Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 15.04.2015, Az.: 13 UF 30/15
Begriff der Antragstellung i.S. von § 226 Abs. 4 FamFG
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 15.04.2015
- Aktenzeichen
- 13 UF 30/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 15941
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2015:0415.13UF30.15.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Nordhorn - 16.02.2015
Rechtsgrundlage
- FamFG § 226 Abs. 4
Fundstellen
- FamRB 2016, 13
- FamRZ 2016, 63
- FuR 2015, 548-549
- NJW-Spezial 2015, 390
Amtlicher Leitsatz
Unter "Antragstellung" im Sinne des § 226 Abs. 4 FamFG ist der Eingang des Antrags beim Familiengericht zu verstehen; wann der Abänderungsantrag dem Antragsgegner bekannt gemacht wurde, ist unerheblich.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers Deutsche Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 16. Februar 2015 dahingehend geändert, dass die Abänderung ab dem 1. Dezember 2014 wirkt.
Im Übrigen bleibt es bei den im angefochtenen Beschluss getroffenen Anordnungen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 € (§ 50 Abs. 1 FamGKG).
Gründe
I.
Die Ehe der Beteiligten ist durch Beschluss vom 24. Januar 2011 geschieden worden.
Auf den am 28. November 2014 bei Gericht eingegangenen Antrag des Antragstellers hat das Familiengericht die in dem genannten Beschluss getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Hinblick auf das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 225 FamFG abgeändert und bestimmt, dass die Abänderung ab dem 1. Februar 2015 wirkt (die Zustellung des Antrags an die Antragsgegnerin war am 27. Januar 2015 erfolgt).
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund, die beantragt, den Wirkungszeitpunkt für die Abänderung auf den 1. Dezember 2014 festzusetzen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Gemäß § 226 Abs. 4 FamFG wirkt die Abänderung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Unter "Antragstellung" ist dabei der Eingang des Antrags beim Familiengericht zu verstehen; wann der Abänderungsantrag dem Antragsgegner bekannt gemacht worden ist, ist unerheblich, da in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie dem vorliegenden nicht zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit unterschieden wird (vgl. MünchKommFamFG/Stein, 2. Aufl., § 226 Rn. 14; MünchKommBGB/Dörr, 6. Aufl., § 226 FamFG Rn. 15; aA Grandel/Borth in: Musielak/Borth, 4. Aufl., FamFG § 226 Rn. 9).
Das entspricht der bereits zur inhaltsgleichen Regelung des § 10a Abs. 7 Satz 1 VAHRG vertretenen herrschenden Meinung (BGH, Beschluss vom 19. August 1998 - XII ZB 43/97, NJW 1998, 3571 = FamRZ 1998, 1504, zitiert nach juris, Rn. 10; OLG Celle, Beschluss vom 5. September 2007 - 10 UF 25/07, NJW-RR 2008, 528 = FamRZ 2008, 900, zitiert nach juris, Rn. 36; MünchKommBGB/Dörr, 5. Aufl., § 10a VAHRG Rn. 89; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 10a VAHRG Rn. 108). Die Regelung des § 226 Abs. 4 FamFG ist derjenigen des § 10a Abs. 7 Satz 1 VAHRG nachgebildet worden. Der Wirkungszeitpunkt gemäß § 226 Abs. 4 FamFG entspricht damit den in § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 3 und § 38 Abs. 2 VersAusglG geregelten Wirkungszeitpunkten für die Anpassungsverfahren nach Rechtskraft (BT-Drs. 16/10144, S. 98). Die herrschende Meinung zum Begriff der "Antragstellung" im Sinne des § 10a Abs. 7 Satz 1 VAHRG war zur Zeit des Gesetzgebungsverfahrens zu § 226 Abs. 4 FamFG bereits bekannt. Aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber insoweit anderer Auffassung gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 u. 4 FamFG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.