Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 07.09.2010, Az.: 14 UF 96/10

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei geringem Saldo aller gleichartigen Ausgleichswerte; Behandlung von Ost- und Westanrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
07.09.2010
Aktenzeichen
14 UF 96/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 26633
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2010:0907.14UF96.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Oldenburg - 52 F 3356/09 VA - 12.5.2010

Fundstelle

  • FamRZ 2011, 643-645

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Versorgungsausgleich kann auch dann wegen Geringfügigkeit unterbleiben, wenn zwar die Differenz zwischen den einzelnen Anrechten nicht gering ist, dies aber im Saldo aller gleichartigen Ausgleichswerte der Fall ist.

2. Bei dem Vergleich sind Ost- und Westanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung als Anrechte gleicher Art zu behandeln.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der am 12. Mai 2010 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg geändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Versorgungsausgleich zwischen den beiderseitigen Anrechten der beteiligten Ehegatten findet wegen Geringfügigkeit nicht statt (§ 18 Abs. 1 VersAusglG).

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Verfahrenswert wird auf 2.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

I. Die Ehe der beteiligten Ehegatten wurde durch Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 14. Dezember 2005 (52 F 3178/05 S) nach der bis zum 31.08.2009 geltenden Rechtslage geschieden. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hatte das Amtsgericht nach § 2 Abs.1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt.

2

Das Amtsgericht hat das Verfahren über den Versorgungsausgleich gemäß § 50 Abs. 1 VersAusglG im Dezember 2009 aufgenommen und gemäß § 48 Abs. 2 Nr.1 VersAusglG nach dem ab 1. September 2009 geltenden materiellen Recht und Verfahrensrecht durchgeführt. Entscheidungsgrundlage sind die neu eingeholten Auskünfte. Mit Beschluss vom 12. Mai 2010 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Oldenburg den Versorgungsausgleich schließlich in der Weise durchgeführt, dass es eine interne Teilung der von den Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte angeordnet hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

3

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 3) mit ihrer fristgerecht eingegangenen und sogleich begründeten Beschwerde. Sie macht geltend, die Anwartschaften der Antragstellerin seien nur unvollständig berücksichtigt worden.

4

Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 23. Juli 2010 darauf hingewiesen, dass ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Geringfügigkeit in Betracht kommt. Die Beschwerdeführerin hat mitgeteilt, dass gegen diese Entscheidung keine Bedenken bestünden.

5

II. Die nach §§ 58, 63 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.

6

1. Gemäß §§ 1587 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 VersAusglG hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt werden. Da die Ehegatten am 21. September 1985 geheiratet haben und der Scheidungsantrag am 23. Juni 2005 zugestellt worden ist, dauerte die Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. September 1985 bis zum 31. Mai 2005. Die Ehezeit beträgt damit mehr als drei Jahre. Der Versorgungsausgleich findet deshalb gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG von Amts wegen statt.

7

2. Beide Ehegatten haben nach Auskunft der Versorgungsträger während der Ehezeit Anteile von Anrechten sowohl in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) als auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) erworben. Die Ehefrau hat zusätzlich auch Anwartschaften auf WestAnrechte in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworben. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin jedoch darauf hin, dass das Familiengericht irrtümlich die von der Ehefrau in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte in Form von Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) nicht berücksichtigt hat. Diese von der Ehefrau erworbenen Anteile von Anrechten unterliegen ebenfalls dem Versorgungsausgleich.

8

Während der Ehezeit vom 1. September 1985 bis zum 31. Mai 2005 haben die Ehegatten folgende Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben:

9

Ehemann:

Allgemeine Rentenversicherung (Ost)

9,8201 Entgeltpunkte (Ost)

Ausgleichswert

4,9101 Entgeltpunkte (Ost)

Korrespondierender Kapitalwert

23.821,13 €

Knappschaftliche Rentenversicherung (Ost)

6,4983 Entgeltpunkte (Ost)

Ausgleichswert

3,2492 Entgeltpunkte (Ost)

Korrespondierender Kapitalwert

20.936,96 €

10

Ehefrau:

Allgemeine Rentenversicherung

2,8816 Entgeltpunkte

Ausgleichswert

1,4408 Entgeltpunkte

Korrespondierender Kapitalwert

8.307,59 €

Allgemeine Rentenversicherung (Ost)

7,5777 Entgeltpunkte (Ost)

Ausgleichswert

3,7889 Entgeltpunkte (Ost)

Korrespondierender Kapitalwert

18.381,68 €

Knappschaftliche Rentenversicherung

0,1254 Entgeltpunkte

Ausgleichswert

0,0627 Entgeltpunkte

Korrespondierender Kapitalwert

480,18 €

Knappschaftliche Rentenversicherung (Ost)

4,6900 Entgeltpunkte (Ost)

Ausgleichswert

2,3450 Entgeltpunkte (Ost)

Korrespondierender Kapitalwert

15.110,54 €

11

Die Anteile von Anrechten unterliegen jeweils der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG.

