten sowie durch eine retrograde und anterograde Amnesie. außerdem sei - gerade bei Patienten höheren Alters - ein irrationales Verhalten nicht selten.
Wenn das Landgericht vor diesem Hintergrund auf der Basis einer zusammenfassenden Würdigung der konkreten Umstände zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Klägerin in ihrer Einsichts und Steuerungsfähigkeit noch erheblich eingeschränkt war, als sie sich - weisungswidrig - von der Liege im Aufwachzimmer erhob, so ist dies nach dem für das Berufungsverfahren geltenden Maßstab nicht zu beanstanden. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeuginnen K... und R... sowie der Schilderungen der Beklagten zu dem Ablauf der Koloskopie und der Gastroskopie. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht ist der Sachverständige Dr. M... auch mit dem Einwand konfrontiert worden, dass die Klägerin vor dem Sturz ansprechbar gewesen sei und vernünftig reagiert habe. Daraufhin hat er verdeutlicht, dass sich das Verhalten eines Menschen unter der Wirkung des Medikaments Dormicum in der Aufwachphase von einem Moment zum anderen verändern könne, vergleichbar mit einer starken Alkoholisierung. Im Übrigen war die Klägerin, als sie stürzte, gerade erst in den Aufwachraum verbracht worden, wo sie nach Aussage der Beklagten eine halbe bis 2 Stunden hätte liegen sollen. Diese Maßnahme beruhte offensichtlich gerade auf der Erkenntnis, dass die Folgewirkungen der Sedierung noch andauerten.
(c) Nach dem Gesagten hat der Sachverständige Dr. M... sein Gutachten auch nicht etwa auf falsche oder unzureichende Anknüpfungstatsachen gestützt. Vielmehr hat er sich eingehend mit dem Inhalt der Behandlungsunterlagen, dem sonstigen unstreitigen Sachverhalt und - auf Veranlassung des Landgerichts - auch mit den von der Beklagten ins Feld geführten Aussagen zu dem Verhalten und Zustand der Klägerin nach Durchführung der Koloskopie auseinandergesetzt.
(2) Ob die Klägerin, wie die Beklagte behauptet, über das Fußende der Liege von dieser "heruntergeklettert" ist oder ob sie, wie vom Landgericht festgestellt, zum Aufstehen den lederbezogenen Schwingsessel beiseite geschoben hat, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Bedeutung. Maßgebend ist, dass es ihr gelang, die Liege allein zu verlassen. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hinzugewiesen, dass die betreffende Feststellung des Landgerichts durch das Ergebnis der Beweisaufnahme getragen wird. Immerhin hat die Zeugin KruckHelmke ausgesagt, dass der Sessel zur Seite gerückt gewesen sei, und die Klägerin hat nachvollziehbar geschildert, dass es ihr angesichts ihrer zwei künstlichen Kniegelenke gar nicht möglich gewesen sei, zum Fußende der Liege zu rutschen.
b) Unter den gegebenen Umständen ist dem Landgericht auch darin beizupflichten, dass die Beklagte die ihr obliegende Überwachungspflicht verletzt hat. Wie das Unfallgeschehen zeigt, bietet die provisorische Absperrung einer Liege mit einem Sonographiegerät und einem lederbezogenen Schwingsessel keine Gewähr dafür, dass ein Patient, der noch unter dem Einfluss des gefahrträchtigen Medikaments Dormicum steht, so lange dort liegen bleibt, bis er sein Bewusstsein und seine Einsichtsfähigkeit in einem ausreichenden Maße wiedererlangt hat. Die der Beklagten obliegende Fürsorgepflicht hätte es erfordert, die Klägerin weiterhin zu überwachen, und zwar unabhängig davon, ob die von der Beklagten zitierte Leitlinie, die eine solche Überwachung ausdrücklich verlangt, im Zeitpunkt des Unfalls bereits veröffentlicht war oder nicht (vgl. BGH, NJW 2003, S. 2309, 2311 [BGH 08.04.2003 - VI ZR 265/02]). Dass die von der Beklagten veranlassten Überwachungsmaßnahmen angesichts der örtlichen Gegebenheiten nicht ausreichend waren, hat das Landgericht zutreffend dargelegt. Insbesondere hat es mit Recht hervorgehoben, dass der Beklagten ein Eingreifen vor dem Sturz nicht mehr möglich war, obwohl die Klägerin jedenfalls nicht übermäßig schnell aufgestanden sein kann.
c) Einen Anlass, das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld zu verringern, sieht der Senat aus den im Folgenden unter Punkt II 2 angesprochenen Gründen nicht.
d) Auch soweit die Beklagte die Kostenentscheidung des Landgerichts rügt, ist ihre Berufung nicht Erfolg versprechend. Denn die Klägerin hat die Höhe des begehrten Schmerzensgeldes ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt und die Größenordnung ihrer Vorstellungen - der höchstrichterlichen Judikatur entsprechend - in Form eines Mindestbetrages (9.500,00 €) angegeben. Das Unterschreiten dieses Betrages um 1.500,00 € ist der gerichtlichen Ermessensausübung zuzuschreiben. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht unter Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO davon abgesehen hat, die Klägerin an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen (vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 92, Rn. 12 m. w. N.. Greger, ebenda, § 253, Rn. 14).
2. Berufung der Klägerin
Die Berufung der Klägerin bietet ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Nach Würdigung aller für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgebenden Umstände - insbesondere auch unter Berücksichtigung des ärztlichen Berichts des R...Krankenhauses vom 8. März 2010 - hält der Senat einen Betrag in Höhe von 8.000,00 € für angemessen. Die begehrte Erhöhung des Schmerzensgeldes ist mit dem Grundsatz nicht in Einklang zu bringen, dass für vergleichbare Verletzungen ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist. Zwar ist keine Gerichtsentscheidung ersichtlich, die auf eine den Einzelheiten des vorliegenden Falls entsprechende Gestaltung abzielt. Doch liegen den Entscheidungen, mit denen Schmerzensgelder in einer Größenordnung von 9.500,00 € bis 10.000,00 € zugesprochen worden sind, in der Regel gesundheitliche Beeinträchtigungen zugrunde, die schwerwiegender sind als im vorliegenden Fall (vgl. beispielsweise OLG Hamm, 15.03.2001, Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 28. Aufl., lfd. Nr. 28.1656. OLG Hamm, 16.11.1998, aaO., lfd. Nr. 28.1653. OLG Naumburg, 11.10.1995, aaO., lfd. Nr. 28.1681). Das gilt auch für die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Landgerichts Nürnberg vom 15. August 1995.
Demgegenüber erscheint eine Größenordnung von 8.000,00 € auch in Ansehung von Gerichtsentscheidungen, durch die ein solches Schmerzensgeld zugesprochen worden ist, berechtigt (vgl. etwa OLG Frankfurt a. M., 23.12.2008, aaO., lfd. Nr. 28.1517. OLG Frankfurt a. M., 29.08.2005, aaO., lfd. Nr. 28.1514. OLG München, 21.11.2002, aaO., lfd. Nr. 28.1521).