12

3. Gleichwohl findet vorliegend ein Versorgungsausgleich zwischen den beiderseitigen Anrechten der beteiligten Ehegatten wegen Geringfügigkeit nicht statt, weil die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist (§ 18 Abs. 1 VersAusglG). Der Senat hat die Beteiligten bereits am 23. Juli 2010 darauf hingewiesen, dass nach § 18 Abs. 1 VersAusglG beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgeglichen werden sollen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichwerte gering ist.

13

Ohne Berücksichtigung der unterschiedlichen Strukturen der von den Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Anrechte und ihrer zukünftigen abweichenden Wertsteigerung unterscheiden sich die Summen der von den Versorgungsträgern mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte nur geringfügig. Die Summe der korrespondierenden Kapitalwerte für die Ehefrau beträgt 42.279,99 € und die des Ehemannes 44.758,09 €. Die Differenz von 2.478,10 € erweist sich als geringfügig, weil 120% der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung unterschritten werden (§ 18 Abs. 3 VersAusglG, § 18 Abs. 1 SGB IV, § 2 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2005). Bezogen auf das Ende der Ehezeit im Jahre 2005 errechnet sich ein Grenzwert von 2.898 € (2.415 € x 120%).

14

4. Zwar wird diese Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 1 VersAusglG im vorliegenden Fall nur durch eine Gegenüberstellung aller von den Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen korrespondierenden Kapitalwerte verdeutlicht. Bei einer isolierten Betrachtung der Kapitalwerte bezogen auf das einzelne Anrecht lässt sich mit Ausnahme der von Ehefrau erworbenen Anrechte in der knappschaftlichen Rentenversicherung keine Geringfügigkeit im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG begründen.

15

Ob indes eine solche zusammenfassende Betrachtung von Ost- und West-Anrechten bzw. von Anrechten in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung im Rahmen einer Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 VersAusglG erfolgen darf, wird bislang von der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.

16

Nach einer Ansicht sind die auf Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung beruhenden unterschiedlichen Anrechte im Hinblick auf die Geringfügigkeitsgrenze getrennt zu behandeln (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Juni 2010, 15 UF 85/10, zitiert nach juris. wohl auch OLG München, Beschluss vom 1. April 2010, 4 UF 78/10, = FamRB 2010, 169170). Nach einer anderen Meinung sollen die auf Entgeltpunkten und auf Entgeltpunkten (Ost) beruhenden Anrechte eines Ehegatten bei der Anwendung des§ 18 VersAusglG regelmäßig als Einheit anzusehen sein mit der Folge, dass nicht eines der beiden (Teil) Anrechte wegen Geringfügigkeit seines Ausgleichswerts vom Versorgungsausgleich auszunehmen ist (OLG Celle, Beschluss vom 4. März 2010, 10 UF 282/08, = FamRZ 2010, 979981).

17

Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Meinung an. Im Rahmen einer Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG sind alle Ausgleichswerte der von den Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte gegenüberzustellen. Die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte sind unabhängig davon, ob es sich um West oder OstAnrechte handelt, als Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG zu behandeln.

18

Zwar ist im Rahmen der Durchführung einer internen Teilung (§ 10 Abs.2 VersAusglG) nach der gesetzgeberischen Vorgabe zwischen Ost- und West-Anrechten sowie zwischen Anrechten aus der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung zu unterscheiden (§ 120 f Abs. 2 SGB VI). Danach gelten als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG nicht die im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet erworbenen Anrechte, soweit einheitliche Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch nicht hergestellt sind (§ 120 f Abs. 2 Nr. 1 SBG VI). Das gleiche gilt - unabhängig von einer Einkommensangleichung - auch für die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte (§ 120 f Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Richtig ist auch, dass der Gesetzgeber sowohl in § 10 VersAusglG für die Fälle einer internen Teilung als auch in § 18 Abs. 1 VersAusglG für die Frage einer Geringfügigkeit übereinstimmend die Formulierung´Anrechte gleicher Art´ verwendet.

19

Daraus kann aber nach der Auffassung des Senats nicht der Schluss abgeleitet werden, dass die in den beiden Normen wortgleiche Formulierung´Anrechte gleicher Art´ einer identischen Auslegung zugeführt werden darf, ohne dabei auch zugleich den unterschiedlichen Normzweck angemessen zu berücksichtigen.

20

§ 10 Abs. 2 VersAusglG bestimmt lediglich, dass nicht das Familiengericht sondern der Versorgungsträger eine Verrechnung durchzuführen hat, wenn für beide Ehegatten ´Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger´ intern zu teilen sind. Dieser Zusatz ´bei demselben Versorgungsträger´ fehlt bei § 18 Abs. 1 VersAusglG und ist dort auch entbehrlich, weil diese Norm die Voraussetzungen dafür regelt, wann ausnahmsweise ein Ausgleich nicht stattfinden soll.

21

Soweit die zuerst genannte Meinung (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Juni 2010, 15 UF 85/10, zitiert nach juris) bei der Geringfügigkeitsprüfung eine strikte Trennung jeglicher in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anteile von (verschiedenen) Anrechten für erforderlich erachtet und zur Rechtfertigung dieser Rechtsauffassung auf das Gesetzgebungsverfahrens zu § 18 Abs. 1 VersAusglG verweist, vermag auch diese Überlegung nicht zu überzeugen.

22

Es trifft zwar zu, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20. August 2008 (BTDrucks. 16/10144 Seite 11) einen Ausgleich dann nicht vorsah, ´wenn die Differenz sämtlicher Ausgleichswerte auf Kapitalwertbasis gering ist´. Die spätere im Gesetz verwendete Formulierung in § 18 Abs. 1 VersAusglG kam auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 11. Feb. 2009 zustande, wonach ´die Regelung nur noch für Anrechte gleicher Art gelten soll´ (BTDrucks. 16/11903 Seite 54). Mit diesem Änderungsvorschlag sollte nur eine unterschiedliche Behandlung solcher Anrechte ermöglicht werden, die sich ohnehin im Leistungsspektrum, im Finanzierungsverfahren und in anderen wertbildenden Faktoren erheblich voneinander unterscheiden, wie z.B. Anrechte aus einer privaten Altersversorgung einerseits und der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Beamtenversorgung andererseits (vgl. dazu das Beispiel in der Beschlussempfehlung BTDrucks. 16/11903 Seite 54). Diese Änderung sollte den eigentlichen Normzweck mit seinem ursprünglichen Ziel, einen wirtschaftlich nicht gebotenen Hin-und-Her-Ausgleich zu vermeiden, nicht tangieren. Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich daher keineswegs herleiten, dass verschiedene Rentenanwartschaften innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung nicht als Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG beurteilt werden dürfen. Wegen der Begriffsbestimmung´Anrechte gleicher Art´ wurde vielmehr auf die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 10 Abs. 2 VersAusglG verwiesen (BTDrucks. 16/11903 Seite 54). Dort (BTDrucks. 16/10144 Seite 55) wird ausgeführt:

23

´Anrechte gleicher Art im Sinne des Absatzes 2 sind Anrechte, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, so dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben Ergebnis führt wie ein Hin-und-her-Ausgleich. Eine Wertidentität ist nicht erforderlich, ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen (z.B. Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen)´.

24

Anrechte gleicher Art liegen vor, wenn sie sich hinsichtlich ihrer Dynamik einerseits und ihres Leistungsumfangs andererseits entsprechen (Glockner/Hoenes/VouckoGlockner/Weil, Der neue Versorgungsausgleich, München 2009, § 8 Rn. 56). Sie müssen dabei nicht in jeder Hinsicht vollständig gleich entwickeln. Denn das Gesetz geht selbst nur von annähernd gleichwertigen Anrechten aus (BTDrs. 16/10144 S. 60). Eine solche strukturelle Übereinstimmung ist jedenfalls zwischen den Ost- und West-Anrechten sowie zwischen den Anrechten aus der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung in den wesentlichen Fragen durchaus vorhanden. Zwar unterliegt ein auf Entgeltpunkte (Ost) beruhendes Anrecht einer höheren Wertsteigerung als ein entsprechendes in den alten Bundesländern erworbenes Anrecht. Diese besondere Dynamik (in der Terminologie des früheren VAÜG: Angleichungsdynamik) führt aber dazu, dass das Anrecht nach Abschluss der Einkommensangleichung in beiden Teilen Deutschlands den gleichen Wert haben wird wie ein in den alten Bundesländern erworbenes Anrecht. Der wirkliche Wert der Entgeltpunkte (Ost) ist daher - jedenfalls bei Ehegatten, die erst in ferner Zukunft in den Ruhestand treten werden - nicht geringer anzusetzen als der Wert von Entgeltpunkten (vgl. dazu OLG Celle, aaO.). Auch die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Dynamik und ihres Leistungsumfangs nicht in einer Weise, die es geboten erscheinen lässt, sie nicht als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG anzuerkennen.

25

Für eine zusammenfassende Betrachtung von Ost- und West-Anrechten sowie zwischen Anrechten aus der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung streitet nicht zuletzt auch der Zweck des § 18 VersAusglG. Denn durch diese Regelung sollen die Versorgungsträger von dem durch die Teilung des Anrechts und die Aufnahme eines neuen Anwärters entstehenden´unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand´ entlastet werden (vgl. dazu zutreffend OLG Celle aaO. unter Hinweis auf BTDrucks. 16/10144 Seite 60). Dieser Zweck würde aber gerade verfehlt, wenn jedes einzelne in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anrecht gesondert bei der Frage einer Geringfügigkeit beurteilt werden müsste. Denn gerade die zusammenfassende Betrachtung aller in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte vermag zutreffend aufzuzeigen, ob eine Geringfügigkeit bezogen auf die Differenz ihrer Ausgleichwerte vorhanden ist.

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5. Die beteiligten Ehegatten haben trotz Hinweis des Senats keine Gründe dafür vorgetragen, dass entgegen § 18 Abs. 1 VersAusglG ausnahmsweise einzelne oder sämtliche beiderseitigen Anrechte trotz Geringfügigkeit bezogen auf die Summe der Differenz ihrer Ausgleichswerte dennoch auszugleichen sind.

27

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG, § 20 Abs. 1 FamGKG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 50 Abs. 1 FamGKG.

28

Die Rechtsbeschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG).